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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 263/12
vom
20. März 2014
in dem
Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den Richter [X.], die
Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am
20. März
2014
beschlossen:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
Oktober 2012 zurückgenommen hat, soweit durch diesen die Berufung in Bezug auf die Beklagte zu
1 zurück-gewiesen worden ist, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ge-nannten Beschluss wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwer-deverfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 26.306,42
Gründe:
Die Klägerin hat in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde er-klärt, gegenüber der Beklagten zu
1 das Rechtsmittel nicht durchzuführen. [X.]
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3
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rin liegt insoweit eine Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde. Deswegen war gemäß §
565 Satz
1, §
516 Abs.
3 ZPO durch Beschluss auszusprechen, dass die Zurücknahme
im Hinblick auf die Beklagte zu
1
den Verlust des einge-legten Rechtsmittels und die Verpflichtung
zur Folge hat, die durch das Rechtsmittel der Beklagten zu
1 entstandenen Kosten zu tragen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber den Beklagten zu
2 und 3 ist statthaft (§
522 Abs.
3, §
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die
behaupteten Verletzungen des [X.] der Klägerin auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art.
3 Abs.
1 GG) hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
2
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4
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Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.07.2011 -
15 O 278/10 -
O[X.], Entscheidung vom 15.10.2012 -
8 [X.] -
3
Meta
20.03.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. IX ZR 263/12 (REWIS RS 2014, 6897)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6897
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