Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2000, Az. II ZR 144/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 630

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[X.]99vom6. November 2000in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 6. November 2000 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Der Antrag des [X.], den Wert der Beschwer auf über60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Gesellschafterversammlung der [X.], einer GmbH mit [X.] von 60.000,-- DM, beschloß am 29. September 1997 die Abbe-rufung des [X.] als Geschäftsführer aus wichtigem Grund und anschließenddie Bestellung des Herrn [X.]zum neuen Geschäftsführer. Die [X.] die dagegen gerichtete Klage des [X.] abgewiesen. Das Oberlan-desgericht hat Streitwert und Beschwer auf 60.000,-- DM festgesetzt. Der Klä-ger, der Revision eingelegt hat, beantragt die Heraufsetzung der Beschwer aufüber 60.000,-- DM.- 3 -II.Der Antrag ist nicht begründet. [X.] bei [X.] der Beschwer nach § 3 ZPO, die eine Heraufsetzung auf mehr als60.000,-- DM (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO) rechtfertigen könnten, sind dem [X.] nicht unterlaufen. Mit Recht haben die Vorinstanzen hinsichtlichdes Streits um die Wirksamkeit der Abberufung des [X.] als Organ der [X.] die [X.] ausschließlich an dem Interesse des [X.],weiterhin Geschäftsführer der [X.] zu sein und damit Lenkungs- [X.] der [X.] wieder in die Hand zu bekommen, und an demgegenteiligen Interesse der [X.], ihn von der Geschäftsführung [X.], ausgerichtet (vgl. auch § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG); das [X.] Abberufenen ist nicht zu berücksichtigen ([X.].Beschl. v. 28. Mai 1990- II ZR 245/89, GmbHR 1990, 345, 346 m.N.). Für die Bestellung des neuenGeschäftsführers [X.], die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abberu-fung des [X.] steht, weil sie die Berufung eines Nachfolgers zwingend [X.] machte, ergeben sich keine weitergehenden Bemessungskriterien. [X.] hat danach das Berufungsgericht als Obergrenze für [X.] beider Streitgegenstände in Ermangelung sonstiger geeigneterBewertungskriterien im vorliegenden Fall den Nominalwert des [X.] angenommen. Ob - wie das [X.] hat - die Beklagte nach dem ausdrücklichen Vortrag des [X.] inbeiden Tatsacheninstanzen konkursgefährdet ist, kann dahinstehen, weil [X.] Umstand hier keine weiterführenden wertrelevanten Gesichtspunkte fürdie nach § 3 ZPO zu berücksichtigenden Interessen der Parteien hinsichtlichder Bedeutung der Organstellung des Geschäftsführers zu gewinnen sind.Schon deshalb ist es unerheblich, wenn der Kläger nunmehr in [X.] 4 -von seinem bisherigen Vortrag geltend machen will, im Geschäftsjahr 1996 seidie Geschäftslage der [X.] wegen eines Jahresgewinns von [X.] besser gewesen. Abgesehen davon würde es sich insoweit nichtum neue Tatsachen handeln, auf die der Antrag auf Heraufsetzung der [X.] gestützt werden könnte, weil die zugrundeliegende, im April 1997 er-stellte Bilanz für 1996 dem Kläger bereits vor Klageerhebung bekannt war [X.] gleichwohl in beiden Rechtszügen die "gerichtsbekannte" bilanzielle Über-schuldung der [X.] vorgetragen hat.RöhrichtHesselberger[X.] Kurzwelly Kraemer

Meta

II ZR 144/99

06.11.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2000, Az. II ZR 144/99 (REWIS RS 2000, 630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 630

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