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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 498/07 vom 29. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. September 2009 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 27. September 2007 wird [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzuläs-sig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Kläger hatten den Wert des [X.] zu Ziffer 6., hinsichtlich dessen das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, in ihrer Klageschrift mit 10% der Vorausdarlehenssumme, also mit 9.458,90 • angegeben. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein höherer Wert angemessen ist. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigt auch der Umstand, dass das Berufungsgericht von einem Gesamtstreitwert von - 3 - 210.000 • ausgegangen ist und hiervon ausgehend eine Kostenquote von 10% zu Lasten der Beklagten angesetzt hat, kein anderes Ergebnis. Abweichend von der Wertfest-setzung des Berufungsgerichts, an die der Senat nicht ge-bunden ist ([X.], Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - [X.], Umdruck, [X.]. 5 m.w.N. und vom 13. Oktober 2004 - [X.]I ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224), bemisst sich der Ge-samtstreitwert in erster Linie nach der Höhe des Vorausdar-lehensbetrags von 94.589 •, da die Kläger begehren, so ge-stellt zu werden, als hätten sie das Geschäft nicht getätigt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2007 - [X.] ZR 203/06, Umdruck S. 2), zuzüglich eines Aufschlags von 10% für den Feststellungsantrag zu Ziffer 6., der den weiterge-henden Schaden betrifft. Den weiteren Anträgen kommt kein gesonderter Mehrwert zu. - 4 - Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger 90% und die Beklagten 10% (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 104.047,90 •. [X.]
Joeres
[X.] Ellenberger [X.]: [X.], Entscheidung vom 19.12.2006 - 7 O 3822/04 - [X.], Entscheidung vom 27.09.2007 - 8 U 7/07 -
Meta
29.09.2009
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2009, Az. XI ZR 498/07 (REWIS RS 2009, 1443)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1443
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