Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.04.2010, Az. 1 ABR 78/08

1. Senat | REWIS RS 2010, 7492

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Gegenstand

Beteiligungsrecht des Betriebsrats - Tendenzträgereigenschaft von Anzeigenredakteuren


Leitsatz

1. Die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst auch den Anzeigenteil einer Tageszeitung.

2. Anzeigenredakteure sind Tendenzträger, wenn sie entweder durch eigene Veröffentlichungen oder die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen und Texten Dritter auf die Tendenzverwirklichung eines Verlagsunternehmens unmittelbar inhaltlich Einfluss nehmen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 24. Juni 2008 - 9 [X.]/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Entsendung von [X.] zu betrieblichen [X.]ildungsveranstaltungen.

2

Die Arbeitgeberin betreibt in [X.] einen Zeitungsverlag. Mit Schreiben vom 20. März 2007 beantragte sie die Zustimmung des bei ihr errichteten [X.]etriebsrats zur Durchführung einer betrieblichen [X.]ildungsmaßnahme „[X.] [X.] - Firmenseminar“ für die vier Mitglieder der Redaktion [X.]. Dies lehnte der [X.]etriebsrat mit der [X.]egründung ab, er könne nicht erkennen, dass diese Redakteure die Unterrichtung in einem [X.]ildbearbeitungsprogramm für ihre Tätigkeit benötigten. Nachdem auch weitere Verhandlungen zwischen der Arbeitgeberin und dem [X.]etriebsrat zu keiner Verständigung führten, vertrat die Arbeitgeberin im Schreiben vom 16. April 2007 nunmehr die Auffassung, es handele sich um eine mitbestimmungsfreie [X.]ildungsveranstaltung für [X.] iSd. § 118 Abs. 1 [X.] und führte die Veranstaltung durch.

3

Die [X.] sind in der Redaktion [X.] beschäftigt, die der Anzeigenabteilung der Arbeitgeberin zugeordnet ist. In dieser Redaktion werden die Anzeigen und redaktionellen Texte für die [X.] in den [X.] für den [X.]-Stadt-Anzeiger redaktionell vorbereitet. Die [X.] sind zuständig für das Verfassen von [X.]erichten zu Sonderthemen, Messen und Sonderveranstaltungen sowie für das Verfassen von Anzeigen zu firmenbezogenen Themen wie z[X.] Jubiläen sowie Geschäftsneu- oder -wiedereröffnungen, die als [X.]undenanzeigen gekennzeichnet sind. Die Aufgabe der [X.] besteht in der Aufbereitung des von [X.]unden angelieferten Wort- und [X.]ildmaterials, der [X.]earbeitung und dem Verfassen von Texten, ihrer redaktionellen und technischen Ausgestaltung sowie in der [X.]oordinierung sämtlicher Tätigkeiten. Die [X.] nehmen an der [X.] nicht teil. Die von ihnen bearbeiteten [X.] erscheinen ohne Änderungen in einer weiteren [X.] Tageszeitung.

4

Der [X.]etriebsrat hat die Auffassung vertreten, er habe bei der Durchführung von innerbetrieblichen [X.]ildungsmaßnahmen für die [X.] nach § 98 [X.] mitzubestimmen. Dem stehe die Regelung des § 118 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht entgegen. [X.]ei den [X.] handele es sich nicht um [X.].

5

Der [X.]etriebsrat hat beantragt,

        

1.   

der Arbeitgeberin aufzugeben, es künftig zu unterlassen, einseitig ohne Zustimmung des [X.]etriebsrats oder der Entscheidung einer Einigungsstelle innerbetriebliche [X.]ildungsmaßnahmen für Mitglieder der Redaktion [X.] der Anzeigenabteilung durchzuführen,

        

2.   

der Arbeitgeberin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, anzudrohen,

        

hilfsweise,

        

3.   

festzustellen, dass dem [X.]etriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei innerbetrieblichen [X.]ildungsmaßnahmen für Mitglieder der Redaktion [X.] der Anzeigenabteilung zusteht.

6

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht hat dem Unterlassungsantrag entsprochen und der Arbeitgeberin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld iHv. 1.000,00 Euro angedroht. Gegen diesen [X.]eschluss haben die Arbeitgeberin [X.]eschwerde und der [X.]etriebsrat [X.] mit dem Ziel eingelegt, der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld iHv. 10.000,00 Euro anzudrohen. Das [X.] hat der [X.]eschwerde der Arbeitgeberin entsprochen und die [X.] des [X.]etriebsrats zurückgewiesen, ohne sich mit dessen hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu befassen. In der [X.] verfolgt der [X.]etriebsrat seine zuletzt vor dem [X.] gestellten Anträge weiter.

8

[X.]. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat die Anträge des [X.]etriebsrats zu Recht abgewiesen. Von seinem Unterlassungsantrag und dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag sind Fallgestaltungen erfasst, in denen ein Mitbestimmungsrecht nicht besteht. Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

9

I. Der vom [X.]etriebsrat als Hauptantrag gestellte Unterlassungsantrag ist zulässig.

1. Der Antrag bedarf der Auslegung.

Nach seinem Wortlaut ist er darauf gerichtet, der Arbeitgeberin unter den im Antrag genannten Voraussetzungen die Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen [X.]erufsbildung iSd. § 98 [X.] unabhängig von ihrem [X.] zu untersagen. Dieses [X.] entspricht auch dem Willen des [X.]etriebsrats, was dieser in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat. Der [X.]etriebsrat möchte entsprechend dem von ihm angeführten Anlassfall verhindern, dass die Arbeitgeberin die [X.] ohne seine Zustimmung zu betrieblichen [X.]erufsbildungsmaßnahmen entsendet. Damit erstreckt sich der Unterlassungsantrag auch auf Maßnahmen der Arbeitgeberin, bei denen nicht das „wie“ der betrieblichen [X.]erufsbildungsmaßnahme, sondern ausschließlich das Teilnahmerecht von [X.] zwischen den [X.]etriebsparteien im Streit ist und bei denen sich das [X.]eteiligungsrecht des [X.]etriebsrats nicht nach § 98 Abs. 1 [X.], sondern nach § 98 Abs. 3 und 4 [X.] richtet.

2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ggf. vollstreckungsfähig gem. § 85 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 ArbGG iVm. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO. [X.]ei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung kann die Arbeitgeberin eindeutig erkennen, welcher Handlungen sie sich enthalten soll und wann sie wegen eines Verstoßes mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes rechnen muss.

II. Der Unterlassungsantrag ist unbegründet. Der [X.]etriebsrat kann nicht nach § 98 [X.] beanspruchen, dass die Arbeitgeberin betriebliche [X.]erufsbildungsmaßnahmen für die in der Redaktion [X.] beschäftigten [X.] nur nach seiner Zustimmung oder eines diese ersetzenden Spruchs einer Einigungsstelle durchführt.

1. Der vom [X.]etriebsrat gestellte Unterlassungsantrag ist ein Globalantrag. Er erfasst jede Form der Durchführung von betrieblichen [X.]erufsbildungsmaßnahmen, an denen [X.] teilnehmen sollen. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist ein Globalantrag, der [X.] eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen erfasst, grundsätzlich als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn zumindest auch Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist(3. Juni 2003 - 1 [X.] [X.] 2 a der Gründe mwN, [X.] 106, 188).

2. Der Unterlassungsantrag ist schon deshalb unbegründet, weil die Arbeitgeberin betriebliche [X.]erufsbildungsmaßnahmen iSd. § 98 [X.] für die Mitglieder der Redaktion [X.] ohne die Zustimmung des [X.]etriebsrats durchführen kann, wenn dieser sich damit begnügt, der personellen Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin zu widersprechen.

§ 98 [X.] sieht ein Mitbestimmungsrecht in mehrfacher Hinsicht vor. Nach § 98 Abs. 1 [X.] hat der [X.]etriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen [X.]erufsbildung mitzubestimmen, nach § 98 Abs. 2 [X.] kann er der [X.]estellung einer mit der Durchführung der betrieblichen [X.]erufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen und gemäß § 98 Abs. 3 und 4 [X.] kann er unter bestimmten Voraussetzungen Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern an Maßnahmen der beruflichen [X.]ildung machen und bei deren Nichtannahme durch den Arbeitgeber über die Auswahl der Teilnehmer mitentscheiden. Das [X.]eteiligungsrecht nach § 98 Abs. 3 und 4 [X.] setzt aber voraus, dass der [X.]etriebsrat zuvor eigene Vorschläge für die Person der Teilnehmer gemacht hat; entgegen der Vorstellungen des [X.]etriebsrats kann er sich nicht darauf beschränken, der vom Arbeitgeber getroffenen Auswahl zu widersprechen(vgl. [X.] 8. Dezember 1987 - 1 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.] 57, 114).

3. Der Unterlassungsantrag ist auch deshalb unbegründet, weil ein Mitbestimmungsrecht des [X.]etriebsrats bei der Durchführung von betrieblichen [X.]erufsbildungsmaßnahmen für die bei der Arbeitgeberin tätigen [X.] ausgeschlossen ist, da es sich bei dieser Personengruppe um [X.] handelt und die Maßnahmen tendenzbezogen sind.

a) Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] finden die Vorschriften des [X.]etriebsverfassungsgesetzes auf Unternehmen und [X.]etriebe, die unmittelbar und überwiegend Zwecken der [X.]erichterstattung oder Meinungsäußerung iSv. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dienen, keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des [X.]etriebs dem entgegensteht. Durch § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] wird die Anwendung von Mitbestimmungsrechten ausgeschlossen, soweit durch sie die Pressefreiheit eingeschränkt würde. Die Vorschrift ist eine grundrechtsausgestaltende Regelung, bei deren Auslegung und Anwendung es nicht auf das Gewicht der durch die in Frage stehenden Mitbestimmungsrechte geschützten [X.]elange der Arbeitnehmer ankommt([X.] 15. Dezember 1999 - 1 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.] 2000, 217). Die [X.]eteiligungsrechte des [X.]etriebsrats können daher bei personenbezogenen Maßnahmen in [X.] iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] beschränkt sein, wenn diese [X.] betreffen und ihre Ausübung die Freiheit des Verlegers zur Tendenzbestimmung und [X.] ernsthaft beeinträchtigen und damit dessen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschütztes Freiheitsrecht verletzen würde ([X.] 30. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.] 118, 205).

b) Die Arbeitgeberin ist ein Tendenzunternehmen. Ihr Geschäftszweck ist die [X.]erichterstattung und Meinungsäußerung iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]. Der [X.] der Arbeitgeberin steht der von ihrem Eigentümer verfolgte Erwerbszweck nicht entgegen. Für die Anwendung des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist grundsätzlich der überwiegend verfolgte Unternehmensgegenstand maßgeblich und nicht, ob der Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt([X.] 1. September 1987 - 1 [X.] - zu [X.] 1 b aa der Gründe, [X.] 56, 81). Die [X.] der Arbeitgeberin wird auch nicht in Frage gestellt, weil sie ihr Anzeigengeschäft mit einem anderen [X.] Zeitungsverlag gemeinsam betreibt. Die unternehmensübergreifende Zusammenarbeit von Unternehmen iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] in tendenzgeschützten [X.]ereichen führt nicht zum Verlust des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Schutzes.

c) Die in der Redaktion [X.] der Anzeigenabteilung beschäftigten Redakteure sind [X.].

aa) [X.]eschäftigte sind [X.], wenn die [X.]estimmungen und Zwecke des jeweiligen in § 118 Abs. 1 [X.] genannten Unternehmens oder [X.]etriebs für ihre Tätigkeit inhaltlich prägend sind([X.] 13. Februar 2007 - 1 [X.] - Rn. 16, [X.] 121, 139). Dies setzt voraus, dass sie die Möglichkeit haben, in dieser Weise auf die [X.] Einfluss zu nehmen ([X.] 12. November 2002 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b bb der Gründe mwN, [X.] 103, 329). Eine bloße Mitwirkung bei der [X.] genügt dafür nicht ([X.] 18. April 1989 - 1 [X.] - zu [X.] 2 c der Gründe mwN, [X.] 61, 305). Wird der Arbeitnehmer auch mit nicht tendenzbezogenen Aufgaben beschäftigt, muss allerdings der Anteil der tendenzbezogenen Aufgaben an der Gesamtarbeitszeit nicht überwiegen. Für seine Eigenschaft als [X.] ist es ausreichend, wenn er überhaupt solche Arbeiten in nicht völlig unbedeutendem Umfang verrichtet ([X.] 20. November 1990 - 1 [X.] - zu [X.] 4 a der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 118 Nr. 47 = EzA [X.] 1972 § 118 Nr. 57).

bb) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind im Medienbereich beschäftigte Personen als [X.] anzusehen, die als Redakteur auf die [X.]erichterstattung und Meinungsäußerung eines Presseunternehmens unmittelbar inhaltlich Einfluss nehmen können(1. September 1987 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a aa der Gründe mwN, [X.] 56, 71). Als eine solche Einflussnahme auf die [X.] kommen sowohl eigene Veröffentlichungen wie auch die Auswahl und das Redigieren von [X.]eiträgen und Texten Dritter in [X.]etracht (31. Mai 1983 - 1 A[X.]R 57/80 - zu [X.] 1 b aa der Gründe, [X.] 43, 35). In der Tätigkeit eines Redakteurs vermittelt sich die für einen Zeitungsverlag kennzeichnende Tendenz (30. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 23, [X.] 118, 205). Auf dessen presserechtliche Verantwortlichkeit kommt es hingegen nicht an (7. November 1975 - 1 [X.] - zu 1 der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 118 Nr. 4 = EzA [X.] 1972 § 118 Nr. 9).

cc) Die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die publizistische [X.]etätigung von der [X.]eschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung ([X.] 6. Oktober 1959 - 1 [X.]vL 118/53 - [X.]E 10, 118, 121). Dies umfasst das Recht, die inhaltliche Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen ([X.] 6. November 1979 - 1 [X.]vR 81/76 - [X.]E 52, 283, 297). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts umfasst der Schutzbereich der Pressefreiheit den gesamten Inhalt eines [X.], darunter auch die in ihm enthaltenen Werbeanzeigen für Anzeigenkunden (12. Dezember 2000 - 1 [X.]vR 1762/95 - [X.]E 102, 347, 359). Diese dienen wie andere Nachrichten der [X.]eschaffung und Verbreitung einer Information (10. Mai 1983 - 1 [X.]vR 385/82 - [X.]E 64, 108, 114; 4. April 1967 - 1 [X.]vR 414/64 - [X.]E 21, 271, 279). Die Gestaltung und Veröffentlichung von Wirtschaftswerbung in einer Zeitung ist daher Teil des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten [X.]ereichs.

dd) Danach hat das [X.] die in der Redaktion [X.] beschäftigten [X.] zu Recht als [X.] angesehen. Ihnen sind überwiegend Tätigkeiten übertragen, aufgrund derer sie auf die [X.] der Arbeitgeberin Einfluss nehmen können.

(1) Nach den vom [X.]etriebsrat nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des [X.]s(§ 559 Abs. 2 ZPO) gehört die [X.]earbeitung der Texte von [X.] zu den Aufgaben der [X.]. Der überwiegende Teil ihrer Tätigkeit besteht in der [X.]earbeitung von fremden Texten, die entweder von ihnen selbst oder nach ihren Vorgaben durch beauftragte Redakteure redigiert werden. Daneben obliegt ihnen das Verfassen von längeren Anzeigentexten für [X.]unden z[X.] aus Anlass von Firmenjubiläen. Auf die Auswahl des veröffentlichten Text- und [X.]ildmaterials und auf deren [X.]earbeitung haben die Anzeigenkunden der Sonderveröffentlichungen keinen Einfluss.

(2) Die [X.] wirken danach durch eigene Veröffentlichungen wie auch die Auswahl und die [X.]earbeitung von [X.]eiträgen und Texten Dritter an der von der Arbeitgeberin herausgegebenen Tageszeitung mit. In den [X.] werden deren Leser über ausgewählte Wirtschaftsbereiche oder [X.]erufsgruppen sowie über Sonderveranstaltungen informiert. Die Würdigung des [X.]s, wonach diese Veröffentlichungen aufgrund ihrer positiven Darstellung der in ihnen enthaltenen Themen meinungsbildenden Charakter haben, ist [X.] nicht zu beanstanden und wird auch vom [X.]etriebsrat nicht in Frage gestellt. Die [X.] unterliegen keinen Weisungen der Anzeigenkunden. Damit ist ihre Tätigkeit unmittelbar von den tendenzbezogenen Zwecken der Arbeitgeberin geprägt und beschränkt sich nicht auf eine bloße Unterstützung der Anzeigenkunden.

(3) Die [X.]eigenschaft der [X.] wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese nicht an der [X.] teilnehmen oder die Redaktion [X.] der Anzeigenabteilung zugeordnet ist. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt. Die [X.]eigenschaft von Redakteuren richtet sich nach ihrem durch ihre Tätigkeit vermittelten inhaltlichen Einfluss auf den durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten [X.]ereich des [X.] und nicht nach ihrer organisatorischen Einbindung in das Verlagsunternehmen. Daneben hat das [X.]eschwerdegericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeberin die Verwirklichung ihrer Tendenz in den [X.] auch auf andere Weise als durch eine Teilnahme der [X.] an der [X.] sicherstellen kann.

d) Das [X.]eteiligungsrecht des [X.]etriebsrats ist bei der Durchführung von betrieblichen [X.]ildungsmaßnahmen(§ 98 Abs. 1, 3 und 4 [X.]) gegenüber den [X.] ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung des Senats schützt die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Freiheit eines Verlagsunternehmens, darüber zu bestimmen, ob und auf welche Weise Redakteuren weitergehende [X.]enntnisse und Fähigkeiten durch die Teilnahme an betrieblichen [X.]ildungsmaßnahmen vermittelt werden. Von deren fachlicher [X.]ompetenz ist die [X.] des Unternehmens abhängig. Ihre Fähigkeiten und [X.]enntnisse haben unmittelbaren Einfluss auf ihre berufliche Tätigkeit und spiegeln Eigenart und Tendenz des Unternehmens wieder. Die grundrechtlich verbürgte [X.] würde daher beeinträchtigt, wenn die Umsetzung der verlegerischen Entscheidung über den [X.]ildungsbedarf von [X.]n von der Zustimmung des [X.]etriebsrats abhinge(30. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 25 f., [X.] 118, 205). Diese Erwägungen führen gleichermaßen zum Ausschluss des Mitbestimmungsrechts nach § 98 Abs. 3 und 4 [X.], wenn dessen Ausübung dazu führen würde, dass die [X.] nicht an der betrieblichen [X.]erufsbildungsmaßnahme teilnehmen können.

4. Danach bedarf es keiner Entscheidung, ob sich der [X.]etriebsrat gegen zu erwartende - erstmalige oder wiederholte - Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 98 [X.] unabhängig von den in § 23 Abs. 3 [X.] vorgesehenen Anforderungen an die Schwere des Verstoßes überhaupt im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren kann.

III. Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes ist ersichtlich nur für den Fall des Obsiegens mit dem Unterlassungsantrag gestellt. Er ist damit in der [X.] nicht zur Entscheidung angefallen.

IV. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass er erneut im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt wurde.

aa) Der [X.]etriebsrat hat den Feststellungsantrag bereits erstinstanzlich in das Verfahren eingeführt. Über ihn musste das Arbeitsgericht nicht entscheiden, da es bereits dem als Hauptantrag gestellten Unterlassungsantrag entsprochen hat. Der Feststellungsantrag ist dem [X.] aufgrund der [X.]eschwerde der Arbeitgeberin angefallen und in der Anhörung vor dem [X.]eschwerdegericht vom [X.]etriebsrat mit dem Antrag auf Zurückweisung der [X.]eschwerde zur Entscheidung gestellt worden. Das [X.] hat ihn im Tatbestand nicht aufgeführt und über ihn ausweislich seiner Entscheidungsgründe nicht entschieden. Der [X.]etriebsrat hätte danach nach § 320 Abs. 1 ZPO eine [X.] beantragen und anschließend einen Ergänzungsbeschluss(§ 321 Abs. 1 ZPO) beantragen müssen. Dies ist unterblieben. Mit dem Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO ist die Rechtshängigkeit des ursprünglich gestellten Feststellungsantrags daher entfallen. Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann jedoch erneut in das Verfahren eingeführt werden ([X.] 10. März 2009 - 1 A[X.]R 93/07 - Rn. 21, [X.] [X.] 1972 § 99 Nr. 127 = EzA [X.] 2001 § 99 Nr. 12).

bb) [X.]ei dem Feststellungsantrag handelt es sich nicht um eine in der [X.] unzulässige Antragserweiterung.

Antragserweiterungen sind ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig(vgl. etwa [X.] 27. Januar 1998 - 1 A[X.]R 38/97 - zu [X.] 2 der Gründe mwN). Der Schluss der Anhörung vor dem [X.]eschwerdegericht bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der [X.]eteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht. Eine Ausnahme hat das [X.]undesarbeitsgericht aus prozessökonomischen Gründen dann anerkannt, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der [X.]eschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann (vgl. 26. Oktober 2004 - 1 A[X.]R 37/03 - zu [X.] I 1 a der Gründe, [X.] 112, 238 ). Dies ist bei dem Feststellungsantrag der Fall. Das Prüfprogramm des Senats wird durch ihn nicht erweitert, sondern beschränkt sich auf die bereits im Rahmen des [X.] zu behandelnden Fragen.

cc) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Der Streit über das [X.]estehen eines Mitbestimmungsrechts betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist angesichts des zwischen den [X.]eteiligten bestehenden Streits über das [X.]eteiligungsrecht bei betrieblichen [X.]ildungsmaßnahmen der [X.] gegeben.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Dem [X.]etriebsrat steht aus den bereits im Rahmen des [X.] erörterten Gründen bei der Durchführung von betrieblichen [X.]erufsbildungsmaßnahmen für [X.] kein [X.]eteiligungsrecht nach § 98 Abs. 1, Abs. 3 und 4 [X.] zu.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    [X.]och    

        

        

        

    Federlin    

        

    [X.]runner    

                 

Meta

1 ABR 78/08

20.04.2010

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Köln, 17. Oktober 2007, Az: 7 BV 122/07, Beschluss

Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 118 Abs 1 BetrVG, § 98 Abs 1 BetrVG, § 98 Abs 3 BetrVG, § 98 Abs 4 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.04.2010, Az. 1 ABR 78/08 (REWIS RS 2010, 7492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7492

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Referenzen
Wird zitiert von

31 Wx 280/18

3 TaBVGa 6/17

7 TaBV 73/14

10 TaBV 59/11

10 TaBV 19/12

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