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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 68/12
vom
13. Februar 2014
in dem
Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richterin [X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin
Möhring
am
13. Februar
2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
Februar 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 155.984,20
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht, wobei der [X.] im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach §
544 ZPO nur die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darge-legten Revisionszulassungsgründe prüft ([X.], Beschluss vom 23.
Juli 2002
-
VI [X.], [X.]Z 152, 7, 8
f). Den geltend gemachten Gehörsverstoß (Art.
103 Abs.
1 GG) hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erach-tet. Auch stellt die angegriffene Entscheidung nicht den behaupteten, unge-schriebenen [X.] auf,
der Steuerberater habe seinen Mandanten vor [X.]
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3
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gabe einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht über deren Voraussetzungen und Risiken aufzuklären. Ebenso wenig ist, angesichts der einleitenden [X.], von einem grundlegenden Missverständnis der Senatsrechtsprechung auszugehen. Es handelt sich hier allenfalls um einfache Rechtsanwendungsfeh-ler in einem Einzelfall, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederho-lungs-
oder
Nachahmungsgefahr bestehen (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V ZR 291/02,
NJW 2003, 1943, 1945; Hk-ZPO/[X.]/[X.], 5.
Aufl.,
§
543 Rn.
28
ff).
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4
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
[X.]
[X.]
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.08.2011 -
4 O 2981/10 -
O[X.], Entscheidung vom 23.02.2012 -
14 U 28/11 -
2
Meta
13.02.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. IX ZR 68/12 (REWIS RS 2014, 7888)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7888
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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