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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 178/08 vom 18. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Ellenberger und [X.] am 18. Mai 2009 beschlossen: Die [X.] der Kläger gegen den [X.]sbeschluss vom 21. April 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der [X.] ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der [X.] hat das Vorbringen der Kläger in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die im Schriftsatz vom 7. Mai 2009 als übergangen gerügten Ausführungen. Das Vorbringen der Kläger, mit dem sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht rügen, wurde ebenfalls bereits im [X.] umfassend ge-prüft. Es kann demzufolge nicht Gegenstand einer nochma-ligen Überprüfung durch das Gericht sein, das die Nichtzu-lassungsentscheidung getroffen hat ([X.], Beschlüsse vom 20. November 2007 - [X.], [X.], 923 f., [X.]. 5 und vom 13. Dezember 2007 - [X.], [X.], 2126, [X.]. 6). Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im An-wendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entspre-- 3 - chend anwendbar ist (vgl. BT-Drucksache 15/3706 S. 16; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432, 1433). [X.] Joeres
[X.] Ellenberger Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.12.2007 - 9 O 2718/06 - [X.], Entscheidung vom 08.05.2008 - 2 U 172/07 -
Meta
18.05.2009
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2009, Az. XI ZR 178/08 (REWIS RS 2009, 3478)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3478
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