Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2009, Az. AnwZ (B) 105/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 4513

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[X.][X.] ([X.]) 105/08 vom 16. März 2009 in dem Verfahren wegen Anordnung eines ärztlichen Gutachtens - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer am 16. März 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 2. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 25.000 • festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller wurde im Jahr 1998 erneut zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Seit dem 25. März 2003 ist er beim [X.]

als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin ordnete mit [X.]escheid vom 27. Dezember 2007 eine Überprüfung des Gesundheitszustands des [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 16 Abs. 3 a, § 8 Abs. 1 [X.]RAO an. Dieser [X.]escheid wurde dem Antragsteller am 3. Januar 2008 durch Einlegung in den [X.]riefkasten seiner Wohnung zugestellt. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 gerichtliche Entscheidung und Wiedereinsetzung 1 - 3 - in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nach § 16 Abs. 3 a, § 8 Abs. 2 [X.]RAO. 2 Der [X.] hat das Wiedereinsetzungsgesuch und den [X.] auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. [X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist nicht statthaft. Im Verfahren nach §§ 37 bis 42 [X.]RAO ist die sofortige [X.]eschwerde gegen Entscheidungen des [X.] über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.]RAO genannten Fällen zulässig; dazu gehört das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte [X.]egehren des Antragstellers, die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufzuheben, nicht ([X.] vom 14. März 1994 - [X.] ([X.]) 84/93, [X.]RAK-Mitt. 1994, 176; Se-natsbeschluss vom 26. Mai 1997 - [X.] ([X.]) 3/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 202). Die sofortige [X.]eschwerde ist auch nicht nach § 223 Abs. 3 [X.]RAO statthaft; eine Zulassung der sofortigen [X.]eschwerde durch den [X.] ist nicht erfolgt und wäre im Übrigen auch unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 2. Januar 2006 - [X.] ([X.]) 19/05). Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 26. Januar 2009 rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung. 3 - 4 - Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-handlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25). 4 Ganter Frellesen [X.] Roggenbuck [X.] [X.] [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 02.10.2008 - [X.] - 27/08 -

Meta

AnwZ (B) 105/08

16.03.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2009, Az. AnwZ (B) 105/08 (REWIS RS 2009, 4513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4513

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