Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. XII ZR 48/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 791

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:31. Oktober 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] Art. 1 § 22 Abs. 1Zur Befugnis der [X.], Forderungen aus der Vermietung von [X.] des [X.] im eigenen Namen geltend zu machen.[X.], Urteil vom 31. Oktober 2001 - [X.] - [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 31. Oktober 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 14. Januar 2000 aufge-hoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurck-verwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von der Beklagten rckständigen Mietzins sowieRäumung und Herausgabe einer Teilfläche des [X.] Gemarkung L.Flur ... [X.] ....Die Beklagte hatte diese Teilfläche mit Mietvertrag vom 14. [X.] von der [X.] gemietet. Sie hat nach Vorlage eines un-beglaubigten [X.] durch die Klägerin nicht mehr bestritten,daß das [X.] im Grundbuch als Eigentum des Volkes (Rechtsträger:[X.]) eingetragen war. Seit dem 26. März 1998 ist die Bun-- 3 -desrepublik [X.] - Bundeseisenbahnvermögen - als Eigentmerin ein-getragen.Die Klrin, die sich hinsichtlich des Mietobjekts als Rechtsnachfolge-rin der [X.] bezeichnet, macht geltend, das Mietverltnismit Schreiben vom 6. Oktober 1997 wegen Zahlungsverzuges wirksam gekn-digt zu haben. Sie beruft sich unter anderem darauf, gemß Art. 1 § 22 Abs. 1des [X.] ([X.]) hierzu befugt gewesen undberechtigt zu sein, die den Gegenstand ihrer Klage bildenden [X.] im eigenen Namen geltend zu machen.Das [X.] wies die Klage mit der Begr, die Klrinhabe ihre Sachbefugnis nicht nachgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufungwies das [X.] mit im wesentlichen gleicher [X.]rck:Die Klrin habe weder bewiesen, daß sie Rechtsnachfolgerin der [X.] sei, noch daß ihr das streitbefangene [X.] zu Eigentumrtragen worden sei und sie dadurch in den Mietvertrag eingetreten sei. [X.]. 1 § 22 Abs. 1 [X.] könne sie ihre Befugnis zur Geltendmachung [X.] und [X.] nicht herleiten, da diese Vorschrift ledig-lich die dingliche [X.] regele.Dagegen richtet sich die Revision der Klrin, die der Senat ange-nommen [X.]:[X.] der Beklagten ist durch [X.] zu er-kennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Smnisfolge be-ruht (vgl. [X.]Z 37, 79, 82).II.Mit der gegebenen [X.] sich die angefochtene Entschei-dung nicht aufrecht erhalten.Zutreffend weist die Revision darauf hin, daû der Senat bereits mit be-grtem [X.] vom 15. Dezember 1999 ([X.]/97-[X.]R [X.] Art. 1 § 22 Abs. 1 [X.] 1) entschieden hat, daûdie [X.] von der Frage, ob und ggf. wann das Eigentum andem vermieteten [X.] auf sirgegangen ist, gemû Art. 1 § 22 Abs.1 [X.] befugt ist, Forderungen aus der Vermietung von [X.]en desBundeseisenbahnverms im eigenen Namen geltend zu machen.Wie sich aus der Begrs Gesetzes (BT-Drucks. 12/4609 [neu][X.]) ergibt, stellt Art. 1 § 22 Abs. 1 Satz 2 [X.] mlich klar, daû dienach dieser Vorschrift eingermte [X.] nicht nur Verfim rechtstechnischen Sinne des Wortes betrifft, sondern auch [X.]. Diese [X.] tritt als [X.] 5 -ermchtigung neben die Rechte des Eigentmers, der weiterhin verfsbe-rechtigt bleibt; im Konfliktfall ist maûgeblich, wer als erster verft hat.Dieser weite Begriff der Verfsberechtigung entspricht dem des § 8Abs. 1 [X.] , wie sich auch aus dem ausdrcklichen Hinweis auf die Vor-schriften des [X.] in der [X.] Art. 1 § 23 [X.] ([X.]) ergibt. Diese Verfsberechtigung kommt einer gesetzlichenVollmacht gleich und [X.] das Recht ein, bestehende [X.] und den Anspruch auf Rmung und Herausgabe geltend zu machen(vgl. [X.], Urteil vom 17. Mai 1995 - [X.] Œ ZIP 1995, 1220, 1222).Sie [X.] daher auch die Befugnis ein, rckstigen Mietzins aus [X.] bestehenden Mietverltnis einzuziehen.Soweit es fr den Rmungsanspruch auf die Wirksamkeit der ausge-sprochenen Kigung ankommt, stand der Befugnis der Klrin, den Miet-vertrag zu kigen, auch nicht der Umstand entgegen, daû das [X.] Zeitpunkt der Kigung noch nicht als Eigentmer [X.] eingetragen war. Denn Art. 1 § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] rmtder Klrin die [X.] aucr solche [X.]e im [X.] ein, die - wie hier bis zum 26. Mrz 1998 - im Grundbuch als Ei-gentum des Volkes in Rechtstrrschaft der [X.] eingetra-gen sind.[X.] -Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Fest-stellungen zur [X.], zur Wirksamkeit der ausgesproche-nen Kigung sowie zu der mit dem [X.] auch geltend gemach-ten- 7 -Verpflichtung zur Entfernung der auf dem [X.] vorhandenen Ge-Ablagerungen getroffen. Die angefochtene Entscheidung war daheraufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungenan das Berufungsgericht zurckzuverweisen.BlumenrrSprick[X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZR 48/00

31.10.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. XII ZR 48/00 (REWIS RS 2001, 791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 791

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