Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.06.2019, Az. 30 W (pat) 523/18

30. Senat | REWIS RS 2019, 6356

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 009 432.9

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wort-Bildzeichen

Abbildung

2

ist am 13. April 2017 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:

3

„[X.]: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dateienverwaltung mittels Computer im juristischen und steuerrechtlichen Bereich; Datenbankmanagement; Verwaltung von Datenbanken mit juristischen und steuerrechtlichen Dokumenten und Formularen; Hilfeleistung für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen bei der Leitung ihrer Geschäftstätigkeit; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Vermittlung von Abonnements zu einer auf die Online-Erstellung von juristischen Dokumenten spezialisierten Plattform; Erfassung, Systematisierung, Aktualisierung und Pflege von Daten und Informationen in Computerdatenbanken; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das [X.]; Vermittlung von Verträgen für Dritte, auch über das [X.];

4

[X.]: Telekommunikation; elektronische Übertragung von juristischen, steuerrechtlichen und/oder kaufmännischen Daten über eine [X.]plattform; Bereitstellung von [X.]foren; Bereitstellung von Datenbanken; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugangs zu einer Computerdatenbank; elektronische Nachrichtenübermittlungsdienste; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer und [X.]; Informationsübermittlung aus Datenbanken; Dienste für den elektronischen Datenaustausch; Auskünfte über Telekommunikation;

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[X.]: juristische Dienstleistungen; computergestütztes Abfassen von juristischen und steuerrechtlichen Schriftstücken, Verträgen, Dokumenten und Formularen; Online-Bereitstellung von juristischer Unterstützung für das Verfassen von juristischen und steuerrechtlichen Schriftstücken, Verträgen, Dokumenten und Formularen; Unterstützung bei juristischen Formalitäten; Online-Bereitstellung von juristischen und steuerrechtlichen Informationen über das [X.]; Recherchedienstleistungen in Rechtsangelegenheiten; Bereitstellung von Informationen zu Rechtsfragen; Online-Dienstleistungen bezogen auf juristische und steuerrechtliche Nachforschungen über das [X.]; Erstellung, Pflege und Verwaltung von geistigem Eigentum online über das [X.]; Bereitstellung von Informationen über eine juristische Datenbank; Bereitstellung von praktischen juristischen Informationen für Verbraucher, Unternehmen und gemeinnützige Organisationen; Herstellung von Kontakten zwischen juristischen Fachleuten und Unternehmen sowie sonstigen Organisationen [juristische Vermittlung]“.

6

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für [X.] des [X.]es hat die Anmeldung mit Beschluss vom 12. Februar 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei nicht unterscheidungskräftig. Es stelle eine substantivierte und personifizierende Version des bekannten Verbs „vereinfachen“ dar. Das Anmeldezeichen habe die Bedeutung, dass jemand etwas, z.B. eine Methode, ein Verfahren einfacher, bequemer oder leichter bzw. zugänglicher, verständlicher mache oder jemand, der rationalisiere, reduziere oder entflechte. In diesem Sinne werde der Wortbestandteil des [X.] in unterschiedlichen Branchen verwendet. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen werde der Verkehr daher das Anmeldezeichen lediglich als Sach- und Werbehinweis auffassen, dass Anbieter Dienstleistungen erbringen, die dem Kunden etwas einfacher, bequemer, leichter oder ihm Sachverhalte zugänglich oder verständlich machen. Auch Dienstleistungen, die in der [X.] beansprucht werden, könnten durch die Bereitstellung von [X.]foren und Computerdatenbanken im [X.] eine Vereinfachung für den Kunden erzielen. Der Begriff „[X.]“ habe eine derart allgemeine Aussage, dass der Verkehr ihn für alle Dienstleistungen als Sach- und Werbeangabe verstehe. Dass der Begriff lexikalisch nicht nachweisbar sei, ändere an der Schutzunfähigkeit des [X.] nichts. Der Verkehr sei daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt würden. Auch die grafische Gestaltung vermöge die Schutzfähigkeit des [X.] nicht zu begründen. Insbesondere die Bogenform auf dem [X.] „verein“ stelle lediglich ein einfaches, werbetypisches Ausgestaltungselement dar, welches sich in der dekorativen Hervorhebung des Sachhinweises erschöpfe.

7

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

8

Sie macht im Wesentlichen unter Vertiefung ihres Vortrags vor der Markenstelle geltend, dass das angemeldete Zeichen über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Bei dem [X.] handele es sich um ein Kunstwort, welches im [X.] Sprachgebrauch nicht vorkomme. Das Anmeldezeichen verfüge darüber hinaus über eine ausreichende, schutzbegründende Grafik, deren prägnante Gestaltung geeignet sei, von der möglichen Wortbedeutung wegzuführen und diese zu verfremden. Die grafischen Elemente erschöpften sich gerade nicht in rein dekorativen, häufig verwendeten und gängigen Hervorhebungsmitteln. Neben den unterschiedlichen Grautönen stelle die gewählte Kleinschreibung des Anfangsbuchstabens des Substantivs in Verbindung mit dem aus diesem Anfangsbuchstaben entstehenden Bogen über dem [X.] „verein“ ein prägendes Gestaltungsmittel dar. Dieser Bogen wecke die Assoziation sowohl eines „schützenden Daches“ als auch eines Hakens als grafisches Symbol für die Erledigung einer Aufgabe und an den Zusammenhalt innerhalb eines Vereins.

9

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 12. Februar 2018 aufzuheben.

Der Anmelderin wurden mit der Terminsladung [X.] übermittelt, auf die Bezug genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR 2012, 610 Rn. 42 – [X.]; [X.], 808 Rn. 66 f. – [X.]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas?; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233 Rn. 45 – Standbeutel; [X.], 229 Rn. 27 – [X.]; [X.] [X.], 710 Rn. 12 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]; GRUR 2012, 1044 Rn. 9 – Neuschwanstein).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850 Rn. 19 – [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2010, 1100 Rn. 23 – [X.]!; [X.], 850 Rn. 28 f. – [X.]).

Unter Anwendung dieser Grundsätze fehlt dem Anmeldezeichen jegliche Unterscheidungskraft.

Bei dem [X.] handelt es sich ein einzelnes Wort der [X.] Sprache, bestehend aus dem Wortstamm des Verbs „vereinfachen“ und der gebräuchlichen Substantivierungsendung „-er“, wie sie aus vielen anderen Wörtern bekannt ist, [X.] Manager, Sniffer, Etikettenkönner (vgl. [X.], 30 W (pat) 524/17 – Sniffer; 29 W (pat) 541/15 – DER [X.]). Die Endung kennzeichnet in Verbindung mit Verben (Verbstämmen) eine Person, die etwas berufs-, gewohnheitsmäßig oder nur im Augenblick tut, wie [X.], [X.], [X.] (vgl. www.duden.de, Stichwort: -er).

Das Verb „vereinfachen“ bedeutet allgemein etwas „einfacher machen“, wie [X.] eine Methode vereinfachen, ein vereinfachtes Verfahren oder sich die Arbeit vereinfachen (vgl. www.duden.de, Stichwort: vereinfachen). Bereits im Wörterbuch der [X.] wird das Verb definiert in dem Sinne, etwas übersichtlicher, klarer, weniger verwickelt zu machen bzw. Geschäfte, den Geschäftsgang zu vereinfachen (vgl. www.woerterbuchnetz.de, Stichwort: vereinfachen).

Der Wortbestandteil bedeutet in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen, dass von einem „[X.]“ im Rahmen von Dienstleistungen Ansätze angeboten werden, die in wirtschaftlicher, rechtlicher, technischer oder naturwissenschaftlicher Hinsicht für eine klarere, weniger komplizierte neue Sachbehandlung stehen.

Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, wurde der Wortbestandteil des [X.] auch schon vor dem Anmeldetag als abgeleitete personifizierte Bezeichnung in unterschiedlichen sachlichen Zusammenhängen (Politik, Gesellschaft, Menschen, Naturwissenschaft) vielfach verwendet, wie auch der Auszug aus der [X.], welcher der Anmelderin vor der mündlichen Verhandlung übermittelt worden ist, verdeutlicht (vgl. Nachweise in der [X.], Stichwort: [X.]).

Dass es sich um eine gängige, dem angesprochenen Verkehr geläufige Bezeichnung handelt, belegen auch die weiteren vom [X.] recherchierten Nachweise, die der Anmelderin vor der mündlichen Verhandlung übermittelt worden sind:

- „Stunde der [X.]“, www.zeit.de, 19.02.2015

-  „Wider die schrecklichen [X.]“, www.norberthaering.de, 29.06.2016

-  „Der große [X.]“, www.handelsblatt.com, 12.12.2017

- „Der [X.] Regisseur [X.] ist ein genialer [X.]“, www.tagblatt.de, 12.01.2011

- „Ich mag keine [X.]“, [X.], 11.11.2016

- [X.] räumen ab“, www.welt.de, 02.04.2001

-  „Unsere [X.] und die versierten Programmierer von [X.] entwickeln Problemlöser und [X.] für unterschiedliche IT-Branchenlösungen – auch für Ihr Unternehmen“, www.luft-it.de.

Insoweit bedarf es zur Sinnerfassung des [X.]s auch keiner weiteren inhaltsbestimmenden Adjektive oder Substantive. Es ist aus sich heraus in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen verständlich und sinngebend. Entgegen der Ansicht der Anmelderin vermag eine fehlende lexikalische Nachweisbarkeit eines Begriffs für sich gesehen nicht dessen Unterscheidungskraft zu begründen (vgl. [X.] 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Dass der Wortbestandteil bereits seit langem verwendet wurde, zeigen vorgenannte Nachweise.

b) Fasst der angesprochene Verkehr das [X.] des [X.] als verallgemeinerten Begriff für Personen auf, die branchenspezifische (Dienstleistungs-)Aufgaben etwas übersichtlicher oder klarer machen bzw. Geschäfte oder Geschäftsgänge weniger kompliziert gestalten, wird er in diesem keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Alle beanspruchten Dienstleistungen können von Personen ausgeführt werden, deren Dienstleistung eine entsprechende Zielrichtung haben.

In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der [X.] werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem Begriff „[X.]“ einen Sachhinweis auf eine Person sehen, die ungewohnte, neuartige Werbemaßnahmen bzw. innovative, weniger komplexe Beratungsmethoden im Marketingbereich anbietet (vgl. [X.], 29 W (pat) 208/10 – Querdenker). In diesem Sinne hat die Markenstelle bereits eine entsprechende Verwendung belegt: „Zugleich ist der strategische Coach „[X.]“, der dem Manager hilft, die Bremsen zu entdecken, die ihn daran hindern, voranzukommen“ (vgl. www.geniusttec.de).

In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der [X.] gilt nichts anderes. Insoweit dient der Wortbestandteil dazu, in allgemeiner Art zu beschreiben, dass Personen technisch oder aber auch Technik selbst etwas einfacher gestalten können, indem [X.] eine Softwarelösung geschaffen wurde, um „Problemlöser und [X.] für unterschiedliche IT-Branchenlösungen“ zu sein (vgl. www.luft-it.de).

Schließlich ergibt sich auch in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der [X.] keine andere rechtliche Würdigung. Insoweit vermittelt das Anmeldezeichen keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern wirbt ganz allgemein damit, juristische Dienstleistungen oder hierauf bezogene Online-Dienstleistungen einfacher, effizienter zu gestalten, wie [X.] ein „[X.]“ (vgl. „Der große [X.]“).

„Entgegen der Auffassung der Anmelderin werden die Verkehrskreise bei der Wort-/Bildmarke bei spontaner Wahrnehmung auch keine analytische Untersuchung vornehmen und angesichts der verständlichen Sachaussage des Einwortbegriffs „[X.]“ diesen nicht in die Komponenten … „Verein“ und „facher“ aufspalten. Die von der Anmelderin erwähnte zweifarbige Gestaltung beschränkt sich auf die hellere Gestaltung der Zeichenfolge „facher“ in einem Grauton gegenüber dem bei der Zeichenfolge „Verein“ verwendeten Schwarz. Auch die Bogenform über der Zeichenfolge „Verein“ bewirkt keine Zäsur, die den spontan verständlichen Einwortbegriff „[X.]“ ausreichend verfremden könnte.“

Diesen Ausführungen schließt sich der [X.] vollumfänglich an. Vielmehr setzt die Auffassung der Anmelderin mehrere gedankliche Zwischenschritte voraus, in den grafischen Elementen auf die Erledigung von Aufgaben in einem Verein zu schließen. Hierzu wäre erforderlich, den Buchstaben „v“ sowie den Bogen – entgegen der üblichen Darstellungsform eines Hakens ohne Bogen – als Haken zu erkennen, ihn in Verbindung mit den Wortbestandteil „Verein“ im Sinne der Gesellschaftsform des Bürgerlichen Gesetzesbuches zu setzen, um dann das Anmeldezeichen dahingehend zu interpretieren, dass damit die Erledigung von Aufgaben in einem Verein zum Ausdruck gebracht werden soll. Gleichzeitig müsste der angesprochene Verkehr den weiteren Wortbestandteil „facher“ bei der Erfassung des Sinngehalts des [X.] ausblenden.

d) Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung des [X.] auch nicht auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis berufen. Nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung lässt sich aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen herleiten, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. [X.] GRUR 2009, 667 Rn. 18 – Bild.t.-Online.de; [X.], 276 Rn. 18 – Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V.; [X.] 2011, 230 – SUPERgirl).

2. Da es der angemeldeten Bezeichnung nach alledem hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kommt es auf die Frage, ob das Anmeldezeichen im Interesse von Mitbewerbern zusätzlich einem Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unterliegt, nicht mehr an.

Meta

30 W (pat) 523/18

13.06.2019

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.06.2019, Az. 30 W (pat) 523/18 (REWIS RS 2019, 6356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6356

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