Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2007, Az. 5 StR 534/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 150

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5 [X.][X.] vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Dezember 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in sechs (tateinheitlichen) Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete [X.] führt zur Aufhebung der verhängten Strafe; im Übrigen ist sein Rechtsmit-tel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Das [X.] hat zutref-fend kein [X.] auch der Anklage nicht zugrundeliegendes [X.] Verbrechen des erpresserischen Menschenraubs nach § 239a StGB angenommen. Die [X.] der Sparkassenmitarbeiter war lediglich Mittel der Raubhandlung; ei-ne darüber hinausgehende eigenständige Bedeutung kam ihr nicht zu. Mit der aufgrund der Fesselung entstandenen Bemächtigungssituation sollte nur ein möglicher Widerstand der Opfer ausgeschaltet werden, es sollte aber 2 - 3 - nicht [X.] was nach § 239a StGB Voraussetzung wäre [X.] aus einer gesicherten und stabilisierten Beherrschungslage durch weitere Nötigungshandlungen eine Vermögensverfügung der Opfer herbeigeführt werden (vgl. [X.], 448, 449; [X.]R StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 4, 8, 9). 2. Die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] geht selbst von dem [X.] des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. [X.] aus. Dies ist zutreffend, weil der Einsatz der Kabelbinder zu Fesselungszwecken nicht die schärfere Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt (vgl. [X.]St 48, 365, 371; [X.] NStZ-RR 1999, 15). Die untere Grenze des Strafrahmens für den schweren Raub nach § 250 Abs. 1 StGB beträgt drei und nicht fünf Jahre Freiheitsstrafe, wie das [X.] selbst in den Urteilsgründen hervorhebt. 3 4 Dass das [X.] die Untergrenze des Strafrahmens [X.] bestimmt hat, hat der Senat der revisionsgerichtlichen Prüfung zugrun-dezulegen. Der gemeinsame Vermerk des Vorsitzenden und des richterli-chen Beisitzers vom 24. September 2007, der nach Eingang der diesen Feh-ler [X.] Revisionsbegründung erstellt wurde, muss unberücksichtigt bleiben. Die beiden Berufsrichter geben in diesem Vermerk an, dass es sich bei der Angabe der Strafrahmenuntergrenze um einen Schreibfehler gehan-delt habe und Beratungsgrundlage als Untergrenze tatsächlich drei anstatt fünf Jahre Freiheitsstrafe gewesen sei. Diese Mitteilung kann im Revisions-verfahren keine Beachtung finden. Ein offensichtliches Schreibversehen kann nur dann angenommen werden, wenn es sich aus der [X.] selbst unzweifelhaft ergibt. Anhand der Urteilsgründe lässt sich aber weder ein Schreibversehen noch eine sonstige offensichtliche Unrichtigkeit feststel-len. Ebenso lässt sich aus der beträchtlichen Höhe der Strafe nicht herleiten, dass diese ausgehend von einer Untergrenze von drei Jahren und nicht von einer solchen von fünf Jahren bemessen wurde. Deshalb kann der Senat auch nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Fehler beruht. - 4 - Da in der rechtsfehlerhaften Bestimmung des Strafrahmens lediglich ein Begründungsmangel liegt, können die Feststellungen aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, weitergehende Feststellun-gen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Die in [X.] verbüßte Untersuchungshaft hat er anzurechnen. Auf die Antragsschrift des [X.] wird insoweit Bezug genommen. 5 [X.] Raum [X.][X.]

Meta

5 StR 534/07

19.12.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2007, Az. 5 StR 534/07 (REWIS RS 2007, 150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 150

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