Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2008, Az. 5 StR 390/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 6318

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 7. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Januar 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitli-chen unerlaubten Führens einer Schusswaffe entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen (besonders) —schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe (Schreck-schusswaffe)fi zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge lediglich zu der aus dem [X.] ersichtlichen geringfügigen Schuldspruchkor-rektur. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat in Ergänzung der [X.] vom 8. November 2007: 2 a) Die Rüge, der von Rechtsanwalt [X.]

am 11. Dezember 2006 gestellte Antrag, ein weiteres Sachverständigengutachten durch den bereits gehörten Sachverständigen Ri.

zum Auffinden von Hautabriebspuren an Indizgegenständen und zu deren molekulargenetischen Untersuchung einzuholen, sei zu Unrecht als bedeutungslos zurückgewiesen worden, ist wegen unvollständigen Vortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 3 - 3 - Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den im Antrag (RB RA [X.] S. 7) in Bezug genommenen Bericht des [X.] vom 19. Dezem-ber 2005 vorzulegen, aus dem sich [X.] über den Inhalt des [X.] hinaus [X.] eine Zuordnung der aufzufindenden Hautabriebspuren zu anderen Spurenverursachern ergeben soll, deren Spuren an weiteren am Tatort gefundenen Indizgegenständen gesichert worden sind. 4 Darüber hinaus trägt die Revision nicht vor, wie sich der [X.]. , der nach Stellung des Antrags ergänzend vernommen [X.] ist, zu dem Beweisbegehren geäußert hat (vgl. zu diesem [X.], Urteil vom 21. März 2002 [X.] 5 StR 566/01, insoweit in [X.], 260 ff. nicht abgedruckt). Die Relevanz des ergänzenden Gutachtens wird durch den von der Revision vorgetragenen Verfahrensgang belegt, wo-nach der Staatsanwalt nach Erstattung dieses Gutachtens beantragt hat, —[X.] den Antrag der Verteidigung abzulehnen. Mit dem Vortrag seiner Gegenvorstellung hat der [X.] noch nicht ge-nügt. Darin wird lediglich eine [X.] dem Beweisziel der Verteidigung entgegen-kommende [X.] theoretische Schlussfolgerung des Sachverständigen benannt, dass auch ein (intensives) Tragen der Indizgegenstände durch eine andere Person als den Angeklagten nicht auszuschließen sei. Indes wird aber nichts zu dem offensichtlich bedeutsamen und naheliegend ebenfalls von dem Sachverständigen abgehandelten Umstand dargelegt, mit welcher, vielleicht ganz geringen Wahrscheinlichkeit [X.] nach erfolgter Absuche der Indizgegens-tände durch Augenscheinseinnahme [X.] weitere von einem Dritten stammende massive Primärspuren in dem Ausmaß, wie sie von dem Angeklagten gesi-chert worden sind, aufzufinden gewesen wären. 5 b) Auch die Verfahrensrüge, der am 11. Dezember 2006 von [X.]gestellte [X.] sei zu Unrecht teilweise als Beweisermittlungsantrag behandelt worden, versagt. 6 - 4 - Das [X.] hat in dem ablehnenden Beschluss den Antrag, [X.] in dem in [X.] aufgefundenen gelben Strickpullover durch das [X.] molekulargenetischen zu untersuchen, als ins Blaue hinein gestellt gewertet, weil der bisher tätig gewesene Sachverständige

Ri. an diesem Indiz-gegenstand [X.] außer massiven Hautabriebspuren des Angeklagten [X.] gerade keine Haare sichergestellt hatte. Dabei hat das [X.] offensichtlich eine Durchsicht des Pullovers durch Augenscheinseinnahme auch auf Haare durch diesen Sachverständigen zu Grunde gelegt. Dies räumt die Revision (Begründung [X.]) auch ein. Bei dieser Sachlage wäre es aber Aufgabe des Verteidigers gewesen, das Beweisbegehren weitergehend zu präzisieren (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3), dass eine durch Feingeräte gestützte Nachschau überhaupt Haare zutage gefördert hätte. 7 8 2. Die Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe hat aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen [X.], ohne dass sich dies auf den Strafausspruch auswirkt. [X.] [X.]Raum Brause Schaal

Meta

5 StR 390/07

07.01.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2008, Az. 5 StR 390/07 (REWIS RS 2008, 6318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6318

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