Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2001, Az. V ZR 115/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1815

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:21. September 2001Kanik,[X.] [X.]eschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 8 Abs. 4, 5Wer das Eigentum an einem ehemals volkseigenen [X.]rundstück durch die [X.] oder [X.]emeinde erwirbt, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a [X.] ge-gen den Rechtsnachfolger in das Volkseigentum wirksam ist, hat die Nutzungen ausdem erworbenen [X.]rundstück auch dann nicht herauszugeben, wenn der Anspruchaus § 8 Abs. 4 [X.] gemäß § 8 Abs. 5 [X.] durch Rückübertragung des [X.] in das Volkseigentum erfüllt wird.[X.], Urteil v. 21. September 2001 - [X.]/00 - [X.] [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 20. Juli 2001 durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:[X.] die Revision der [X.] wird das Urteil des 23. Zivilse-nats des [X.] vom 21. Mrz 2000 unterZurckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als der Anspruch der [X.]auf Erstattung ihrer Zahlungen fr den [X.]raum vom25. August 1992 bis zum 30. Juni 1995 dem [X.]runde nach frgerechtfertigt erklrt worden ist.Auch in diesem Umfang wird die Berufung der [X.] gegendas Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom30. Juni 1999 zurckgewiesen.I[X.] die Anschlußrevision der [X.] wird das [X.], soweit r die von der [X.] fr den [X.]raumvom 3. Oktober 1990 bis zum 21. Juni 1992 geltend gemachtenAnsprche zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten [X.] Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien streiten um Nutzungen, die seit dem 3. Oktober 1990 ausehemals volkseigenen [X.]n gezogen worden sind.Die [X.] und H.-Straße (im folgenden: [X.])in [X.] (im folgenden: [X.]) waren [X.] Eigentum der [X.]. [X.] steht ein Wohn- und [X.]escftshaus. 1951 wurden die [X.] [X.]. Als Rechtstrr wurde der Rat der [X.] in [X.] eingetragen. Die Verwaltung der [X.] erfolgte durch [X.] (im folgenden VEB). Seit 1973 nutzte die klagende Sparkasse denrwiegenden Teil des [X.] aufgrund entgeltlicher Nutzungsvertrmit dem VEB. Nach der [X.] frte die [X.] [X.] zum 3. Oktober 1990 von dem VEB wahrgenommenen Aufgaben im Rah-men eines Eigenbetriebs fort.Am 19. Juni 1991 beantragte die [X.] festzustellen, daß sie [X.]. 21 Abs. 1, Abs. 2 EV [X.]in der [X.] sei. Diesem Antraggab der [X.] der Oberfinanzdirektion [X.] durch Bescheid vom 14. [X.], [X.] seit dem 18. Juli 1996, statt. Am 4. Juni 1992 beschloßdie [X.], den Eigenbetrieb gemß § 58 [X.] a.[X.] in eine [X.]esellschaft mitbeschrkter Haftung, die [X.], umzuwandeln. Die Umwandlungserklrungwurde am 22. Juni 1992 beurkundet. Nach der Anlage zu der Erklrung solltedas Eigentum an den [X.]n auf die [X.]. Am 25. Au-gust 1992 wurde die [X.] in das [X.] 4 -Im Dezember 1995 einigten sich die Parteien und die [X.] darauf, dasEigentum an den [X.]n nach § 8 Abs. 5 [X.] der [X.] zuordnenzu lassen. Durch Bescheid vom 22. Dezember 1995 ordnete der [X.] [X.] das Eigentum an den [X.]n darauf erneut der [X.] zu. Auf sein Ersuchen wurde die [X.] am 22. Januar 1996 in [X.] eingetragen.Die [X.] behauptet, sie habe fr die Nutzung der [X.]zwischendem 3. Oktober 1990 und dem 30. Juni 1995 insgesamt 760.441,93 DM an [X.] bezahlt. [X.] hinaus habe die [X.] aus der Vermietung [X.] in dem [X.] Dritte weitere Einnahmen erzielt. Mit der [X.] verlangt die [X.] die [X.] der von ihr gezahlten [X.], [X.] die von der [X.] im [X.]raum vom 3. Oktober 1990 bis [X.] Juli 1996 mit [X.] geschlossenen [X.], deren Vorlage und [X.] der Stufenklage Auskehrung der Mietertr.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hatder Berufung der [X.] teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, [X.] [X.] der [X.] auf [X.] der von ihr zwischen dem [X.] und dem 30. Juni 1995 gezahlten Mieten dem [X.]runde nach berechtigt ist,und die [X.] verurteilt, Auskunft darr zu erteilen in welcher Höhe siezwischen dem 22. Juni 1992 und dem 22. Januar 1996 von [X.] fr die Nut-zung des [X.] Entgelt erzielt hat, welche [X.]sie mit [X.]wrend dieses [X.]raums geschlossen hat und die [X.]vorzulegen.Wegen des [X.]ags der [X.] hat es den Rechtsstreit an das[X.] zurckverwiesen.- 5 -Mit der Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. Mit der Anschluûrevision verfolgt die [X.] die [X.] vom 3. Oktober 1990 bis zum 21. Juni 1992 geltend gemachten [X.] weiter.[X.] Berufungsgericht meint, bis zur [X.]rr [X.] scheide ih-re Haftung aus. Fr die [X.] vom 22. Juni 1992 bis zum 22. Januar 1996 könnedie [X.] dagegen [X.] § 988 B[X.]B Auskehr der von der [X.] ein-genommenen Entgelte verlangen, weil die [X.] mit der [X.] [X.] Art. 21 Abs. 1, 2 EV [X.]in der [X.] ge-worden sei und ihr Eigentum durch die [X.]rr [X.] und derenEintragung in das [X.]rundbuch nicht verloren habe. Die der [X.] durch § 6 Abs.1 Satz 1 Buchst. a [X.] a.[X.], § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a [X.] n.[X.] einge-rmte Rechtsstellung habe die Übertragung der [X.] auf die [X.] Wege der Ausgliederung nach § 58 Umw[X.] a.[X.] mlich nicht ermöglicht.Das lt der revisionsrechtlichen Nachprfung im wesentlichen [X.] -II.Die Revision der [X.] ist [X.], soweit das Berufungsgerichtden [X.]sanspruch fr den [X.]raum vom 25. August 1992 bis zum30. Juni 1995 und die weiter geltend gemachten [X.] den [X.]raumvom 25. August 1992 bis zum 21. Dezember 1995 fr [X.] erachtet. In-soweit ist die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.]s zurck-zuweisen. Im rigen ist die Revision nicht [X.]. Die [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurckverweisung des [X.] an das Berufungsgericht, soweit r die von der [X.] fr den [X.]-raum vom 3. Oktober 1990 bis zum 21. Juni 1992 geltend gemachten [X.] zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.1. Mit der [X.] am 3. Oktober 1990 wurdedie [X.] [X.]in der [X.]. Dies steht aufgrund der bestands-krftigen Entscheidung des Oberfinanzprsidenten vom 14. Juli 1992 fest. [X.] bindet die Zivilgerichte ([X.]Z 144, 100, 108; [X.]/[X.] in: [X.], Offene Vermsfragen, § 2 [X.], Stand [X.], [X.]. 18). Soweit die [X.] den Besitz an den [X.]n austund Nutzungen aus diesem gezogen hat, ist die [X.] als unentgeltliche Besit-zerin der [X.] [X.] § 988 B[X.]B verpflichtet, der [X.] die von ihrgezogenen Nutzungen zu erstatten ([X.]Z 144, 100, 117). Zu den Nutzungenren die von der [X.] und von [X.] gezahlten Mieten.Fr die aus der Nutzung der [X.] durch die [X.] [X.] haftet die [X.], sofern diese Verbindlichkeiten mit der- 7 -Eintragung der [X.] in das Handelsregister am 25. August 1992 [X.]§ 58 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Umw[X.] a.[X.] auf die Beklagtrgegangen sind. [X.] folgt entgegen der Meinung der Anschluûrevision allerdings nichtschon daraus, [X.] die [X.] in das Verzeichnis [X.] § 52 Abs. 4Nr. 1 Umw[X.] a.[X.] aufgenommen wurden und nach der [X.] 22. Juni 1992 alle Aktiva und Passiva des Eigenbetriebs auf die [X.] sollten. Zum Übergang der Verbindlichkeiten bedurfte es vielmehrder Aufnahme der rgehenden Verbindlichkeiten in das der Umwandlungs-erklrung [X.] § 52 Abs. 4 Nr. 2 Umw[X.] a.[X.] beizufVerzeichnis([X.], Umwandlungsrecht, Umwandlungssteuerrecht, § 52 Umw[X.] Anm. 9;Hachenburg/Schilling, [X.]mbH[X.], 7. Aufl., § 55 Umw[X.] [X.]. 2; Meyer-Landrut in[X.]roûkommentar Akt[X.], 3. Aufl., § 55 Umw[X.] Anm. 2). Hierzu fehlt es an Fest-stellungen des [X.]. Diese sind nachzuholen. Insoweit hat [X.] der [X.] Erfolg.2. Mit der [X.]rr [X.] durch die Beurkundung ihrer Satzungam 22. Juni 1992 kam die [X.] als Vorgesellschaft zustande. An dem Ei-gentum der [X.] an den [X.]rundstckrte sich hierdurch noch nichts.Unstreitite die Vorgesellschaft fortan den Besitz an den [X.]n aus.Die Unentgeltlichkeit des Besitzes der [X.] [X.] auch den Besitz der Vorge-sellschaft unentgeltlich sein (vgl. [X.]. v. 24. August 1998, [X.]/97,[X.] 1998, 475, 476). Fr den [X.]raum vom 22. Juni bis 24. August 1992 sinddaher die Voraussetzungen eines Anspruchs der [X.] auf [X.] nach § 988 B[X.]B und die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchsnach §§ 260 Abs. 1, 242 B[X.]B (vgl. [X.]Z 55, 201, 202 f) gegen die [X.]. Seit ihrer Eintragung in das [X.] haftet die [X.] [X.] 8 -diese Verbindlichkeiten ([X.]Z 80, 129, 140; 91, 148, 151; 120, 103, 107). In-soweit ist die Revision nicht [X.].3. Mit der Eintragung der [X.] in das Handelsregister am25. August 1992 ging [X.] §§ 58 Abs. 2, 55 Abs. 1, 52 Abs. 4 Nr. 1 Umw[X.]a.[X.], das Eigentum an den [X.]n von der [X.] auf die [X.]r. Fr die Dauer ihres Eigentums standen der [X.] damit auch [X.] aus den [X.]n zu. Die Revision ist insoweit [X.].a) Die den [X.] und [X.]emeinden durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a[X.] eingermte Rechtsstellung erffnete den [X.] und [X.]emeinden [X.], im Rahmen der Umwandlung eines Eigenbetriebs nach § 58Umw[X.] a.[X.] auch solche [X.] auf eine aus der Umwandlung hervorge-hende [X.]esellschaft mit beschrkter Haftung zrtragen, die nicht im Ei-gentum der [X.] und [X.]emeinden standen, sofern an den [X.]n biszum 3. Oktober 1990 Volkseigentum bestanden hatte und die betroffene [X.]oder [X.]emeinde oder ein Organ der [X.] oder [X.]emeinde als Rechtstrr [X.] im [X.]rundbuch eingetragen war. Diese Voraussetzungen sindhier gegeben. Die [X.] standen bis zum 3. Oktober 1990 in [X.]. Die [X.] war als Rechtstrr des Volkseigentums im [X.]rundbucheingetragen. ber die [X.] konnte die [X.] daher wirksam im Wegeder Umwandlung zugunsten der [X.] verf([X.]. v.27. November 1998, [X.], [X.] 1999, 161, 163; Bez[X.] Dresden, [X.]1993, 160, 161; Schmidt-Rtsch/Hiestand, [X.], [X.], Stand Januar 1998, § 8[X.] [X.]. 6; [X.], [X.] 1993, 373, 376; [X.], [X.] 1994, 144;[X.]ohrke, [X.] 1997, 224; a.M. [X.] 1993, 536, 538). Die Frage, ob § 8Abs. 1 Satz 1 Buchst. a [X.] in der Fassung des [X.] -rungssicherungsgesetzes rckwirkend auch die Rechtsmacht verleiht, rnicht entstandenes Volkseigentum wirksam zu verf(vgl. [X.]. v.19. Juli 1998, [X.], [X.], 1832), stellt sich hier nicht. Die [X.]rund-stcke waren in die bersicht des Verms aufgenommen, das auf die [X.] sollte (§§ 58 Abs. 2, 52 Abs. 4 Nr. 1 Umw[X.] a.[X.]). Der ber-gang wurde mit der Eintragung der [X.] in das [X.] am25. August 1992 wirksam (§§ 58 Abs. 2, 55 Abs. 1 Umw[X.] a.[X.]).b) Die durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a [X.] den [X.] und [X.]e-meinden verliehene Verfsbefugnis [X.]e allerdings nur eine Be-rechtigung zur [X.] zum Erwerber, nicht dagegen auch [X.] zum [X.]. Hieraus folgt jedoch kein Anspruch des [X.] auf Erstattung der von dem Erwerber aus dem Eigentum gezogenen [X.]. Das Fehlen der Berechtigung des Verffrt vielmehr dazu,[X.] der in Zusammenhang mit der Verfrzielte Erls, mindestens aberder Verkehrswert des betroffenen [X.]rundstcks dem [X.] zu erstatten ist(§ 8 Abs. 4 Satz 2 HS 2 [X.]). Die [X.] konnte mithin von der [X.] [X.] des Wertes der [X.] verlangen. Der Anspruch entstand mit derEintragung der [X.] in das Handelsregister am 25. August 1992, die [X.] ihres Eigentums an den [X.]n bewirkte. Was die [X.] mitden [X.]n nach dem Erwerb des Eigentums tat und ob sie aus diesenNutzungen zog, war fr die [X.] ohne Bedeutung. Fr einen Anspruch [X.] der von der [X.] fr die Dauer ihres Eigentums an den[X.]n gezogenen Nutzungen ist kein Raum.c) Auch aus § 8 Abs. 5 [X.] ergibt sich der geltend gemachte [X.] nicht. Die [X.] konnte ihre in § 8 Abs. 4 Satz 2 [X.] bestimmte Ver-- 10 -pflichtung zum Ersatz des Wertes der [X.] [X.] § 8 Abs. 5 [X.]dadurch erfllen, [X.] sie der [X.] das durch die [X.]/25. August 1992 verlorene Eigentum wiederum verschaffte oder [X.] an anderen [X.]n beschaffte. Von der ersten Mlichkeit [X.] [X.] in bereinstimmung mit den Parteien [X.]ebrauch gemacht. Ein gesetz-lich [X.]er Anspruch der [X.] gegen die [X.], die bis zur [X.] des Eigentums gezogene Nutzungen zu erstatten, folgt hierausnicht. [X.] im Zusammenhang mit der Einigung zwischen der [X.] und [X.] eine solche Verpflichtung der [X.] [X.] worden wre, [X.] [X.] nicht behauptet.4. Der bergang des Eigentums an den [X.]n von der [X.] auf die [X.] erfolgtig von ihrer Eintragung in das [X.]rund-buch mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 22. Dezember 1995.Insoweit fehlt es zwar an einer Feststellung durch das Berufungsgericht. [X.] kann sie aber selbst treffen, weil der Bescheid vom 22. Dezember 1995vorgelegt worden ist. Er weist keinen Vorbehalt nach § 2 Abs. 1 Satz 5 HS 2[X.] auf und wurde daher [X.] § 2 Abs. 1 Satz 5 HS 1 [X.] mit [X.] [X.].Ein Recht der [X.] zum Besitz der [X.] bestand fortannicht mehr. Sie schuldet der [X.] daher die Herausgabe der seit dem22. Dezember 1995 gezogenen Nutzungen und Auskunft r diese, weil die- 11 -[X.] in [X.] den Umfang ihres Anspruches imungewissen ist und die [X.] hierr unschwer Auskunft erteilen kann.Insoweit hat die Revision keinen Erfolg.[X.] Klein Lemke [X.]aier

Meta

V ZR 115/00

20.07.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2001, Az. V ZR 115/00 (REWIS RS 2001, 1815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1815

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