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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 293/12
vom
20. März 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin Möhring
am 20. März 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
November 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Den geltend gemachten Gehörsverstoß hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Zur Frage der Haftung des Steuerberaters wegen verspäteter Insolvenzantragstellung durch den Mandanten hat der Senat die hier wesentlichen Fragen geklärt (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Juni 2012 -
IX [X.], [X.]Z 193, 297; vom 7.
März 2013 -
IX ZR 64/12, [X.], 438; vom 1
-
3
-
6.
Juni 2013 -
IX ZR 204/12, NJW 2013, 2345; Beschluss vom 6. Februar 2014 -
IX
ZR 53/13, [X.]). Der geltend gemachte Überschuldungsvertiefungsschaden ist kausal nur auf eine verspätete [X.] zurückzuführen, nicht aber auf eine unterlassene Zuführung von Kapital. Dass die Schuldnerin Insolvenzantrag gestellt hätte, hat das Berufungsgericht mit einer Begründung verneint, gegen die durchgreifende Zulassungsgründe nicht geltend
gemacht wurden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2012 -
4 O 1667/11 -
O[X.], Entscheidung vom 22.11.2012 -
14 [X.] -
2
Meta
20.03.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. IX ZR 293/12 (REWIS RS 2014, 6924)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6924
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