Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2009, Az. XI ZR 261/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1100

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 261/08 vom 20. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] am 20. Oktober 2009 beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtli-chen Kosten der [X.] der Beklagten tragen die Klä-ger. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 3.888,14 •.
Gründe: Nach der - auch in der Revisionsinstanz zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichti-gung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, ohne dass dabei [X.] rechtliche oder tatsächliche Fragen abschließend zu klären sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. September 2006 - [X.], [X.], 84, [X.]. 2 und vom 28. Oktober 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 422, [X.]. 5, jeweils m.w.N.). Die summarische Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, weil ihre Klage insgesamt unbegründet ist. Das gilt auch hinsichtlich des zuletzt allein noch im Streit [X.] zu 1). Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils 1 - 3 - entschieden hat, steht dem Verbraucher, hier den Klägern, entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG wegen der zu-viel gezahlten Zinsen kein Anspruch auf Tilgungsverrechnung zu, der die [X.] Feststellung rechtfertigen könnte ([X.]Z 179, 260, [X.]. 12 ff.; Beschluss vom 17. Februar 2009 - [X.] ZA 7/08, juris). [X.] Joeres

[X.] Ellenberger Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.03.2008 - 11 O 203/05 - [X.], Entscheidung vom 23.07.2008 - 3 [X.]/08 -

Meta

XI ZR 261/08

20.10.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2009, Az. XI ZR 261/08 (REWIS RS 2009, 1100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1100

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