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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 132/11 vom 24. Januar 2012 in dem Rechtsstreit
[X.]. 13 [X.] vom 23.02.2011; [X.]. 319 [X.] vom 08.09.2010;
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2012 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Dr. [X.]
beschlossen:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Revision gegen das am 23. Februar 2011 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 20.200 •
[X.] Joeres [X.]
Ellenberger [X.]
Meta
24.01.2012
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2012, Az. XI ZR 132/11 (REWIS RS 2012, 9851)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9851
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