Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2017, Az. 4 StR 609/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11846

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Gegenstand

Entwendung eines Tresors: Zueignungsabsicht hinsichtlich Behältnis und Inhalt


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. April 2016 im Schuld- und Strafausspruch im Fall [X.] der Urteilsgründe (Fallakte 42) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt im Fall [X.] der Urteilsgründe zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Das [X.] hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte am 2. Oktober 2014 zwischen 00.30 und 02.00 Uhr zusammen mit anderen Bandenmitgliedern aus der [X.] in [X.]    auf der Suche nach Bargeld [X.] entwendete. In [X.] befanden sich lediglich Medikamente, an denen die Bandenmitglieder kein Interesse hatten.

3

2. a) Das [X.] hat angenommen, der Angeklagte habe den Tatbestand eines vollendeten schweren Bandendiebstahls im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB verwirklicht; es hat insoweit eine Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt.

4

b) Damit ist die subjektive Tatseite eines vollendeten Vergehens des Diebstahls des Tresors nicht belegt. [X.] sich der Täter, wie hier festgestellt, nicht das Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein dessen vermuteten Inhalt aneignen, fehlt es hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - 4 StR 42/12; vom 11. Januar 2011 - 4 [X.], [X.]R StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14; vom 8. September 2009 - 4 [X.], [X.], 22). Da der Angeklagte und seine Mittäter auch hinsichtlich der Medikamente keine Zueignungsabsicht hatten ([X.]), liegt insoweit lediglich ein - aus Sicht des [X.] fehlgeschlagener - Versuch des Diebstahls vor.

5

3. Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der [X.] erkennt für diese Tat analog § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Einzelstrafen in dieser Höhe hat das [X.] in drei ähnlich gelagerten Fällen des versuchten schweren Bandendiebstahls verhängt. Im Hinblick auf die Summe der vom [X.] in insgesamt 13 Fällen verhängten Einzelstrafen schließt der [X.] einen Einfluss der Herabsetzung einer Einzelstrafe um ein Jahr auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe aus.

6

4. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu belasten.

Sost-Scheible    

        

Roggenbuck    

        

[X.]

        

Bender    

        

Feilcke    

        

Meta

4 StR 609/16

27.04.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 22. April 2016, Az: 9 KLs 3/15

§ 22 StGB, § 242 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2017, Az. 4 StR 609/16 (REWIS RS 2017, 11846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11846

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