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PDF anzeigen[X.]/98vom18. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Mai 2000 durch den [X.] [X.] und [X.]:Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wirdabgelehnt, desgleichen der Antrag auf Aussetzung des Verfah-rens.Gründe:Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäߧ 78 b ZPO sind in keiner Richtung erfüllt.Der Kläger trägt lediglich pauschal vor, es sei ihm nicht gelungen, [X.] zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, ohne im [X.] darzulegen, bei welchen Rechtsanwälten er sich konkret um [X.] eines Mandats bemüht hat.Überdies erscheint sein Rechtsmittel aussichtslos, wie sich bereits ausdem Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1999 ergibt, durch den sein Antrag- 3 -auf Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000,-- DM zurückgewiesen [X.] ist.Bei dieser Sachlage kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens nichtin Betracht.RöhrichtHesselberger[X.] Kurzwelly Kraemer
Meta
18.05.2000
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2000, Az. II ZR 304/98 (REWIS RS 2000, 2205)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2205
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