Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. 5 StR 519/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 123

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 20. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte [X.] wie auch verkündet [X.] wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung und Diebstahl verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Gesichtspunkt der Verhält-nismäßigkeit (§ 62 StGB) bei der weiteren Überprüfung der Vollstreckung der Maßregel besonders zu beachten sein wird. [X.]Raum [X.]

Meta

5 StR 519/07

20.12.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. 5 StR 519/07 (REWIS RS 2007, 123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 123

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