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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 35/12
vom
12. Dezember 2013
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am
12. Dezember
2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Be-schluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 17.
Januar 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der
Beschwerde wird auf 35.000
e-setzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO). Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach §
133 Abs.
1 [X.] hat der Tatrichter gemäß §
286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 7.
November 2013 -
IX
ZR 248/12, Z[X.] 2013, 1
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3
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2376 Rn.
7 mwN). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen und konnte hierbei der Erklärung vom 16.
März 2005 besonderes Gewicht beimessen.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten (Art.
103 Abs.
1 GG) hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erach-tet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.10.2010 -
6 O 34/10 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.01.2012 -
2 U 1342/10 -
2
3
Meta
12.12.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. IX ZR 35/12 (REWIS RS 2013, 280)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 280
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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