Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2001, Az. II ZR 245/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1318

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:17. September 2001VondrasekJustizangestellteals [X.] dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. September 2001 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. [X.], [X.] die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 14. Juli 1999 im [X.] insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:An der mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestatteten [X.] sind deren Geschäftsführer mit einer Stammeinlage von [X.] die klagende KG mit einer Stammeinlage von 13.000,00 DM beteiligt. DieKlägerin, die sich als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und Risikokapital-geberin betätigt und zu diesem Zweck Mittel von Anlegern beschafft, beteiligtesich am 16. August 1996 als atypisch stille Gesellschafterin mit einer weiterenEinlage i.H.v. 227.000,00 DM an der [X.]. Die [X.], die Komplementä-rin der Klägerin, informiert in regelmäßigen Abständen die Anleger über [X.] Entwicklung der verschiedenen G.-Beteiligungsunternehmen durchden sog. "G.-Einblick". Dessen im Juli 1998 erschienene Ausgabe enthielt auch- 3 -Ausfrr die Beteiligung der Klrin an der [X.]. Mit ihnenwurde - wie das [X.] festgestellt hat: zutreffend - berichtet, daß die [X.] entgegen den Plin kryptographisches Datenverschlsselungssy-stem nicht habe entwickeln können, daß die G. fr die Weiterentwicklung keineGelder mehr zur Verfstelle und daß Konkursgefahr bestehe, sofern nichtandere institutionelle Anleger neue Mittel gewrten. [X.] hat die [X.] aucr das [X.] verbreitet.In der daraufhin von der [X.] einberufenen Gesellschafterver-sammlung wurde gegen die Stimme der Klrin - soweit fr das [X.] noch von Interesse - die Einziehung ihres Gescftsanteils beschlos-sen. U. a. hiergegen hat sich die Klrin mit der Anfechtungsklage gewandt.Das [X.] hat ihrem Begehren entsprochen. Das Berufungsgericht, des-sen Urteil keinen Tatbestand [X.], hat den Antrag auf Nichtigerklrung [X.] abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision [X.].[X.]:Die Revision ist [X.] und [X.] unter Aufhebung des angefochte-nen Urteils zur Zurckverweisung der Sache.[X.] Das tatbestandslose Berufungsurteil ist keine Grundlage fr eine revi-sionsrechtliche Prfung der aufgeworfenen Rechtsfragen, weil auch die [X.] hinreichend sicheren Feststellung des Sach- [X.] entbehren ([X.], 248, 250 ff.; [X.].Urt. v. 1. Februar 1999- [X.], [X.] § 313 Abs. 2 ZPO Nr. 9; [X.].Urt. v. 20. September 1999- [X.] 345/97, [X.], 1843, 1844).- 4 -Anders als das [X.], welches den [X.] hat, hat das Berufungsgericht die von der [X.] beschlossene Maûnahme fr rechtmûig gehalten. Die [X.] diese abweichende Beurteilung lassen sich dem angefochte-nen Urteil jedoch nicht entnehmen.Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils waren die [X.] der Komplementrin der Klrin in der Juli-Ausgabe des G.-Einblicksund im [X.] inhaltlich zutreffend. Danach hatte die Beklagte das ihr von [X.] zur Verfstellte Kapital bis Ende Juni 1998 nicht nur [X.], sondern bereits einen Verlust erwirtschaftet, ohne [X.] das mit [X.] zu erstellende Softwareprogramm vorhanden gewesen wre. Das [X.] zu den Banken war als "ûerst angespannt", die Zahlungsfigkeit als"noch in geringem Umfang" bestehend qualifiziert worden; da seitens der Kl-gerin weitere Mittel nicht gewrt werden sollten, bestand [X.], fallssich ein anderer Investor nicht finden lassen sollte. Ob und in welchem [X.] Berufungsgericht diese tatschlichen Feststellungen des [X.]s frrichtig oder fr unrichtilt, ist seiner Entscheidung nicht zweifelsfrei zu [X.]. Die [X.]age der Richtigkeit der in dem G.-Einblick und im [X.] ver-breiteten Mitteilungen der [X.] an die Anleger ist aber ein wesentlicher Ge-sichtspunkt im Rahmen der gebotenen Interessenabw, ob die Klrinweiter Mitglied der [X.] bleiben kann.Ebensowenig [X.] sich dem angefochtenen Urteil entnehmen, ob - wasin die Gesamtabwfalls einbezogen werden mûte - der [X.] der Klrin und Gescftsfrer der [X.] [X.] die [X.] an die Anleger informiert worden ist, der [X.] aber nichtentgegengetreten ist. Offen ist ferner, ob das Berufungsgericht [X.], [X.] die an die Anleger gerichtete Mitteilung sofort aus dem [X.] ge-nommen worden ist, nachdem der Gescftsfrer der [X.] dies verlangthat.Schlieûlich [X.] sich aus dem Berufungsurteil nicht ersehen, auf welche- 5 -Tatsachen das Berufungsgericht seine Beurteilung sttzt, das fr die [X.] der Klrin in § 11 der Satzung der [X.] aufgestellte Kriterium sei erfllt, [X.] "durch das Verbleiben des Gesell-schafters der Bestand der Gesellschaft ernstlich gefrdet wre".I[X.] [X.] das weitere Verfahren weist der [X.]at vorsorglich auf folgendeshin:§ 11 der Satzung, auf die sich die Parteien und die Tatsachengerichtegesttzt haben, [X.] keine Befugnis zur [X.]. Geregelt [X.] vielmehr allein die auf dem [X.]wege herbeizufrende "Ausschlie-ûung von Gesellschaftern". Nach § 11 Abs. 2 aaO wird dieser [X.] [X.] sogleich mit dem Zugang wirksam und eröffnet [X.] hinsichtlich der Umsetzung dieser Entscheidung die [X.], den betroffenen Gesellschafter zur Abtretung seines [X.] zwingen oder von ihm zu verlangen, "die Einziehung des Anteils zu dulden".Das Berufungsgericht wird - ggfs. nach erzendem Sachvortrag der [X.] - zu prfen haben, ob der angefochtene [X.] eine Ermchtigungs-grundlage in der Satzung findet oder ob er etwa die Grundentscheidung ([X.]) und ihre Umsetzung (Einziehung) miteinander hatverbinden sollen und ob dies den förmlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1und 2 GmbHG entsprach.- 6 -Im Hinblick auf die in § 12 der Satzung niedergelegten eingehenden [X.] die Ermittlung der im Falle einer Ausschlieûung nach § 11 aaO [X.] Abfindung wird sich u.U. die weitere [X.]age stellen, ob der ange-fochtene [X.] wegen [X.] gegen § 34 Abs. 3 [X.] ist (BGHZ 9, 157, 173 f.; [X.], 365).Rricht[X.]GoetteRiBGH Dr. [X.] ist wegenUrlaubs an der [X.].[X.]

Meta

II ZR 245/99

17.09.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2001, Az. II ZR 245/99 (REWIS RS 2001, 1318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1318

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