Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2009, Az. AnwZ (B) 33/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 4519

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[X.][X.] ([X.]) 33/08vom 16. März 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch und [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhand-lung am 16. März 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]s [X.]erlin vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller ist seit 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 13. Juni 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]e-schluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 1 - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt [X.] in der Sache ohne Erfolg. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. 3 Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. v. 26. November 2002 - [X.] ([X.]) 28/01, [X.], 577). Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. 4 2. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbeschei-des erfüllt. Der Antragsteller hatte am 22. November 2006 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seitdem im Zentralen Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht [X.]. nach § 915 ZPO eingetragen. Damit [X.] der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) [X.]RAO gesetzlich vermutet. Gegen den Antragsteller bestanden vollstreckbare Forderungen in Höhe von rund 20.000 •. Dabei belief sich allein die Forderung des Versor-gungswerks der Rechtsanwälte in [X.]. auf über 12.000 •. 5 - 4 - 3. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht so konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). 6 Der Antragsteller hat seinen Vortrag, einige Forderungen seien bereits erfüllt, nicht belegt. 7 Zudem hat der Antragsteller eine umfassende Übersicht über seine Ver-mögensverhältnisse weder im Verwaltungsverfahren vor der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren vor dem [X.] und dem Senat vorgelegt. 8 4. Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich. Insoweit ist auch bedeutsam, dass die Staatsanwaltschaft [X.]. im Mai 2008 gegen den [X.]eschwerdeführer Anklage wegen Untreue und [X.]etrugs erhoben hat. 9 [X.] Schmidt-Räntsch [X.] [X.] Hauger [X.] [X.] Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 11.02.2008 - [X.] 9/07 -

Meta

AnwZ (B) 33/08

16.03.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2009, Az. AnwZ (B) 33/08 (REWIS RS 2009, 4519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4519

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