Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.02.2024, Az. B 1 KR 56/23 BH

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Der Antrag des [X.], ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2023 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte Kläger beantragte bei dieser die Übernahme der Entfernung eines Teils seiner Körperbehaarung durch Laserbehandlung in der Privatambulanz des [X.] Mit diesem Begehren hatte er bei der [X.] und den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.7.2020). Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Der beim Kläger vorliegende ausgeprägte Haarwuchs weiche nicht regelwidrig vom Leitbild eines gesunden Menschen ab und bedürfe mangels funktioneller Einschränkungen keiner ärztlichen Behandlung. Auch habe der Haarwuchs keine entstellende Wirkung mit Krankheitswert, da die betroffenen Stellen überwiegend von Kleidung bedeckt seien. Überdies sei die beantragte Laserepilation keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (Urteil vom 23.10.2023).

2

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ([X.]) für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

3

II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von [X.] ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem B[X.] nur dann [X.] bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Das B[X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.]G die Revision gegen eine Entscheidung des L[X.] nur dann zulassen, wenn

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder

-       

das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder

-       

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.]).

6

Dagegen ist die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung kein Revisionszulassungsgrund.

7

Die Durchsicht der Akten und des Vorbringens des [X.] in seinem beim B[X.] eingegangenen Schreiben hat keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der oben genannten Revisionszulassungsgründe ergeben.

8

a) Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des [X.] hinausgehende grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Die Frage nach den Therapiemöglichkeiten für ein einzelnes Leiden und den darauf bezogenen krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsanspruch ist regelmäßig keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher" Bedeutung, sondern zielt auf die Klärung von Tatfragen ab, soweit die erfragte - generelle - Tatsache nicht ausnahmsweise selbst Tatbestandsmerkmal einer gesetzlichen oder untergesetzlichen Regelung ist (vgl ua B[X.] vom 7.10.2005 - [X.] KR 107/04 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] und vom [X.] KR 30/13 B - juris RdNr 7, jeweils mwN).

9

b) Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass das L[X.] entscheidungstragend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sein könnte ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Erforderlich hierfür wäre, dass das L[X.] bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat ( vgl zB B[X.] vom 19.11.2019 - [X.] KR 72/18 B - juris RdNr 8). Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

c) Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des L[X.] bezeichnen könnte ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

aa) Ein rügefähiger Verfahrensmangel liegt nicht darin, dass das L[X.] in Abwesenheit des [X.] über dessen Berufung mündlich verhandelt und entschieden hat. In Betracht kommen Verstöße gegen den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 124 Abs 1 [X.]G) oder des rechtlichen Gehörs (§ 62 [X.]G, Art 103 Abs 1 GG) und gegen das aus Art 2 Abs 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot eines fairen Verfahrens. Die genannten Gesichtspunkte gebieten, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs 1 Satz 1 [X.]G), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (vgl § 126 [X.]G), dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (B[X.] vom [X.] KR 67/13 B - juris RdNr 7 mwN). Dieser Hinweis ist erfolgt. Weder der verspätete Zugang der Terminsmitteilung (dazu 1) noch die Behandlung des klägerischen Antrags auf Aufhebung des Termins (dazu 2) lassen rügefähige Verfahrensfehler erkennen.

(1) Dass die Terminsmitteilung dem Kläger nicht spätestens zwei Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, also am 9.10.2023, sondern erst am 13.10.2023 zugegangen ist, begründet für sich keinen Verfahrensmangel. In der Verkürzung der für die Mitteilung des Termins an Beteiligte vorgesehenen Regelfrist von zwei Wochen nach § 110 Abs 1 Satz 1 [X.]G liegt von vornherein kein Verfahrensfehler, es sei denn die absolute Mindestfrist von drei Tagen des über § 202 Satz 1 [X.]G anwendbaren § 217 ZPO wäre unterschritten oder der Beteiligte würde durch die Nichteinhaltung der Regelfrist zugleich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 [X.]G, Art 103 Abs 1 GG verletzt (B[X.] vom 14.11.2008 - [X.]2 KR 82/07 B - juris RdNr 4). Für eine solche Gehörsverletzung ist nichts ersichtlich. Es handelte sich - nach mehrfachen, auf Antrag des [X.] erfolgten Vertagungen, Terminsaufhebungen und -verlegungen - um den fünften angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung. Dem Kläger war damit seit deutlich mehr als zwei Wochen bekannt, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung ansteht und er hatte hinreichend Gelegenheit, sich auf diesen Termin vorzubereiten.

(2) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung umfasst sowohl die Verpflichtung des Vorsitzenden (§ 202 Satz 1 [X.]G iVm § 227 Abs 4 Satz 1 ZPO), einen Antrag auf Terminsaufhebung bzw -verlegung vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung förmlich kurz zu bescheiden, sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist als auch das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten Termins, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist (§ 202 Satz 1 [X.]G iVm § 227 Abs 1 ZPO).

Das L[X.] hat den am Freitag, den 20.10.2023, mittags gestellten [X.] des [X.] rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 23.10.2023 beschieden. Der Kläger hat den Antrag auf die noch am 20.10.2023 durch das L[X.] telefonisch erfolgte Anforderung eines ärztlichen Attestes zur Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes am Sonntag, den 22.10.2023, abends per Fax um 19.32 Uhr sowie am Montag per Fax um 9.09 Uhr unter Beifügung von Unterlagen ergänzt. Das L[X.] hat diesen Antrag mit Beschluss vom 23.10.2023 abgelehnt und den Kläger telefonisch um 10.08 Uhr vom Inhalt des Beschlusses in Kenntnis gesetzt. Der Aufruf zum Termin erfolgte um 11.28 Uhr. Eine frühere Bescheidung des kurzfristig gestellten Antrages auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung war vom L[X.] nicht zu erwarten.

Die Ablehnung der beantragten Terminsaufhebung mit Beschluss des L[X.] vom 23.10.2023 ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Ein iS von § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter [X.] mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten [X.] begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Aufhebung oder Verlegung des Termins. Die vom Kläger geltend gemachte Reiseunfähigkeit stellt grundsätzlich einen Grund für eine Terminverlegung bzw -aufhebung dar (B[X.] vom 10.12.2019 - [X.]2 KR 69/19 B - juris Rd[X.]1). Sofern Zweifel bestehen, ob dem Kläger eine Teilnahme am Verhandlungstermin infolge seiner Erkrankungen tatsächlich unmöglich ist, muss das L[X.] entweder den Kläger zur (weiteren) Glaubhaftmachung seines Vortrages auffordern (vgl § 202 Abs 1 [X.]G iVm § 227 Abs 2 ZPO) oder ggf selbst - durch Einholung einer näheren Stellungnahme des behandelnden Arztes über Ausmaß und Umstände der Erkrankungen, ggf nach Einholung einer Entbindungserklärung des [X.], oder durch Einschaltung eines Amtsarztes - tätig werden (B[X.] vom 27.10.2020 - [X.] KR 42/20 B - juris RdNr 8, 10).

Der Kläger hat am 20.10.2023 die Terminsaufhebung beantragt, weil sich die Erkrankung seines Fußes nicht gebessert habe und er deshalb zum Verhandlungstermin nicht anreisen könne. Diese Erkrankung hatte bereits zur Verlegung des auf den 9.10.2023 bestimmten Termins zur mündlichen Verhandlung geführt. Dem mit dem [X.] vom 6.10.2023 vorgelegten ärztlichen Attest der Hausärztin M vom 6.10.2023 war zu entnehmen, dass wegen einer Sprunggelenksdistorsion rechts und einer Distorsion des Ligamentum fibulotalare anterius rechts für voraussichtlich zehn Tage Reiseunfähigkeit bestehen würde. Da nach Eingang des neuerlichen Antrages vom 20.10.2023 das Gericht Zweifel an der weiteren krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit des [X.] hegte, hat es den Kläger noch am gleichen Tag telefonisch zur Vorlage eines ärztlichen Attestes aufgefordert. Eigene Ermittlungen des L[X.] waren wegen des kurzfristig vor dem Termin gestellten Antrages nicht möglich, da zunächst eine Erklärung des [X.] über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht hätte eingeholt werden müssen. Der Kläger hat auf die Anforderung des L[X.] bis zur Entscheidung über seinen Antrag am 23.10.2023 kein ärztliches Attest vorgelegt, welches die von ihm geltend gemachte Reiseunfähigkeit bestätigte. Er hat lediglich mit Fax vom 22.10.2023 wortreich seine Bemühungen zur Erlangung eines solchen Attestes von seiner Hausärztin, vom behandelnden Orthopäden sowie vom Notdienst geschildert, wobei sämtliche konsultierten Ärztinnen und Ärzte die Ausstellung eines solchen Attestes abgelehnt hätten. Der übersandte [X.] vom 21.10.2023 weist als Befund eine Sprunggelenksdistorsion vom 1.10.2023 aus, der Kläger nehme keine Schmerzmittel. Am Morgen des 23.10.2023 hat der Kläger den Befund zum MRT des rechten Sprunggelenks vom 19.10.2023 an das L[X.] übermittelt, in welchem die mittels MRT festgestellten Veränderungen im Sprunggelenk beschrieben werden.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn das L[X.] eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit als nicht ausreichend glaubhaft angesehen und den Antrag auf Terminsaufhebung abgelehnt hat. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass ein krankheitsbedingter Verhinderungsgrund durch ärztliches Attest, das Art und Schwere der Erkrankung sowie das Maß etwaiger Beeinträchtigungen erkennen lässt, glaubhaft zu machen ist. Aus den vorgelegten Unterlagen müssen sich die Art, Schwere und Auswirkungen der Erkrankungen so schlüssig ergeben, dass das Gericht auf der Grundlage dieser Unterlagen selbst das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes beurteilen kann (stRspr; ua B[X.] vom 13.10.2010 - [X.] [X.]/10 B - [X.] 4-1500 § 110 [X.] Rd[X.]2; B[X.] vom 20.5.2020 - [X.]3 R 254/17 B - juris RdNr 7). Dem zur Begründung des [X.]es vorgelegten MRT-Befund lassen sich zwar Angaben zur Art der Erkrankung, aber nicht zur Schwere und den Auswirkungen der Erkrankungen auf die Reisefähigkeit des [X.] entnehmen. Auch der Kläger selbst hat gegenüber dem Gericht keine näheren Angaben zur Art und Schwere seiner Erkrankung gemacht. Aus dem Verweis auf ein Attest vom 6.10.2023, welches eine zehntägige Reiseunfähigkeit bestätigte, musste sich dem L[X.] eine Reiseunfähigkeit des [X.] am 23.10.2023, mehr als 14 Tage später, nicht erschließen. Eine Beurteilung der Reiseunfähigkeit allein auf der Grundlage des [X.] vom 19.10.2023 war dem L[X.] mangels eigener Sachkunde nicht möglich und die Einholung einer medizinischen Beurteilung kurzfristig vor dem Termin nicht geboten.

Das L[X.] war zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs auch nicht gehalten, aufgrund des vom Kläger am 23.10.2023 um 9.25 Uhr telefonisch angekündigten Termins bei der Hausärztin um 11.40 Uhr zur Besprechung des [X.] und der Reiseunfähigkeit den Termin vorerst auf eine Zeit nach 11.40 Uhr zu verlegen, um ein eventuelles Attest der Hausärztin abzuwarten und dann abschließend über die Terminsaufhebung zu entscheiden. Ein solches Vorgehen würde allenfalls bei einer kurzfristig am [X.] aufgetretenen Erkrankung in Betracht kommen, wenn keine Gelegenheit bestand, rechtzeitig vor dem Termin ein vom Gericht verlangtes ärztliches Attest zu erlangen. Ein solcher Ausnahmefall lag hier bei der seit 1.10.2023 bestehenden Sprunggelenksdistorsion nicht vor.

bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht mit Erfolg rügen könnte. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 [X.]G stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des L[X.] wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (stRspr; vgl zB B[X.] vom 20.7.2010 - [X.] KR 29/10 B - juris RdNr 5 mwN; B[X.] vom 1.3.2011 - [X.] KR 112/10 B - juris Rd[X.] mwN; B[X.] vom 14.10.2016 - [X.] KR 59/16 B - juris RdNr 5).

Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem an das L[X.] gerichteten Schriftsatz vom 8.10.2021 überhaupt prozessordnungsgemäße Beweisanträge iS des § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 403 ZPO gestellt hat und ob diese bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden sind (vgl zB B[X.] vom 14.6.2005 - [X.] KR 38/04 B - juris RdNr 5; B[X.] vom [X.] - B 9a [X.]/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]1 mwN; zu den - verringerten - Anforderungen an Beweisanträge bei anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten vgl B[X.] vom 8.5.2018 - [X.] KR 3/18 B - juris RdNr 5 mwN). Denn eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 103 [X.]G) erfordert ferner, dass die Entscheidung des L[X.] - ausgehend von dessen Rechtsauffassung - auf der unterlassenen Beweiserhebung beruht. Das Gericht darf einen Beweisantrag daher ua ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt (stRspr; vgl bereits B[X.] vom 29.11.1955 - 1 RA 25/55 - B[X.]E 2, 84, 87 = juris RdNr 8; ferner B[X.] vom 25.1.2001 - B 4 RA 110/00 R - [X.] 3-2600 § 97 [X.] S 11 = juris Rd[X.]6; B[X.] vom 7.8.2014 - [X.]3 [X.]/13 B - juris Rd[X.]2). Dies dürfte hier der Fall gewesen sein.

Das L[X.] hat die Berufung des [X.] aus zwei rechtlich selbstständigen Erwägungen zurückgewiesen. Zum einen liege keine (behandlungsbedürftige) Krankheit vor und zum anderen sei die vom Kläger begehrte Leistung unabhängig vom Vorliegen einer Krankheit nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 8.10.2021 begehrte Beweiserhebung mittels Einvernahme der benannten Zeugen sollte allein dazu dienen, das Ausmaß der Körperbehaarung des [X.] zu beweisen. Damit wird auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit abgezielt. Für die zweite, selbstständig tragende Begründung des L[X.], es bestehe für die vom Kläger begehrte Epilationsbehandlung schon keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, ist das Ergebnis der vom Kläger begehrten Beweisaufnahme unerheblich. Die Entscheidung des L[X.] kann damit auf der unterlassenen Beweiserhebung nicht beruhen.

2. Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von [X.] entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 121 ZPO).

3. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 [X.]G vor dem B[X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem B[X.] durch einen der in § 73 Abs 4 [X.]G aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl [X.] <Kammer> vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - [X.] 3-1500 § 160a [X.] mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des L[X.]-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]G iVm § 169 Satz 3 [X.]G durch Beschluss zu verwerfen.

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

        

Schlegel

Matthäus

Bockholdt

Meta

B 1 KR 56/23 BH

20.02.2024

Bundessozialgericht

Beschluss

Sachgebiet: KR

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.02.2024, Az. B 1 KR 56/23 BH (REWIS RS 2024, 1975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1975

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 1 KR 55/23 BH (Bundessozialgericht)


B 13 R 254/17 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Antrag auf Terminverlegung wegen Erkrankung …


B 8 SO 69/16 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verletzung des rechtlichen Gehörs - mündliche Verhandlung - …


B 12 KR 69/19 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung - Verfahrensfehler - Verletzung des rechtlichen Gehörs in Verbindung …


B 12 KR 64/17 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.