Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/99vom31. Januar 2000in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 31. Januar 2000 durch [X.] h.c. Röhricht, [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf über60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage darüber, ob die Kläge-rin, die am Stammkapital der beklagten GmbH von [X.] 10.000,-- DM beteiligt war, noch Gesellschafterin der Beklagten ist und vonihr Auskunft und Bucheinsicht verlangen kann. Das [X.] hat die [X.] und der Widerklage auf Feststellung, daß die Klägerin nicht mehrGesellschafterin sei, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung derKlägerin zurückgewiesen und den [X.] sowie die Beschwer derKlägerin auf 50.000,-- DM festgesetzt. Sie beantragt deren Heraufsetzung aufüber 60.000,-- DM, nachdem sie Revision eingelegt hat.I[X.] Der Antrag ist nicht begründet.1. Ermessensfehler bei der Festsetzung der Beschwer gemäß § 3 ZPO,die sich hier nach dem Wert des streitigen Geschäftsanteils der Klägerin rich-tet, sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Die Klägerin selbst hat in ih-rer Klage ursprünglich den Wert des Streitgegenstandes mit 20.000,-- DM an-- 3 -gegeben. Sie hat gegen die schon zu Beginn der zweiten Instanz durch [X.] vom 26. März 1998 erfolgte Streitwertfestsetzung auf 50.000,-- [X.] Einwände erhoben, sondern in der mündlichen Verhandlung vom17. November 1998 lediglich die Zulassung der Revision beantragt.2. Der Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer kann zwar auf neue- glaubhaft zu machende - Tatsachen gestützt werden ([X.], [X.]. v.13. November 1980 - [X.], NJW 1981, 579). Der entsprechendeVortrag der Klägerin in der Revisionsinstanz rechtfertigt jedoch ihr Begehrennicht. Die behaupteten Umsätze der Beklagten im Jahre 1996/1997 sind nichtbelegt; sie sind überdies für die Ertragslage und damit für den Ertragswert derGmbH nicht hinreichend aussagekräftig. Ebensowenig wird der Wert des strei-tigen Geschäftsanteils der Klägerin dadurch erhöht, daß ihr Ehemann als Ge-sellschafter-Geschäftsführer der Beklagten von dieser ein Jahresgehalt von ca.236.000,-- DM und darüber hinaus - offenbar im Rahmen einer Betriebsauf-spaltung - Mieteinnahmen von jährlich 600.000,-- DM beziehen soll. Soweit dieKlägerin auf eine Gebührenrechnung des Steuerberaters der Beklagten vom10. Dezember 1993 verweist, wonach für eine "Vermögensaufstellung" gemäߧ 24 Abs. 1 Nr. 9 [X.] ein Wert von [X.] angesetzt ist, wirdverkannt, daß dieser Position der Wert des "[X.]" ohne Be-rücksichtigung von Schulden oder sonstigen Abzügen (§ 98 a [X.]) zugrundeliegt und der saldierte Wert des "Betriebsvermögens" sich aus dem Wertansatzfür die Vermögenssteuererklärung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 10 [X.] ergibt(vgl. Eggesiecker, Honorar für Steuerberatung 2. Aufl. § 24 [X.]. 24.472, 24.532). Dieser verbleibende Wert ist in der vorgelegten Rech-nung mit 158.000,-- DM ausgewiesen, wovon auf den Anteil der Klägerin ca.30.000,-- DM entfielen. Aus einer von der Klägerin in der Vorinstanz vorgeleg-ten Aufstellung über die Werte der von ihrem Ehemann betriebenen [X.] 4 -men ergibt sich lediglich, daß die steuerlichen Einheitswerte der Beklagten indem Wert der von ihm betriebenen Einzelfirma von [X.], wobei der Wertanteil der Beklagten offenbleibt. Keine hinreichendeSchätzungsgrundlage für den Wert des Geschäftsanteils der Klägerin zumZeitpunkt der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz (§ 4 Abs. 1Halbs. 1 ZPO) bietet schließlich der von ihr herangezogenen Schriftsatz [X.] vom 4. November 1996, wonach bislang keine Gewinne der [X.] ausbezahlt, sondern in das Unternehmen reinvestiert worden seien.Dies läßt offen, wann und in welcher Höhe Gewinne überhaupt gemacht [X.] und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wertmäßig nochvorhanden waren.Die von der Klägerin nicht ausgeräumten Unklarheiten über den [X.] Beteiligung können im vorliegenden Verfahren nicht durch [X.] geklärt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 9. März 1988 - [X.], [X.]RZPO § 546 Abs. 2, Neue Tatsachen 1).RöhrichtHesselberger[X.] [X.] Münke
Meta
31.01.2000
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2000, Az. II ZR 36/99 (REWIS RS 2000, 3289)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3289
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.