Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2009, Az. XI ZR 498/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1443

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 498/07 vom 29. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. September 2009 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 27. September 2007 wird [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzuläs-sig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Kläger hatten den Wert des [X.] zu Ziffer 6., hinsichtlich dessen das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, in ihrer Klageschrift mit 10% der Vorausdarlehenssumme, also mit 9.458,90 • angegeben. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein höherer Wert angemessen ist. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigt auch der Umstand, dass das Berufungsgericht von einem Gesamtstreitwert von - 3 - 210.000 • ausgegangen ist und hiervon ausgehend eine Kostenquote von 10% zu Lasten der Beklagten angesetzt hat, kein anderes Ergebnis. Abweichend von der Wertfest-setzung des Berufungsgerichts, an die der Senat nicht ge-bunden ist ([X.], Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - [X.], Umdruck, [X.]. 5 m.w.N. und vom 13. Oktober 2004 - [X.]I ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224), bemisst sich der Ge-samtstreitwert in erster Linie nach der Höhe des Vorausdar-lehensbetrags von 94.589 •, da die Kläger begehren, so ge-stellt zu werden, als hätten sie das Geschäft nicht getätigt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2007 - [X.] ZR 203/06, Umdruck S. 2), zuzüglich eines Aufschlags von 10% für den Feststellungsantrag zu Ziffer 6., der den weiterge-henden Schaden betrifft. Den weiteren Anträgen kommt kein gesonderter Mehrwert zu. - 4 - Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger 90% und die Beklagten 10% (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 104.047,90 •. [X.]

Joeres

[X.] Ellenberger [X.]: [X.], Entscheidung vom 19.12.2006 - 7 O 3822/04 - [X.], Entscheidung vom 27.09.2007 - 8 U 7/07 -

Meta

XI ZR 498/07

29.09.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2009, Az. XI ZR 498/07 (REWIS RS 2009, 1443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1443

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.