Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2014, Az. IX ZR 325/12

9. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7895

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Gegenstand

Aufhebung des Wohnsitzes: Wirksamkeit der Zustellung eines Versäumnisurteils


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 6. Dezember 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf [X.] festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Hinsichtlich der Frage, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen ein Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 3 BGB aufgehoben wird, hat sich das Berufungsgericht an der Rechtsprechung des [X.] orientiert (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2009 - [X.] 248/08, [X.], 683 Rn. 18). Es hat sich durch Vernehmung der Zeugin [X.], einer Nachbarin, die Überzeugung verschafft, dass der Wohnsitz der Beklagten in [X.]    im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils am 16. Dezember 2010 noch bestand. Damit handelt es sich um einen reinen Inlandsfall. Auf die Verordnung ([X.]) Nr. 1393/2007 des [X.] und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ([X.] Nr. L 324 vom 10. Dezember 2007, [X.]), welche die Übermittlung von Schriftstücken in einen anderen Mitgliedstaat zum Gegenstand hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung), kommt es nicht an.

3

Verfahrensgrundrechte der Beklagten wurden nicht verletzt. Insbesondere hatte die Beklagte, wie sich aus ihrem Faxschreiben vom 13. Januar 2011 ergibt, Kenntnis von den Zustellungen unter der Anschrift [X.] in [X.]   . Die Zustellung des Versäumnisurteils am 16. Dezember 2010 wurde nicht dadurch unwirksam, dass die Beklagte - wie sie selbst vorgetragen hat - ihre Haushälterin anwies, den Briefumschlag mit dem Versäumnisurteil ungeöffnet an das Landgericht zurückzuschicken.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser                    Vill                          Lohmann

               Pape                   Möhring

Meta

IX ZR 325/12

13.02.2014

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Zweibrücken, 6. Dezember 2012, Az: 4 U 25/12

§ 7 Abs 3 BGB, § 166 ZPO, §§ 166ff ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2014, Az. IX ZR 325/12 (REWIS RS 2014, 7895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7895

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