Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2000, Az. II ZR 36/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3289

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/99vom31. Januar 2000in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 31. Januar 2000 durch [X.] h.c. Röhricht, [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf über60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage darüber, ob die Kläge-rin, die am Stammkapital der beklagten GmbH von [X.] 10.000,-- DM beteiligt war, noch Gesellschafterin der Beklagten ist und vonihr Auskunft und Bucheinsicht verlangen kann. Das [X.] hat die [X.] und der Widerklage auf Feststellung, daß die Klägerin nicht mehrGesellschafterin sei, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung derKlägerin zurückgewiesen und den [X.] sowie die Beschwer derKlägerin auf 50.000,-- DM festgesetzt. Sie beantragt deren Heraufsetzung aufüber 60.000,-- DM, nachdem sie Revision eingelegt hat.I[X.] Der Antrag ist nicht begründet.1. Ermessensfehler bei der Festsetzung der Beschwer gemäß § 3 ZPO,die sich hier nach dem Wert des streitigen Geschäftsanteils der Klägerin rich-tet, sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Die Klägerin selbst hat in ih-rer Klage ursprünglich den Wert des Streitgegenstandes mit 20.000,-- DM an-- 3 -gegeben. Sie hat gegen die schon zu Beginn der zweiten Instanz durch [X.] vom 26. März 1998 erfolgte Streitwertfestsetzung auf 50.000,-- [X.] Einwände erhoben, sondern in der mündlichen Verhandlung vom17. November 1998 lediglich die Zulassung der Revision beantragt.2. Der Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer kann zwar auf neue- glaubhaft zu machende - Tatsachen gestützt werden ([X.], [X.]. v.13. November 1980 - [X.], NJW 1981, 579). Der entsprechendeVortrag der Klägerin in der Revisionsinstanz rechtfertigt jedoch ihr Begehrennicht. Die behaupteten Umsätze der Beklagten im Jahre 1996/1997 sind nichtbelegt; sie sind überdies für die Ertragslage und damit für den Ertragswert derGmbH nicht hinreichend aussagekräftig. Ebensowenig wird der Wert des strei-tigen Geschäftsanteils der Klägerin dadurch erhöht, daß ihr Ehemann als Ge-sellschafter-Geschäftsführer der Beklagten von dieser ein Jahresgehalt von ca.236.000,-- DM und darüber hinaus - offenbar im Rahmen einer Betriebsauf-spaltung - Mieteinnahmen von jährlich 600.000,-- DM beziehen soll. Soweit dieKlägerin auf eine Gebührenrechnung des Steuerberaters der Beklagten vom10. Dezember 1993 verweist, wonach für eine "Vermögensaufstellung" gemäߧ 24 Abs. 1 Nr. 9 [X.] ein Wert von [X.] angesetzt ist, wirdverkannt, daß dieser Position der Wert des "[X.]" ohne Be-rücksichtigung von Schulden oder sonstigen Abzügen (§ 98 a [X.]) zugrundeliegt und der saldierte Wert des "Betriebsvermögens" sich aus dem Wertansatzfür die Vermögenssteuererklärung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 10 [X.] ergibt(vgl. Eggesiecker, Honorar für Steuerberatung 2. Aufl. § 24 [X.]. 24.472, 24.532). Dieser verbleibende Wert ist in der vorgelegten Rech-nung mit 158.000,-- DM ausgewiesen, wovon auf den Anteil der Klägerin ca.30.000,-- DM entfielen. Aus einer von der Klägerin in der Vorinstanz vorgeleg-ten Aufstellung über die Werte der von ihrem Ehemann betriebenen [X.] 4 -men ergibt sich lediglich, daß die steuerlichen Einheitswerte der Beklagten indem Wert der von ihm betriebenen Einzelfirma von [X.], wobei der Wertanteil der Beklagten offenbleibt. Keine hinreichendeSchätzungsgrundlage für den Wert des Geschäftsanteils der Klägerin zumZeitpunkt der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz (§ 4 Abs. 1Halbs. 1 ZPO) bietet schließlich der von ihr herangezogenen Schriftsatz [X.] vom 4. November 1996, wonach bislang keine Gewinne der [X.] ausbezahlt, sondern in das Unternehmen reinvestiert worden seien.Dies läßt offen, wann und in welcher Höhe Gewinne überhaupt gemacht [X.] und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wertmäßig nochvorhanden waren.Die von der Klägerin nicht ausgeräumten Unklarheiten über den [X.] Beteiligung können im vorliegenden Verfahren nicht durch [X.] geklärt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 9. März 1988 - [X.], [X.]RZPO § 546 Abs. 2, Neue Tatsachen 1).RöhrichtHesselberger[X.] [X.] Münke

Meta

II ZR 36/99

31.01.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2000, Az. II ZR 36/99 (REWIS RS 2000, 3289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3289

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.