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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:280116BIXZR47.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR
47/14
vom
28. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Schoppmeyer
am
28. Januar 2016
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 13. Februar 2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Wert des
Beschwerdeverfahrens wird auf 293.t-gesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat im Blick auf das
zwischenzeitlich ergangene Senatsurteil vom 8. Mai 2014 ([X.], [X.], 1348) weder grundsätzliche Bedeu-tung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrens-grundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.07.2013 -
41 [X.] -
O[X.], Entscheidung vom 13.02.2014 -
I-
6 [X.] -
1
2
Meta
28.01.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. IX ZR 47/14 (REWIS RS 2016, 16917)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16917
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