Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. III ZR 98/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4988

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:17. Januar 2002F r e i t a g,[X.] dem [X.]:[X.]:[X.]:ja [X.]. 21 Abs. 3 Halbs. 2, 22 Abs. 1 Satz 7;[X.] A[X.]. 16, 19 Abs. 6 [X.], 20;[X.] §§ 16, 11 Abs. 2 Satz 4a) Die [X.]age, wer zwischen dem 3. Oktober 1990 und der "grundbuchklaren"Feststellung der Eigentumsverhältnisse an einem zum [X.]üheren [X.] gehörenden Grundstück die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu [X.] und wem die gezogenen Nutzungen zustehen, beantwo[X.]et sich nach § 16Satz 3 i.[X.]. § 11 Abs. 2 Satz 4 [X.] i.d.F. des Registerverfahrenbeschleu-nigungsgesetzes. Dies gilt unabhängig davon, ob zur Klärung der Eigentums-verhältnisse ein Vermögenszuordnungsverfahren durchgefüh[X.] wurde und obdie Klärung vor oder nach dem Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleu-nigungsgesetzes erfolgte.b) Das gesetzliche (restitutionsähnliche) Schuldverhältnis im Sinne des § 16[X.] besteht zwischen dem [X.] und dem (fiktiv) Verfügungsberechtigten.Soweit es bei der Bestimmung des Verfügungsberechtigten auf die Eigentü-merstellung ankommt (vgl. § 2 Abs. 3 [X.] [X.]), ist als Eigentümer [X.] 2 -jenige Krperschaft oder Institution anzusehen, die das Eigentum nach [X.] der A[X.]. 21, 22 [X.] erlangt tte, wenn der Einigungsve[X.]ragsge-setzgeber nicht den vorrangigen (konstitutiven) Übergang von [X.]rem[X.] den [X.] angeordnet tte.[X.], [X.]. v. 17. Januar 2002 - [X.]/01 - [X.] LG [X.]- 3 -Der III. Zivilsenat des [X.]esgerichtshofs hat auf die mliche [X.] 17. Januar 2002 durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], Dr. [X.] und Galke[X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.]n gegen das [X.]eil des [X.] in [X.] vom 22. Februar 2001 wird [X.].Die [X.] hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts [X.] der [X.]n, der [X.] [X.]-P. B. ([X.]), wurde 1953 durch "[X.]"des Magistrats von Groß-[X.] mit der Verwaltung des Garagengrundstcks [X.]/D.straße in [X.]-P. B. betraut. Als [X.] des [X.]s war [X.] das "[X.] (Reichsfinanzverwaltung)" eingetragen.Die [X.] [X.]te als Rechtsnachfolgerin des [X.] die [X.]sverwal-tung auch nach dem 3. Oktober 1990 weiter. Am 10. Dezember 1993 wurdedie klagende [X.]esrepublik Deutschland ([X.]esvermsverwaltung) im- 4 -Wege der Grundbuchberichtigung als [X.]in des [X.]s eingetra-gen. Aufgrund einer entsprechenden Pa[X.]eivereinbarung setzte die [X.]ihre [X.] bis zum 31. Mai 1995 fo[X.].Nach Beendigung ihrer [X.] erstellte die [X.] der Kl-gerin eine Abrechnung [X.] die [X.] vom 1. Juli 1994 bis zum 31. Mai 1995 undzahlte der Klrin den sich hieraus ergebenden Überschuûbetrag von1.256,90 DM aus. Nachdem die Klrin die [X.] mehrfach vergeblichaufgeforde[X.] hatte, auch [X.] die [X.] vom 10. Dezember 1993 bis zum 30. [X.] eine [X.]sabrechnung zu erstellen, hat die Klrin im Wege [X.] Rechenschaftslegung [X.] diesen Verwaltungszeitraum und [X.] Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie Zahlung einesetwaigen - weiteren - Überschusses verlangt. Die [X.] hat daraufhin eine[X.]sabrechnung [X.] die [X.] vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Mai 1995vorgelegt und widerklagend Ausgleich des sich aus dieser Gesamtabrechnungergebenden [X.] von 37.846,72 DM begeh[X.].Das [X.] hat durch Teilu[X.]eil dem Begehren der Klrin auf [X.] entsprochen. Die Widerklage hat es weitgehend abgewie-sen; lediglich wegen eines sich nach der Berechnung des [X.]s in der[X.] vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Mai 1995 unter [X.] ausgezahlten Betrags von 1.256,90 DM ergebenden [X.] DM hat es der Widerklage stattgegebenGegen dieses [X.]eil haben die [X.] Berufung und die Klrin [X.] eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Pa[X.]eien hinsicht-lich der die Rechenschaftslegung und die Abgabe der Versicherung an [X.] gestellten [X.] in der Hauptsacreinstim-mend [X.] erledigt [X.], soweit diese die [X.] vom 1. Januar bis zum 30. [X.] betroffen haben. [X.] des noch im Streit befindlichen Abrechnungs-zeitraums vom 10. bis zum 31. Dezember 1993 ist die Berufung der [X.]nerfolglos geblieben. Hinsichtlich der Widerklage, die die [X.] im [X.] nur noch in [X.] 34.219,74 DM nebst Zinsen weiterver-folgt hat, hat das [X.] die Berufung der [X.]n weitgehend zu-rckgewiesen. [X.] eines Betrags von 3.722,77 DM hat es auf dieRechtsmittel beider Pa[X.]eien das angefochtene Teilu[X.]eil aufgehoben und in-soweit die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurckverwiesen.Mit der - zugelassenen - Revision begeh[X.] die [X.] weiterhin Abwei-sung der Klage, soweit die Hauptsache noch nicht [X.] erledigt [X.] wordenist. Den Zahlungsanspruch verfolgt sie nur insoweit weiter, als die Abweisungder Widerklage durch das [X.] von Bestand geblieben ist, also in [X.] 30.496,97 [X.] Revision hat keinen Erfolg.- 6 -I.Das Berufungsgericht hat der Klrin einen Anspruch auf Rechen-schaftslegung [X.] die insoweit noch im Streit befindliche [X.] vom [X.] 1993, dem [X.]punkt der Eintragung der Klrin als [X.]in [X.] /D.straûe in das Grundbuch, bis zum 31. [X.] zugebilligt. Den widerklagend geltend gemachten Kostenerstattungsan-spruch der [X.]n nach § 670 BGB hat es nur [X.] solche im Rahmen der[X.]sverwaltung gemachten Aufwendungen [X.] beg[X.] erachtet, diein der [X.] vom 10. Dezember 1993 bis zum Mai 1995 gettigt worden sind.Hierbei hat es jeweils maûgeblich darauf abgestellt, [X.] die Klrin nach § 16Satz 3 i.[X.]. § 11 Abs. 2 Satz 4 des Vermszuordnungsgesetzes ([X.])in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mrz 1994 ([X.]) [X.]die bis zur Grundbuchberichtigung entstandenen gewlichen Erhaltungsko-sten des Vermswe[X.]s nicht aufzukommen habe. Dem ist zuzustimmen. [X.] der Revision gegen die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen [X.] erhobenen Rreifen nicht durch.1.Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, [X.] bei der [X.], wer die bis zur Berichtigung des Grundbuchs entstandenenBetriebs- und gewlichen Erhaltungskosten des [X.]s zu tragen hat,§ 11 [X.] heranzuziehen ist. [X.] vorliegend ein [X.]mliches Vermszu-ordnungsverfahren nach § 2 [X.] nicht stattgefunden hat, steht dem ebenso-wenig entgegen wie der Umstand, [X.] die Vorschriftr Inhalt und Umfangdes Restitutionsanspruchs der ffentlichen Krperschaften (§§ 11 bis16 [X.]) erst durch A[X.]. 16 des nach seinem A[X.]. 20 am 25. Dezember 1993- 7 -in [X.] getretenen Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes ([X.]) vom20. Dezember 1993 ([X.] I S. 2182, 2225) in das [X.] eingeft worden [X.]) Die [X.]age, welches Glied der ffentlichen Hand, zu der insbesonderedie [X.]esrepublik Deutschland, [X.], die Gemeinden und die [X.](Landkreise) ren, mit dem Untergang der [X.] am 3. Oktober1990 [X.] der zum Staatsvermr ehemaligen [X.] rendenGegenst(Volkseigentum) geworden ist, beantwo[X.]et sich im [X.] den A[X.]. 21 und 22 des [X.] ([X.]). Das [X.], in dem mit Rechtsverbindlichkeit eine grundbuchklare Feststellung der [X.] am ehemaligen Staatsvermr [X.] herbeige[X.]twerden soll, ist hauptschlicher Regelungsgegenstand des [X.] (Senatsu[X.]eil [X.]Z 144, 100, 103). Ist der nach Durch[X.]ungeines solches Verfahrens ergangene - regelmûig deklaratorische ([X.]) - [X.] den erfolgten [X.] bestands-krftig geworden, so hat das Grundbuchamt auf Ersuchen der zustigenStelle die im Bescheid als [X.]seigentmer ausgewiesene Krperschaftals [X.] in das Grundbuch einzutragen (§ 3 Abs. 1 [X.] [X.]).Vorliegend hat die Klrin, wie mittelbar durch § 16 [X.] besttigtwird, am 3. Oktober 1990 von Gesetzes wegen nach A[X.]. 22 Abs. 1 Satz 7i.[X.]. A[X.]. 21 Abs. 3 Halbs. 2 [X.] das Eigentum an dem vor bernahme in dasStaatsvermr [X.] dem [X.] [X.] er-worben; eines besonderen (Rck-)be[X.]ragungsaktes bedurfte es nicht ([X.], 108 f). Die diesen [X.] entsprechen-de Grundbuchlage ist durch die am 10. Dezember 1993 im Wege der [X.] erfolgte Umschreibung geschaffen worden. Dadurch ist,nachdem ersichtlich keine andere Krperschaft oder sonstige Stelle als [X.] ernsthaft in [X.]age gekommen war - auch die [X.] hat [X.] der Eintragung der Klrin als [X.]in in das Grundbuchnicht in Zweifel gezogen -, das Brfnis [X.] die Durch[X.]ung eines [X.]mlichenVermszuordnungsverfahrens entfallen, das zu nichts anderem als [X.] eben dieser Grundbuchltte [X.]en k(vgl. [X.]/[X.], in: [X.], Offene Verms[X.]agen, § 2 [X.] [Stand: [X.]] Rn. 5; [X.] aaO § 3 [X.] Rn. 3).Der Umstand, [X.] ein Zuordnungsverfahren nicht stattgefunden hat,[X.] jedoch nichts an der Anwendbarkeit der materiellen Zuordnungsregeln.Die Beantwo[X.]ung der [X.]age, wer zwischen dem 3. Oktober 1990 und der [X.] "grundbuchklaren" Feststellung der [X.] die [X.] den [X.] stehenden Vermswe[X.] aufgewendeten Betriebs- und Erhaltungsko-sten zu tragen hat, kann nicht dav, ob die Klrung der Eigentums-verltnisse nach Durch[X.]ung eines Verwaltungsverfahrens erfolgt ist [X.] sie auf anderem Wege - wie hier durch die Berichtigung des Grundbuchs -zu erreichen war.b) Einer [X.]n Anwendung der [X.] diffentliche [X.] materiellen Zuordnungsnormen steht vorliegend auch nicht entge-gen, [X.] die Eintragung der Klrin als [X.]in in das [X.] vor dem Inkrafttreten des [X.]-Ein dera[X.]iges Gesetzesverstis entspricht dem eindeutigen [X.]. Dieser ist mlich davon ausgegangen, [X.] der durchA[X.]. 21 Abs. 3 Halbs. 2 und A[X.]. 22 Abs. 1 Satz 7 i.[X.]. A[X.]. 21 Abs. 3 Halbs. 2[X.] angeordnete bergang [X.]ren Reichsverms auf den [X.] "derFunktion nach" dem Rck[X.]ragungsanspruch der Kommunen (vgl. A[X.]. [X.]. 3 Halbs. 1 und A[X.]. 22 Abs. 1 Satz 7 i.[X.]. A[X.]. 21 Abs. 3 Halbs. 1 [X.])entspreche und deshalb kein Grund ersichtlich sei, ihn anders zu [X.] kommunale [X.]; dies sollte durch § 15 des Entwurfs(ster § 16 des Gesetzes) zur Vermeidung von [X.] "ausdrck-lich klargestellt" werden (BT-Drucks. 12/5553 S. 177; vgl. auch [X.], OLGR 1997, 262, 263; [X.]/[X.], [X.] 1997, 80, 83).aa) Die berleitungsbestimmung des A[X.]. 19 Abs. 6 [X.] [X.],wonach [X.]ten bzw. neu eingeften Bestimmungen des Verms-zuordnungsgesetzes grundstzlich nur auf Verfahren anzuwenden sind, in [X.] bei Inkrafttreten des Gesetzes noch keine bestandskrftige Entscheidungergangen ist, ist entgegen der Auffassung der Revision schon deshalb nichteinschlig, weil es vorliegend nicht um verfahrensrechtliche Aspekte, sondernallein um die Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Zuordnungsbestimmun-gen geht.bb) Selbst wenn der [X.]n, wie die Revision meint, durch die An-wendung des § 11 Abs. 2 Satz 4 [X.] ein ansonsten bestehender Kostener-stattungsanspruch genommen [X.], so wre dies von Verfassungs wegennicht zu beanstanden.- 10 -Von Beginn an war zwischen [X.] umstritten, ob die das[X.]re Reichsvermtreffende und die Eigentums[X.]age zugunsten des[X.]es lsende Einigungsve[X.]ragsklausel als gesetzlicher [X.] als Restitutionsanspruch anzusehen ist (vgl. hierzu [X.]-Rtsch/Hiestand, in: [X.] in der ehemaligen[X.] - [X.] -, § 16 [X.] [Stand: November 1994] Rn. 5; [X.]-[X.]aaO A[X.]. 21 [X.] [Stand: Oktober 1992] Rn. 39). Ein potentiell [X.] konnte demnach nicht darauf ve[X.]rauen, [X.] bei der steren [X.] das [X.]re [X.] nach [X.] verfahren wird. In den Restitutionsfllen verltes sich aber sowohl nach der Grundkonzeption des Vermsgesetzes (§§ 3ff [X.]) als auch der des Vermszuordnungsgesetzes so, [X.] die bis zurRck[X.]ragung gezogenen Nutzungen beim Verfsberechtigten ([X.]) verbleiben und dieser die bis dahin entstandenen gewli-chen Erhaltungskosten zu tragen hat (Senatsu[X.]eile [X.]Z 137, 183, 186 [X.], 100, 115 f).Darr hinaus ist zu bercksichtigen, [X.] Regelungsgegenstand [X.] 11 ff [X.] nur die im Restitutionswege oder nach [X.] zuvollziehende Ve[X.]eilung des ehemaligen [X.] der [X.] auf ffent-lich-rechtliche Krperschaften und Institutionen ist. Anders als im Anwen-dungsbereich des Vermsgesetzes besteht daher nicht die Gefahr einernachtrlichen Schmlerung bereits entstandener Entscigungs- oder Rck-gabeansprche Privater (vgl. auch zur Rckwirkungsproblematik im Zuge derEinfÄnderung des § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 4 [X.] Senatsu[X.]eil vom19. Mrz 1998 - [X.]/97 - [X.], 1348, 1349 ff). Auch die [X.]bzw. ihr Rechtsvorr hat, wie die Revision nicht verkennt, bis zum- 11 -10. Dezember 1993 das [X.] nicht aufgrund eines von der Klrin er-teilten privatrechtlichen Auftrags oder Gescftsbesorgungsve[X.]rags und auchnicht als staatlicher Verwalter im Sinne des § 1 Abs. 4 [X.] verwaltet. [X.] zu dem [X.] als Teil des [X.]ren [X.] der [X.]g[X.]e allein darauf, [X.] ihr Rechtsvorr diejenige staatliche Wi[X.]-schaftseinheit war, der mit dem [X.] von 1953 die Be-wi[X.]schaftung dieses staatlichen Vermswe[X.]s anve[X.]raut worden war (vgl.den unverffentlichten [X.] vom 12. Februar 2001 - [X.]/00).Im rigen ist festzuhalten, [X.] sich die Anwendung der §§ 11 ff [X.]auf vor dem Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes lie-gende [X.]rme nicht nur zum Nachteil, sondern auch zum Vo[X.]eil desjenigenauswirken kann, der den zum [X.]ren Reichsvermrenden Verm-genswe[X.] bewi[X.]schaftet hat. Da der Pflicht, die gewlichen Erhaltungskostenzu tragen, das Recht korrespondie[X.], die gezogenen Nutzungen zu behalten,braucht er, wenn sich die Verwaltung des Vermswe[X.]s nicht - wie hier -defizitr, sondern gewinnbringend gestaltet hat, den erzielten berschuû nichtherauszugeben.2.Das Berufungsgericht hat weiter die Klrin zutreffend als (quasi-)resti-tutionsberechtigte Krperschaft angesehen, die nach § 16 Satz 3 i.[X.]. § 11Abs. 2 Satz 4 [X.] [X.] die bis zu ihrer Eintragung als [X.]in in [X.] entstandenen gewlichen [X.]serhaltungskosten nichtaufzukommen hat.a) Es ist der Revision zuzugeben, [X.] ein wesentlicher Zweck des [X.] umformulie[X.]en § 16 [X.] darin liegt [X.] 12 -len, [X.] der vorrangige bergang von [X.] den [X.] dann alsnicht eingetreten fingie[X.] wird, wenn [X.], die nach § 11 Abs. 1[X.] eine Restitution ausschlieûen [X.]n (BT-Drucks. 12/6228 S. 110;[X.]-Rtsch/Hiestand aaO § 16 [X.] Rn. 6; vgl. im rigen zur [X.] im [X.] zu den Bestimmungen des Treu-handgesetzes [X.]/[X.] aaO S. 82; [X.]-Rtsch/Hiestand [X.] 16 [X.] Rn. 4). Entgegen der Auffassung der Revision bedeutet dies aberkeineswegs, [X.] § 16 [X.] nur im Zusammenhang mit den in [X.] dieserBestimmung angesprochenen Restitutionsausschluûtatbests § 11Abs. 1 Satz 3 [X.] bedeutsam wre. So ordnet § 16 Satz 3 [X.] ausdrck-lich auch die [X.] Anwendung des § 11 Abs. 2 [X.] an, der [X.] nur zum Tragen kommen kann, wenn der Anspruch auf Rck[X.]ragungnicht nach § 11 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen ist. Dies zeigt, [X.] § 16 [X.]unbeschadet etwaiger Restitutionsausschluûtatbestin umfassendes [X.] (restitutionsliches) Schuldverltnis zwischen dem [X.] als Be-rechtigtem auf der einen und dem Verfsberechtigten bzw. Verfs-befugten auf der anderen Seite beg[X.], aufgrund dessen ein Ausgleich [X.] und gewlichen Erhaltungskosten im [X.]raum zwischen dem3. Oktober 1990 und dem [X.]punkt der Bestandskraft der Zuordnungsent-scheidung oder des damit gleich zu erachtenden, die Klrung der Eigentums-lage herbei[X.]enden Ereignisses nicht erfolgen soll ([X.]-Rtsch/Hiestand aaO § 16 [X.] Rn. 11 und 13; [X.]/[X.] aaOS. 82).b) Entgegen der Auffassung der Revision scheidet die Annahme einesrestitutionslichen Schuldverltnisses zwischen der Klrin als (Quasi-)Berechtigter und einem Dritten auch nicht deshalb aus, weil zu keinem [X.]-- 13 -punkt irgendeine andere Krperschaft als die Klrin selbst als Verfs-berechtigter oder Verfsbefugter des von der [X.]n verwalteten[X.]s in Betracht gekommen wre, mithin zwischen dem (fiktiven) [X.] und -schuldner Personenidentitt besttte.aa) Die in § 8 Abs. 1 [X.] ([X.]r § 6 Abs. 1 [X.], vgl. zur zeitlichenAbfolge der einzelnen Gesetzesrungen Senatsu[X.]eil [X.]Z 144, 100,104 f) geregelte Verfsbefugnis kft nicht an die materielle Berechti-gung des A[X.]. 21 und 22 [X.], sondern an den Inhalt des Grundbuchs an, undzwar unter der Voraussetzung, [X.] neben dem Volkseigentum der [X.]reRechtstrr eingetragen ist ([X.]Z 132, 245, 250 f). Das hier in Rede stehen-de [X.] war indes zu keinem [X.]punkt als Volkseigentum im Grundbucheingetragen; eine Rechtstrreintragung gab es selbstredend ebenfalls nicht.Ob der durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz in § 8Abs. 1 Buchst. d [X.] eingefte Auffangtatbestand, wonach in [X.] [X.] verfsberechtigt ist, nicht nur r den fehlendenRechtstrreintrag hinweghilft, sondern selbst das ([X.]mliche) Vorliegen vonVolkseigentum entbehrlich macht (vgl. hierzu [X.]-Rtsch/Hiestand [X.] 8 [X.] Rn. 35), kann dahinstehen. Die subsi[X.]e Verfungsbefugnis des[X.]es ist erst durch das Inkrafttreten des [X.] am 25. Dezember 1993 geschaffen worden. [X.] den hier [X.] [X.]raum (1. Januar 1991 bis zum 10. Dezember 1993) war ein Verf-gungsbefugter im Sinne des § 8 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 1 [X.] nicht vorhanden.bb) Die die [X.] regelnden§§ 11 ff [X.] orientieren sich [X.] und gewollt an den We[X.]ungen der die- 14 -[X.] einzelner Brger normierenden Bestimmungen [X.] (Senatsu[X.]eil [X.]Z 144, 100, 115). Berechtigter im Sinnedes Vermsgesetzes ist derjenige, der die Rck[X.]ragung des Verm-genswe[X.]s verlangen kann. [X.] ist [X.] nach § 2Abs. 3 Satz 2 [X.] grundstzlich derjenige, in dessen Eigentum oder Verf-gungsmacht der betreffende Gegenstand bis zur Rck[X.]ragung steht([X.], in: [X.], § 2 [X.] [Stand: Dezember 2000] Rn. 157). Da die Kl-gerin bereits am 3. Oktober 1990 nach A[X.]. 22 Abs. 1 Satz 7 i.[X.]. A[X.]. [X.]. 3 Halbs. 2 [X.] das [X.]seigentum erworben hat und es eine son-stige Verfsmacht - etwa aufgrund § 8 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 1 [X.] -nicht gegeben hat, kte in der Tat bei einem wo[X.]lautgetreuen Verstisdes Begriffs der Verfsberechtigung nur die Klrin selbst als verf-gungsberechtigt angesehen werden.Indes [X.] bei einer Ankfung an die wirkliche [X.]stellungim Rahmen des §16 Satz 3 i.[X.]. § 11 Abs. 2 [X.] verkannt, [X.] es sich hierum ein fiktives Restitutionsverltnis handelt und damit auch die Person desVerfsberechtigten wiederum nur fiktiv bestimmt werden kann. [X.] dies anders sehen, so [X.] die Nichteintrittsfiktion des § 16 [X.] inden nicht seltenen Fllen, in denen bei im [X.]ren Eigentum des [X.] stehenden [X.]en auf eine Umschreibung in Volkseigentum un-ter Eintragung eines [X.] verzichtet wurde, ihre vom Gesetzgebergewollte Wirkung nicht entfalten k.cc) Richtigerweise ist daher, wie auch durch den Wo[X.]laut des § 16Satz 2 [X.] nahegelegt wird, als (fiktiv) [X.] diejenigeKrperschaft oder Institution anzusehen, die [X.] geworden wre, wenn- 15 -der Einigungsve[X.]ragsgesetzgeber nicht den vorrangigen (konstitutiven) ber-gang von ehemaligem [X.] den [X.] angeordnet tte (sozutreffend [X.]/[X.] aaO S. 83).Insoweit ist vorliegend bedeutsam, [X.] das von der [X.]n verwal-tete [X.] der Sache nach als Bestandteil des zur [X.] volkseigenen Verms im Sinne des A[X.]. 22 Abs. 4 [X.] [X.] an-zusehen war. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, [X.] es gerade einem(volkseigenen) kommunalen Wohnungsverwaltungsbetrieb zur Bewi[X.]schaftungrgeben worden war. [X.] sich auf dem [X.] nur Garagen befundenhaben, es also nicht unmittelbar zu Wohnzwecken genutzt wurde, rechtfe[X.]igtentgegen der Auffassung der Revision keine andere Betrachtungsweise. Beider gebotenen weiten Auslegung dienen auch Folgeeinrichtungen wie [X.] und Hofflchen, Gehwege und Stellpltze Zwecken der Wohnungsversor-gung ([X.]/[X.] aaO A[X.]. 22 [X.] Rn. 23 bis 25).Demgemû kommen hier, was der Senat nicht zu entscheiden braucht,entweder das Land [X.] - allerdings nicht, wie das Berufungsgericht erwogenhat, als Rechtsnachfolger des Magistrats von Groû-[X.] (vgl. hierzu [X.],[X.]eil vom 26. Januar 1996 - [X.], 1190, 1192 f), sondernin [X.]r Anwendung des A[X.]. 22 Abs. 4 Satz 3 [X.] - oder aber - wie dasBerufungsgericht [X.] naheliegend gehalten hat - die [X.] selbst als Verf-gungsberechtigte in [X.]age.- 16 -II.Ausgehend hiervon, [X.] die Klrin [X.] den hier [X.]aglichen [X.]raumwie eine restitutionsberechtigte Krperschaft zu behandeln ist, hat das [X.] richtig [X.] [X.]n steht ein allgemeiner Kostenerstattungsanspruch nach§ 670 BGB nicht zu. Dem steht entgegen, [X.] die Klrin wie ausge[X.]tnach § 16 Satz 3 i.[X.]. § 11 Abs. 2 Satz 4 [X.] die bis zum 10. [X.] entstandenen Kosten [X.] die gewliche Erhaltung des Vermswe[X.]snicht zrnehmen hat. [X.] die von der [X.]n geltend gemachten Ko-sten von ihr durchge[X.]te Maûnahmen [X.] eine Bebauung, [X.] Instandsetzung betroffen haben (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 [X.]), ist nichtersichtlich und vom Berufungsgericht auch nicht festgestellt worden. bergan-genen Sachvo[X.]rag zeigt die Revision in diesem Zusammenhang nicht auf. [X.] wrr dera[X.]ige Kosten vor Beschreiten des Rechtswegs ein ge-sonde[X.]er Bescheid der zustigen Brde herbeizu[X.]en (§ 11 Abs. 2Satz 5 [X.]).Die durch die Konstruktion eines Restitutionsrechtsverltnisses be-wirkte [X.]eistellung der Klrin von den allgemeinen Betriebs-, Verwaltungs-und gewlichen Unterhaltungskosten darf auch nicht durch eine Anwendungder [X.] die Gescfts[X.]ung ohne Auftrag unterlaufen werden(vgl. Senatsu[X.]eil [X.]Z 137, 183, 192 zum vermsgesetzlichen Restituti-onsverltnis).- 17 -2.Da die Klrin weder die von der [X.]n bis zum 10. [X.] aufgewendeten Verwaltungskosten zu tragen noch die von der [X.]ngezogenen Nutzungen zu beanspruchen hat, hat das Berufungsgericht [X.] zu Recht - wie von dieser beantragt - einen Anspruch auf Rechen-schaftslegung nur [X.] den noch offenen [X.]raum vom 10. bis zum [X.] 1993 zugesprochen.Dieser Anspruch ist noch nicht erfllt. Die von der [X.]n erstellte- auf der Grundlage ihres Rechtsstandpunkts erforderliche, aber auch ausrei-chende - Gesamtabrechnung [X.] insoweit allenfalls dann , wenndie Belege srsichtlich geordnet, zusammengestellt und aufbereitet wren,[X.] sich ohne Aufwand die [X.] diese kurze [X.]spanne zu ermittelnde "Teilab-rechnung" herauslesen lieûe (vgl. Senatsu[X.]eil vom 14. September 2000- III ZR 211/99 - [X.], 2509, 2511). Nach den unangegriffenen [X.] ist dies jedoch nicht der Fall.[X.] Streck [X.] [X.] Galke

Meta

III ZR 98/01

17.01.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. III ZR 98/01 (REWIS RS 2002, 4988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4988

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