Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.05.2013, Az. 1 ABR 10/12

1. Senat | REWIS RS 2013, 5952

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Gegenstand

Betriebsrat - Tendenzträger - karitative Einrichtungen - Schulassistenten


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des [X.] vom 30. August 2011 - 4 [X.] - teilweise aufgehoben, soweit es die Beschwerde des Arbeitgebers in Bezug auf die Einstellung der Arbeitnehmer B und [X.] zurückgewiesen hat.

Der Beschluss des [X.] vom 4. November 2009 - 8 BV 803/09 - wird abgeändert, soweit das Arbeitsgericht den [X.]n in Bezug auf die vorgenannten Arbeitnehmer entsprochen hat.

Die [X.] in Bezug auf die Einstellung der Arbeitnehmer B und [X.] werden abgewiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie [X.]eteiligten streiten über die [X.]eigenschaft von Schulassistenten.

2

[X.]er Arbeitgeber ist ein gemeinnütziger Verein, der ca. 410 Arbeitnehmer beschäftigt. Er verfolgt den satzungsmäßigen Zweck, Maßnahmen und Einrichtungen bereitzustellen und zu fördern, die der [X.]ilfe behinderter und von [X.]ehinderung bedrohter Menschen und deren Angehörigen, der [X.] sowie dem [X.] dienen. [X.]ieser Zweck wird nach der Satzung ua. durch Programme zur Assistenz von behinderten oder von [X.]ehinderung bedrohten Schülern verwirklicht. [X.]ierzu beschäftigt der Arbeitgeber ca. 300 Schulassistenten. [X.]iese betreuen die ihnen anvertrauten Schüler während des Schulbesuchs oder Teilen davon, indem sie diese begleiten und [X.]ilfestellungen leisten.

3

[X.]er Arbeitgeber unterrichtete den bei ihm gebildeten [X.]etriebsrat am 29. Juli 2008 schriftlich über die Einstellung des Arbeitnehmers [X.] für die [X.] vom 21. August 2008 bis 30. März 2009 als Schulassistent. Am 2. Februar 2009 informierte er den [X.]etriebsrat über die beabsichtigte weitere [X.]efristung des Arbeitsvertrags von [X.] bis zum 5. August 2009. Seit dem 6. August 2009 ist dieser im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses tätig.

4

Mit Schreiben vom 15. August 2008 unterrichtete der Arbeitgeber den [X.]etriebsrat über die Einstellung des Arbeitnehmers [X.] zum 21. August 2008. [X.]err [X.] ist als sozialpädagogische Fachkraft beschäftigt und im Rahmen der Schulassistenz am [X.] tätig. Er ist in der Primärstufe an drei Schulstandorten eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehört die [X.]etreuung der Schüler bei Abwesenheit der Lehrkräfte. [X.]arüber hinaus leitet [X.]err [X.] als Teamleiter monatliche Treffen von ca. 20 Schulassistenten.

5

[X.]ie [X.] ist seit dem 8. September 2008 beim Arbeitgeber als Schulassistentin tätig. Frau [X.] wurde zunächst aufgrund eines auflösend bedingten Arbeitsvertrags beschäftigt. [X.]ierüber unterrichtete der Arbeitgeber den [X.]etriebsrat mit Schreiben vom 3. September 2008. In der [X.] vom 25. Juni 2009 bis zum 31. Januar 2010 war Frau [X.] aufgrund eines zeitbefristeten Arbeitsvertrags tätig, der später entfristet wurde.

6

[X.]er [X.]etriebsrat hat die Auffassung vertreten, er habe bei der Einstellung der als Schulassistenten beschäftigten Mitarbeiter nach §§ 99 ff. [X.] mitzubestimmen. [X.]em stehe die Regelung des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht entgegen; die Schulassistenten seien keine [X.].

7

[X.]er [X.]etriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von [X.]edeutung - beantragt,

        

dem Arbeitgeber aufzugeben, die Einstellung von [X.], [X.] und [X.] aufzuheben.

8

[X.]er Arbeitgeber hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

9

[X.]eide Vorinstanzen haben den [X.]n entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Arbeitgeber seinen Abweisungsantrag weiter.

[X.]. [X.]ie Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist unbegründet, soweit sie den [X.] in [X.]ezug auf den Arbeitnehmer [X.] betrifft. Im Übrigen ist sie begründet.

I. [X.]er Arbeitgeber ist nach § 101 Satz 1 [X.] verpflichtet, die Einstellung von [X.]errn [X.] aufzuheben. [X.]er Arbeitgeber durfte diese Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]albs. 2 [X.] nur nach vorheriger Zustimmung des [X.]etriebsrats durchführen, an der es vorliegend fehlt. [X.]as [X.]eteiligungsrecht wird nicht durch § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] eingeschränkt. [X.]err [X.] ist kein [X.].

1. Nach § 101 Satz 1 [X.] kann der [X.]etriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine personelle Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufzuheben, wenn dieser die Maßnahme ohne die Zustimmung des [X.]etriebsrats durchgeführt hat. [X.]er [X.]eseitigungsanspruch ist begründet, wenn der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgenommen hat, bei der ein [X.]eteiligungsrecht des [X.]etriebsrats besteht.

2. [X.]ie Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegen vor.

Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber in einem Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ua. vor der Einstellung eines Arbeitnehmers die Zustimmung des [X.]etriebsrats einzuholen. [X.]er Arbeitgeber beschäftigt die erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern.

3. [X.]as Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von [X.]errn [X.] ist nicht durch § 118 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgeschlossen.

a) Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] finden die Vorschriften dieses Gesetzes ua. auf solche Unternehmen und [X.]etriebe, welche unmittelbar und überwiegend karitativen [X.]estimmungen dienen, keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des [X.]etriebs dem entgegensteht.

b) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts dient ein Unternehmen karitativen [X.]estimmungen, wenn es den [X.] [X.]ienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat und auf [X.]eilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit des Unternehmens ohne Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und der Unternehmer nicht ohnehin von Gesetzes wegen zu derartigen [X.]ilfeleistungen verpflichtet ist ([X.]AG 14. September 2010 - 1 A[X.]R 29/09 - Rn. 20, [X.]AGE 135, 291). [X.]er Arbeitgeber ist ein Tendenzunternehmen iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Er verfolgt in seinem aus einem [X.]etrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn bestehenden Unternehmen unmittelbar und überwiegend karitative Zwecke. [X.]ie entsprechende tatrichterliche Würdigung des [X.] lässt einen [X.] erheblichen Rechtsfehler nicht erkennen. Gegenteiliges macht auch der [X.]etriebsrat nicht geltend.

c) [X.]as Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]albs. 2 [X.] war bei der Arbeitsaufnahme von [X.]errn [X.] am 21. August 2008 nicht eingeschränkt. Zwar kommt in [X.] die Einschränkung der [X.]eteiligungsrechte des [X.]etriebsrats bei bestimmten personellen Einzelmaßnahmen in [X.]etracht, wenn diese sog. [X.] betreffen. [X.]ies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. [X.]as [X.] hat die [X.]eigenschaft von [X.]errn [X.] rechtsfehlerfrei verneint.

aa) [X.]eschäftigte sind [X.], wenn die [X.]estimmungen und Zwecke des jeweiligen in § 118 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Unternehmens oder [X.]etriebs für ihre Tätigkeit inhaltlich prägend sind ([X.]AG 13. Februar 2007 - 1 A[X.]R 14/06 - Rn. 16, [X.]AGE 121, 139). [X.]ies setzt voraus, dass sie die Möglichkeit haben, in einer bestimmenden Weise auf die Tendenzverwirklichung Einfluss zu nehmen ([X.]AG 12. November 2002 - 1 A[X.]R 60/01 - zu [X.] II 2 b bb der Gründe, [X.]AGE 103, 329). Eine bloße Mitwirkung bei der [X.] genügt dafür nicht ([X.]AG 18. April 1989 - 1 A[X.]R 2/88 - zu [X.] II 2 c der Gründe, [X.]AGE 61, 305).

bb) Nach der Senatsrechtsprechung sind die Voraussetzungen für die [X.]eigenschaft wegen des durch § 118 Abs. 1 [X.] vermittelten [X.] in Abhängigkeit von den in der Vorschrift aufgeführten Unternehmens- und [X.]etriebszwecken zu bestimmen.

(1) Ein solches Verständnis legt schon der Wortlaut der Vorschrift nahe, der die Geltung der organisatorischen Vorschriften des [X.]etriebsverfassungsgesetzes und seiner [X.]eteiligungsrechte bezogen auf den unmittelbar und überwiegend ausgeübten [X.]etriebs- oder Unternehmenszweck festlegt. [X.]as nach dem [X.] der unternehmerischen [X.]etätigung differenzierende Prüfprogramm des Senats ist auch verfassungsrechtlich vorgegeben. Mit dem Tendenzschutz hat der Gesetzgeber das aus dem [X.]emokratie- und Sozialstaatsprinzip folgende Recht der Arbeitnehmer auf Teilhabe an den sie betreffenden Angelegenheiten mit Rücksicht auf die grundrechtlichen Freiheitsrechte der von § 118 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfassten Arbeitgeber begrenzt (Fitting [X.] 26. Aufl. § 118 Rn. 2). In [X.]ezug auf diese Arbeitgeber erweist sich § 118 Abs. 1 [X.] als eine grundrechtsausgestaltende Regelung, bei deren Auslegung und Anwendung es nicht auf das Gewicht der durch die in Frage stehenden Mitbestimmungsrechte geschützten [X.]elange der Arbeitnehmer ankommt ([X.]AG 20. April 2010 - 1 A[X.]R 78/08 - Rn. 18, [X.]AGE 134, 62). [X.]ie in der Vorschrift bestimmte eingeschränkte Geltung des [X.]etriebsverfassungsgesetzes führt zu einer von Verfassungs wegen gebotenen Privilegierung der davon begünstigten Arbeitgeber. [X.]ie Verwirklichung ihrer unternehmerischen Ziele darf durch die betriebliche Mitbestimmung nicht ernsthaft beeinträchtigt werden, da ansonsten ihre durch § 118 Abs. 1 [X.] geschützten Freiheitsrechte verletzt würden (vgl. [X.]AG 30. Mai 2006 - 1 A[X.]R 17/05 - Rn. 24, [X.]AGE 118, 205). [X.]ie Norm stellt auf [X.] eine praktische Konkordanz zwischen den grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrechten und den Rechten der durch das [X.]etriebsverfassungsgesetz geschützten [X.]elegschaft her.

(2) An einer solchen [X.]eeinträchtigung von [X.] fehlt es bei Unternehmen und [X.]etrieben, die lediglich karitativen oder erzieherischen [X.]estimmungen außerhalb des durch Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG geschützten [X.]ereichs dienen ([X.]AG 5. Oktober 2000 - 1 A[X.]R 14/00 - zu [X.] II 1 b aa der Gründe). [X.]ei diesen beruht die eingeschränkte Geltung des [X.]etriebsverfassungsgesetzes ausschließlich auf ihrem besonderen Unternehmenszweck. [X.]ie damit verbundene Privilegierung hält sich zwar im Rahmen des dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der betrieblichen Mitbestimmung zustehenden Entscheidungsspielraums und ist deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. [X.]er fehlende [X.]ezug zu den besonderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes und die durch § 118 Abs. 1 [X.] vermittelte [X.]egünstigung bei der Geltung des [X.]etriebsverfassungsgesetzes gebieten es aber, bei Arbeitgebern, die unmittelbar und überwiegend karitativen oder erzieherischen [X.]estimmungen dienen, für die [X.]eigenschaft ihrer [X.]eschäftigten ein höheres Maß an Einflussnahme auf die geschützte Tendenz zu verlangen, als bei den anderen von § 118 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfassten Arbeitgebern ([X.]AG 14. September 2010 - 1 A[X.]R 29/09 - Rn. 24, [X.]AGE 135, 291).

(3) [X.]ei Arbeitgebern, deren unternehmerische [X.]etätigung einem besonderen Grundrechtsschutz unterliegt, können die Voraussetzungen für die [X.]eigenschaft einzelner Arbeitnehmer schon dann erfüllt sein, wenn jenen in nicht völlig unbedeutendem Umfang Arbeiten übertragen sind, durch die sie einen bestimmenden Einfluss auf die grundrechtlich geschützte Tendenzverwirklichung des Arbeitgebers nehmen können ([X.]AG 20. April 2010 - 1 A[X.]R 78/08 - Rn. 21, [X.]AGE 134, 62).

(4) [X.]ei Arbeitgebern, bei denen der durch § 118 Abs. 1 [X.] vermittelte [X.] einen so weitgehenden Schutz nicht erfordert, setzt die [X.]eigenschaft der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer hingegen voraus, dass diese bei den [X.] im Wesentlichen frei über die Aufgabenerledigung entscheiden können. [X.]ie Möglichkeit zur unmittelbaren Einflussnahme auf die vom Unternehmen verfolgte karitative oder erzieherische Tendenz fehlt, wenn sie bei den tendenzbezogenen Tätigkeiten über keinen oder nur einen geringfügigen Gestaltungsfreiraum verfügen, etwa weil sie einem umfassenden Weisungsrecht oder tendenzbezogenen Sachzwängen ausgesetzt sind ([X.]AG 12. November 2002 - 1 A[X.]R 60/01 - zu [X.] II 2 b bb [2] der Gründe, [X.]AGE 103, 329). Es fehlt dann an der Möglichkeit zur prägenden Einflussnahme auf die Tendenzverwirklichung ihres Arbeitgebers. Eine Vorgesetztenstellung allein vermag die [X.]eigenschaft allerdings noch nicht zu begründen. [X.]er Arbeitnehmer muss vielmehr durch seine Weisungen gerade auf die unmittelbar von dem Arbeitgeber verwirklichte Tendenz Einfluss nehmen. Andererseits setzt die [X.]eigenschaft nicht notwendig die alleinige Entscheidungsbefugnis des Arbeitnehmers voraus. Ein inhaltlich prägender Einfluss auf die karitative oder erzieherische Tendenzverwirklichung kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer in bedeutende planerische, konzeptionelle oder administrative Entscheidungen in dem tendenzgeschützten [X.]ereich einbezogen ist und sein [X.]eitrag vom Arbeitgeber aufgrund seiner besonderen Fachkunde nicht übergangen werden kann. In zeitlicher [X.]insicht reicht ein unbedeutender Anteil der tendenzbezogenen Aufgaben an der Arbeitszeit des Arbeitnehmers ebenfalls nicht aus. Für die Annahme einer [X.]eigenschaft ist regelmäßig ein bedeutender Anteil an seiner Gesamtarbeitszeit erforderlich. Nur unter diesen Voraussetzungen ist die durch § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] bewirkte [X.]egünstigung der Unternehmen mit einer karitativen oder erzieherischen Zweckbestimmung gerechtfertigt ([X.]AG 14. September 2010 - 1 A[X.]R 29/09 - Rn. 26, [X.]AGE 135, 291).

cc) Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers kann dieser für sein Unternehmen keinen Grundrechtsschutz in Anspruch nehmen, der es rechtfertigt, ihn bei der [X.]eurteilung der [X.]eigenschaft einem durch die besonderen Freiheitsrechte des Grundgesetzes geschützten Unternehmen gleichzustellen. [X.]er Arbeitgeber nimmt die besonders ausgestaltete Rechtsposition, die den von ihm betreuten behinderten Menschen zusteht, nicht als eigene wahr.

(1) [X.]er Arbeitgeber ist nicht nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Grundrechtsträger. Nach dieser Norm darf niemand wegen seiner [X.]ehinderung benachteiligt werden. [X.]er Arbeitgeber nimmt gegenüber dem [X.]etriebsrat nicht die Rechte der von ihm betreuten Menschen mit [X.]ehinderungen wahr. [X.]ie vom Arbeitgeber satzungsmäßig gewährten [X.]ilfen vermittelt ihm weder unmittelbar noch mittelbar eine durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geschützte Rechtsposition. Ebenso wenig nimmt der Arbeitgeber im vorliegenden Verfahren etwaige aus dieser Vorschrift abzuleitende Leistungs- und Teilhaberechte als Prozessstandschafter für die von ihm betreuten Schüler wahr.

(2) [X.]ies gilt gleichermaßen für die Rechte, die Menschen mit [X.]ehinderungen nach der UN-[X.]ehindertenrechtskonvention (UN-[X.]RK) zustehen, die in [X.]eutschland Gesetzeskraft hat (Gesetz zu dem Übereinkommen der [X.] vom 13. [X.]ezember 2006 über die Rechte von Menschen mit [X.]ehinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. [X.]ezember 2006 zum Übereinkommen der [X.] über die Rechte von Menschen mit [X.]ehinderungen vom 21. [X.]ezember 2008, [X.]G[X.]l. II S. 1419). Nach Art. 5 Abs. 2 UN-[X.]RK verbieten die Vertragsstaaten jede [X.]iskriminierung aufgrund von [X.]ehinderung und garantieren Menschen mit [X.]ehinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor [X.]iskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen. Sie anerkennen unter den in Art. 24 UN-[X.]RK bestimmten Voraussetzungen das Recht von Menschen mit [X.]ehinderungen auf [X.]ildung. Es kann zugunsten des Arbeitgebers unterstellt werden, dass die in [X.]eutschland erst am 26. März 2009 und damit nach der Einstellung von [X.]errn [X.] im August 2008 als [X.]undesrecht in [X.] getretene UN-[X.]RK ([X.]ekanntmachung vom 5. Juni 2009, [X.]G[X.]l. II S. 812) als Auslegungshilfe für die [X.]estimmung der karitativen Zwecksetzung iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] orientierend herangezogen werden kann. Aus der Konvention folgt aber nicht, dass die von dieser gewährleistete Rechtsstellung der Menschen mit [X.]ehinderungen vom Arbeitgeber gegenüber dem [X.]etriebsrat wahrgenommen wird.

dd) [X.]as [X.] hat in [X.] nicht zu beanstandender Weise die [X.]eigenschaft von [X.]errn [X.] verneint.

(1) [X.]ei der [X.]ewertung des Gestaltungsfreiraums eines im tendenzgeschützten [X.]ereich beschäftigten Arbeitnehmers steht dem Gericht der Tatsacheninstanz ein [X.]eurteilungsspielraum zu. [X.]essen fallbezogene Würdigung ist in der [X.] nur daraufhin überprüfbar, ob der Sachverhalt fehlerfrei festgestellt wurde, die [X.]ewertungsmaßstäbe nicht verkannt sind und die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Punkte vertretbar erscheint ([X.]AG 14. September 2010 - 1 A[X.]R 29/09 - Rn. 27, [X.]AGE 135, 291).

(2) [X.]iernach ist [X.]err [X.] in [X.]ezug auf die karitative Tendenz des Arbeitgebers kein [X.].

(a) [X.]as [X.] ist von einem zutreffenden [X.]eurteilungsmaßstab ausgegangen. Es hat in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung angenommen, dass die [X.]eigenschaft einen prägenden Einfluss auf die karitative Tendenzverwirklichung des Arbeitgebers voraussetzt.

(b) [X.]ie tatrichterliche Würdigung des [X.]eschwerdegerichts lässt einen [X.] erheblichen Rechtsfehler nicht erkennen. [X.]anach prägt die Tätigkeit von [X.]errn [X.] die karitative Tendenzverwirklichung des Arbeitgebers nicht. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] kann [X.]err [X.] seine [X.]etreuungsaufgaben nicht im Wesentlichen frei von Weisungen ausüben. [X.]iese werden nur in Abstimmung mit den Lehrkräften und der Schulleitung wahrgenommen. [X.]ass ihm bei seiner koordinierenden [X.] überhaupt nennenswerte Gestaltungsfreiräume verbleiben, ist weder vom Arbeitgeber vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich. [X.]ie von ihm angeführten konzeptionellen Tätigkeitsinhalte von [X.]errn [X.] betreffen überdies nicht dessen geschützte karitative Tendenz. [X.]ass der Arbeitgeber auch eine erzieherische Tendenz iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] verfolgt, haben die Tatsacheninstanzen nicht festgestellt. [X.]aneben ist weder offenkundig noch vom Arbeitgeber dargetan, dass [X.]err [X.] seine Arbeitsaufgaben in [X.]ezug auf eine erzieherische Tendenz weisungsfrei ausübt und der Umfang dieser Tätigkeiten in zeitlicher [X.]insicht seine [X.]eigenschaft begründen könnte.

II. [X.]ie Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist erfolgreich, soweit sie die auf die Arbeitnehmer [X.] und [X.] bezogenen [X.] betrifft. [X.]as [X.] hat den Anträgen zu Unrecht entsprochen. [X.]iese sind unbegründet, weil die ihnen zugrunde liegenden personellen Maßnahmen beendet sind.

1. [X.]ei dem Antrag auf Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme nach § 101 [X.] handelt es sich um einen Leistungsantrag, für den es zwar der [X.]arlegung eines besonderen Rechtsschutzinteresses nicht bedarf. [X.]er Antrag wird jedoch unbegründet, wenn die im Antrag bezeichnete personelle Einzelmaßnahme durch [X.]ablauf geendet hat. [X.]ies ist vorliegend der Fall.

2. Gegenstand der erstinstanzlich erhobenen [X.] waren die befristeten Einstellungen des Arbeitnehmers [X.] vom 21. August 2008 und der [X.] vom 8. September 2008. [X.]iesen hat das Arbeitsgericht entsprochen. Über die [X.]erechtigung der im [X.] durchgeführten personellen Maßnahmen hat das Arbeitsgericht nicht entschieden. [X.]ieser Verfahrensgegenstand ist auch nicht wirksam in das [X.]eschwerdeverfahren eingeführt worden. [X.]azu hätte es einer entsprechenden förmlichen Antragserweiterung durch den [X.]etriebsrat bedurft, die dieser nur im Wege der Anschlussbeschwerde (§ 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 524 Abs. 1 ZPO) in das zweitinstanzliche Verfahren einbringen konnte. Eine solche Anschlussbeschwerde hat der [X.]etriebsrat aber nicht eingelegt.

3. [X.]er durch den erstinstanzlich gestellten [X.] bestimmte Verfahrensgegenstand ist nicht dadurch erweitert worden, dass das [X.] über die Aufhebung der Einstellungen der Arbeitnehmer [X.] und [X.] zum 25. Juni 2009 entschieden hat. [X.]ie Entscheidung des [X.]eschwerdegerichts ist insoweit gegenstandslos. Sie verstößt gegen § 308 Abs. 1 ZPO. [X.]as [X.] hat über Anträge des [X.]etriebsrats befunden, die dieser nicht gestellt hatte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aufgrund der erstinstanzlich erhobenen und im weiteren Verfahren nicht wirksam geänderten Anträge ausschließlich die Aufhebung der bis zum 30. März 2009 befristeten Einstellung von [X.] sowie die auflösend bedingte befristete Einstellung von Frau [X.]. [X.]eide Maßnahmen waren bereits vor der Anhörung vor dem [X.] beendet. [X.]ies führt zur Abweisung der diese Arbeitnehmer betreffenden [X.].

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Schäferkord    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 ABR 10/12

14.05.2013

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 4. November 2009, Az: 8 BV 803/09, Beschluss

§ 118 Abs 1 S 1 Nr 1 BetrVG, § 101 S 1 BetrVG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, GII081419, UNBehRÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.05.2013, Az. 1 ABR 10/12 (REWIS RS 2013, 5952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5952

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13 TaBV 26/07 (Landesarbeitsgericht Hamm)


10 TaBV 85/09 (Landesarbeitsgericht Hamm)


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1 Sa 681/21

4 BV 4/16

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