Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, Az. 9 AZR 489/10

9. Senat | REWIS RS 2012, 8037

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Gegenstand

Altersteilzeit im Blockmodell - Wegfall der Voraussetzungen für den Ortszuschlag der Stufe 3 gemäß § 29 BAT-O während der Freistellungsphase - fester Bezügebestandteil iSv § 4 AltTZTV


Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2010 - 6 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Höhe des [X.] in den Monaten September 2006 bis Dezember 2007 während der Freistellungsphase ihres [X.] und über die Höhe der jährlichen Zuwendung in den Jahren 2006 und 2007.

2

Der am 12. Oktober 1944 geborene, verheiratete Kläger war seit 1991 beim beklagten [X.] als Angestellter im gehobenen Polizeivollzugsdienst beschäftigt. In § 3 des Arbeitsvertrags vom 18. August 1992 ist [X.]. vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem [X.] und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den [X.]ereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung bestimmt. In der maßgebenden Fassung des [X.] heißt es [X.].:

        

„§ 26 

        

[X.]estandteile der Vergütung

        

(1) Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung und dem [X.].

        

…       

        

§ 29   

        

[X.]

        

A.    

Grundlage des [X.]es

        

(1) Die Höhe des [X.]es richtet sich nach der [X.], der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt [X.]).

        

…       

        

[X.].    

Stufen des [X.]es

        

(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.

        

(2) Zur Stufe 2 gehören

                 

1. verheiratete Angestellte,

                 

...     

        

(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem [X.]undeskindergeldgesetz ([X.]KGG) zusteht oder ohne [X.]erücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 [X.]KGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

        

…       

        

C.    

Änderung des [X.]es

        

(1) Der [X.] einer anderen [X.] wird von demselben Tage an gezahlt wie die Grundvergütung der neuen Vergütungsgruppe.

        

(2) Der [X.] einer höheren Stufe wird vom [X.] an gezahlt, in den das für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen oder Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stufen des [X.]es.“

3

Der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 10. Dezember 1990 (TV Zuwendung [X.]) regelt [X.].:

        

„§ 1   

        

Anspruchsvoraussetzungen

        

(1)     

Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

                 

1.    

am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen [X.]eschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist

                          

und     

                 

2.    

seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter … im öffentlichen Dienst gestanden hat …

                          

und     

                 

3.    

nicht in der [X.] bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

        

…“    

4

Unter dem 13. Oktober 2000 vereinbarten die Parteien, ihr Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des jeweils gültigen Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit ([X.]) als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im [X.]lockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. November 2000 bis zum 30. April 2005 und einer Freistellungsphase vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2009 fortzuführen. In § 4 des [X.] vom 5. Mai 1998 idF des [X.] Nr. 2 vom 30. Juni 2000 ist bestimmt:

        

„§ 4   

        

Höhe der [X.]ezüge

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält als [X.]ezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. [X.]. § 34 [X.]AT/[X.]) ergebenden [X.]eträge mit der Maßgabe, dass die [X.]ezügebestandteile, die üblicherweise in die [X.]erechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum [X.] einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

        

(2)     

Als [X.]ezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. [X.]. Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.

        

...“   

        

5

Im November 2001 erhielt der Kläger eine anteilige Zuwendung nach dem TV Zuwendung [X.] iHv. 1.089,36 Euro brutto und im November 2002 eine anteilige Zuwendung iHv. 1.059,77 Euro brutto. [X.]is Febr[X.]r 2006 zahlte der [X.]eklagte dem Kläger einen anteiligen [X.] der Stufe 3 (verheiratet, ein Kind). Dieser betrug vom 1. Febr[X.]r 2002 bis zum 28. Febr[X.]r 2003 monatlich 301,49 Euro brutto und vom 1. März 2003 bis zum 30. Juni 2003 monatlich 312,15 Euro brutto. Nachdem das Kind des [X.] im Febr[X.]r 2006 sein Studium beendet hatte und ab März 2006 in einem Arbeitsverhältnis stand, zahlte der [X.]eklagte dem Kläger seit März 2006 nur noch anteiligen [X.] der Stufe 2 iHv. monatlich 281,78 Euro brutto. Zum 1. November 2006 wurde das Arbeitsverhältnis in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder übergeleitet. Für die [X.] und 2007 zahlte der [X.]eklagte dem Kläger jeweils eine anteilige Zuwendung iHv. 1.015,96 Euro brutto.

6

Der Kläger ist der Ansicht, der [X.]eklagte habe ihm auch nach der [X.]eendigung des Studiums seines Kindes den [X.] der Stufe 3 zu zahlen. Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse in der Freistellungsphase ließen seine Ansprüche nach § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 [X.] unberührt. Auch sei der [X.]eklagte nicht berechtigt gewesen, die Zuwendung für die [X.] und 2007 zu mindern.

7

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Interesse, zuletzt sinngemäß beantragt,

        

den [X.]eklagten zu verurteilen, an ihn einen [X.]ruttobetrag iHv. 595,04 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus einem [X.]ruttobetrag iHv. 460,12 Euro seit dem 19. September 2007 und aus einem weiteren [X.]ruttobetrag iHv. 134,92 Euro seit dem 7. Jan[X.]r 2008 zu zahlen.

8

Der [X.]eklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der Stufe 3 des [X.] hätten ab März 2006 nicht mehr vorgelegen. Der [X.] sei keine Gegenleistung für eine bereits in der Arbeitsphase erbrachte Arbeitsleistung. Der Kläger habe in der Freistellungsphase an allen tariflichen Entwicklungen teilgenommen. [X.]ei einem Gesamtvergleich sei das gesamte von ihm während der Arbeitsphase erworbene Guthaben in der Freistellungsphase an ihn ausgekehrt worden. § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SG[X.] IV belege, dass der Arbeitgeber seine finanziellen Verpflichtungen, die er mit dem Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags eingehe, durch die Zahlung einer angemessenen Vergütung erfülle. Dieselben Grundsätze gölten für die von dem Kläger beanspruchten Differenzbeträge hinsichtlich der Zuwendungen nach dem TV Zuwendung [X.].

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die [X.]erufung des [X.] hat das [X.] der Klage, soweit für das Revisionsverfahren von [X.]edeutung, stattgegeben. Der [X.]eklagte verfolgt mit der vom [X.] zugelassenen Revision - mit Ausnahme des dem Kläger vom [X.] zugesprochenen Urlaubsgelds iHv. 127,83 Euro - sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.]eklagten ist nicht begründet. Das [X.] hat der Klage bezüglich der noch streitgegenständlichen Ansprüche mit Recht stattgegeben.

I. Der [X.]eklagte schuldet dem Kläger gemäß § 4 Abs. 1 TV [X.] iVm. § 26 Abs. 1, § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] für die Monate September 2006 bis Dezember 2007 den anteiligen Unterschiedsbetrag zwischen dem [X.] der Stufe 2 und der Stufe 3 [X.]. insgesamt 358,00 Euro brutto.

1. Nach § 4 Abs. 1 TV [X.] erhält der Arbeitnehmer als [X.]ezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z[X.] § 34 [X.]/[X.]) ergebenden [X.]eträge mit der Maßgabe, dass die [X.]ezügebestandteile, die üblicherweise in die [X.]erechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum [X.] einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer hat im [X.]lockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen [X.]. Er tritt während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung und erarbeitet hierdurch Freizeit- und [X.]. Das in der Arbeitsphase verdiente Entgelt wird nicht vollständig im jeweiligen Arbeitsmonat ausgezahlt, sondern teilweise zeitversetzt in der Freistellungsphase. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der [X.]ezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht ([X.]Rspr., vgl. [X.] 21. Januar 2011 - 9 [X.]  - Rn. 18, [X.] § 1 Altersteilzeit Nr. 52; 11. April 2006 - 9 [X.] - Rn. 50, [X.]E 118, 1; 4. Oktober 2005 - 9 [X.] [X.] 3 a der Gründe, [X.]E 116, 86; 19. Oktober 2004 - 9 [X.] - zu II 3 a der Gründe, [X.]E 112, 214; 24. Juni 2003 - 9 [X.] [X.] 1 b [X.] (2) der Gründe, [X.]E 106, 353).

a) Nach dem hier maßgeblichen § 26 Abs. 1 [X.] bestand die Vergütung des Angestellten aus der Grundvergütung und dem [X.]. Dieser ist als Teil der Vergütung ein fester [X.]ezügebestandteil iSd. § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV [X.] und damit während der gesamten Dauer des [X.] zur Hälfte zu zahlen. Deshalb gilt auch hier der Grundsatz, dass [X.]ezügebestandteile in der Freistellungsphase zumindest in der Höhe zu zahlen sind, in der sie zeitversetzt während der Arbeitsphase erarbeitet wurden (vgl. [X.] 19. Januar 2010 - 9 [X.] - Rn. 41, [X.] § 4 Nr. 3).

b) Der Einwand des [X.]eklagten, der [X.] der Stufe 3 knüpfe nicht an die Arbeitsleistung des Angestellten, sondern allein an seine familiären Verhältnisse an und deshalb seien für die [X.]erechnung die jeweiligen aktuellen familiären Verhältnisse maßgeblich, trifft nicht zu.

aa) Allerdings richtet sich die Höhe des [X.]s gemäß § 29 Abschn. [X.] 1 [X.] ua. nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschn. [X.]). Während den [X.] der Stufe 1 alle Angestellten ungeachtet ihres [X.] erhielten, haben die Tarifvertragsparteien des [X.]/[X.] den [X.] ab der Stufe 2 an die persönlichen Verhältnisse des Angestellten gebunden. Insofern hängt die Höhe des [X.]s ab der Stufe 2 nicht ausschließlich von der Vergütungsgruppe des Angestellten und dem Umfang seiner wöchentlichen Arbeitszeit ab. Ab der Stufe 2 ist der [X.] damit nicht allein auf die Arbeitsleistung bezogen, sondern bezweckt darüber hinaus, die mit einem bestimmten Familienstand oder einer bestimmten Lebensgemeinschaft verbundenen finanziellen [X.]elastungen zu mindern (vgl. [X.] 4. Oktober 2005 - 9 [X.] [X.] 3 g (1) der Gründe, [X.]E 116, 86; 16. August 2005 - 9 [X.] - zu II 2 c der Gründe, EzA [X.] § 4 Altersteilzeit Nr. 17; 24. Juni 2004 - 6 [X.] - zu II 2 b der Gründe, AP [X.] § 34 Nr. 10).

[X.]) Der ab der Stufe 2 höhere [X.] bleibt jedoch trotz seiner [X.], familienbezogenen Komponente im vollen Umfang Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung. Der Angestellte hat nur dann Anspruch auf den unverminderten [X.] einer solchen Stufe, wenn er im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] vollzeitbeschäftigt ist. Nicht vollzeitbeschäftigte Angestellte erhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] von der Vergütung (§ 26 [X.]), die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 2005 (- 9 [X.] [X.] 3 g (1) der Gründe, [X.]E 116, 86) erwogen hat, bei einem auch von den persönlichen Verhältnissen des Angestellten mit bestimmten [X.] eine Änderung der persönlichen Verhältnisse des Angestellten in der Freistellungsphase zu berücksichtigen, wird daran nicht festgehalten. Dies würde zu einer Minderung des in der Arbeitsphase erarbeiteten Wertguthabens führen. § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV [X.] soll aber gerade sicherstellen, dass sich die in der Arbeitsphase ersparten [X.]ezüge in der Freistellungsphase nicht mindern.

c) Entgegen der Ansicht des [X.]eklagten ist es ohne [X.]edeutung, dass sich das Arbeitsverhältnis ab dem 1. November 2006 nach dem [X.] richtet und dieser Tarifvertrag keinen [X.] mehr vorsieht. Maßgebend ist, dass der [X.] der Stufe 3 Teil des in der Arbeitsphase vom Kläger erarbeiteten Guthabens ist und der [X.]eklagte damit die Auszahlung dieses Vergütungsbestandteils in der Freistellungsphase gemäß § 611 Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. § 26 Abs. 1, § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] schuldet. Der Arbeitgeber hat in der Freistellungsphase mindestens das an den Arbeitnehmer auszukehren, was dieser zuvor in der Arbeitsphase erarbeitet hat (vgl. [X.] 16. November 2010 - 9 [X.] - Rn. 33 mwN, [X.] 2011, 218).

d)  Der [X.]eklagte beruft sich erfolglos auf einen Gesamtvergleich. Sein Argument, er habe auch ohne die vom Kläger beanspruchten Zahlungen an diesen in der Gesamtsumme das während der Arbeitsphase angesparte [X.] ausgekehrt, trägt nicht. Der TV [X.] sieht eine Gesamtsaldierung der Zahlungen, die der Arbeitgeber im Laufe des [X.] an den Arbeitnehmer erbringt, nicht vor (vgl. [X.] 16. November 2010 - 9 [X.] - Rn. 37 mwN, [X.] 2011, 218). Die [X.]ezüge, die einem Altersteilzeitarbeitnehmer während der Freistellungsphase zustehen, werden deshalb durch das während der Arbeitsphase erworbene Wertguthaben nicht begrenzt.

e) Auch der Hinweis der Revision auf die sozialrechtliche Regelung in § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SG[X.]V hilft nicht weiter. Nach dieser Vorschrift besteht eine [X.]eschäftigung auch in [X.]en der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der [X.] der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. Die Regelung in § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SG[X.]V gilt nicht nur für die Altersteilzeit, sondern darüber hinaus für verschiedene [X.]eschäftigungsmodelle. Sie bezweckt als Teil der allgemeinen Förderung flexibler Arbeitszeitregelungen den sozialversicherungsrechtlichen Schutz in [X.] ([X.]/Seewald [X.]d. 1 Stand Dezember 2011 § 7 SG[X.]V Rn. 145a), besagt jedoch nichts über die Art und Weise, in der bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis das Entgeltguthaben zur Auszahlung zu kommen hat (in diesem Sinne bereits [X.] 4. Oktober 2005 - 9 [X.] [X.] 3 f der Gründe, [X.]E 116, 86).

2. Der Kläger erfüllte während der Arbeitsphase des [X.] die Voraussetzungen für den Anspruch auf den [X.] der Stufe 3. Er sparte deshalb den Teil des [X.]s dieser Stufe an, den der [X.]eklagte aufgrund der vereinbarten Altersteilzeit nicht an ihn auszahlte. Dieser Teil beträgt nach den vom [X.]eklagten nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s für die Monate September 2006 bis Dezember 2007 358,00 Euro brutto.

II. Die Klage ist gemäß § 4 TV [X.] iVm. § 1 Abs. 1 TV Zuwendung [X.] auch begründet, soweit der Kläger die Zahlung der in der Arbeitsphase angesparten hälftigen tariflichen Zuwendungen für die [X.] und 2007 beansprucht.

1. Gemäß § 4 Abs. 2 TV [X.] gelten als [X.]ezüge im Sinne des § 4 Abs. 1 TV [X.] auch Einmalzahlungen (z[X.] Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen. Erfüllt ein Arbeitnehmer während der Arbeitsphase die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Einmalzahlung, die nach § 4 Abs. 2 TV [X.] als [X.]ezug im Sinne von § 4 Abs. 1 TV [X.] gilt, erhält er die Einmalzahlung gemäß § 4 Abs. 1 TV [X.] wie eine Teilzeitkraft in der Höhe, die sich aufgrund der verringerten Arbeitszeit ergibt. Den einbehaltenen Teil schuldet der Arbeitgeber zeitversetzt in der Freistellungsphase.

2. Die jährliche Zuwendung nach § 1 Abs. 1 TV Zuwendung [X.] ist eine Einmalzahlung im Sinne des § 4 Abs. 2 TV [X.]. Diese [X.] nennt die Zuwendung ebenso wie das Urlaubsgeld ausdrücklich als [X.]eispiel für eine Einmalzahlung. In seiner Entscheidung vom 16. November 2010 (- 9 [X.] - Rn. 24, [X.] 2011, 218) hat der Senat angenommen, dass ein Altersteilzeitarbeitnehmer während der Freistellungsphase zeitversetzt Anspruch auf den angesparten Teil des tariflichen [X.] hat, der in der Arbeitsphase erarbeitet, aber nicht ausgezahlt worden ist. Für die tarifliche Zuwendung gilt nichts anderes. Auch bei dieser handelt es sich um einen festen [X.]ezügebestandteil, bei dessen [X.]erechnung es nicht auf die in der Arbeitsphase tatsächlich geschuldete Arbeitsleistung ankommt.

3. Der Kläger erfüllte in der Arbeitsphase des [X.] in jedem Jahr die Voraussetzungen, an die § 1 Abs. 1 TV Zuwendung [X.] die Zahlung der Zuwendung knüpft. Im November 2001 hatte er Anspruch auf eine anteilige Zuwendung [X.]. 1.089,36 Euro brutto (§ 2 TV Zuwendung [X.] iVm. § 4 TV [X.]). Dementsprechend hat er zeitversetzt in der Freistellungsphase im November 2006 Anspruch auf einen [X.]etrag in derselben Höhe. Da der [X.]eklagte dem Kläger für das [X.] lediglich eine Jahressonderzahlung [X.]. 1.015,96 Euro brutto leistete, war diesem der mit der Klage beanspruchte Differenzbetrag [X.]. 65,40 Euro brutto zuzusprechen. Im November 2002 hatte der Kläger Anspruch auf eine anteilige Zuwendung [X.]. 1.059,77 Euro brutto. Er erhielt im November 2007 vom [X.]eklagten jedoch nur eine Jahressonderzahlung [X.]. 1.015,96 Euro brutto. Dem Kläger steht somit der verlangte Differenzbetrag [X.]. 43,81 Euro brutto zu.

III. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 291 [X.]G[X.]. Der [X.]eklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen ( § 97 Abs. 1 ZPO ).

        

    [X.]rühler    

        

    [X.]rühler    

        

    Krasshöfer     

        

        

        

    Preuß    

        

    Neumann-Redlin     

        

        

Meta

9 AZR 489/10

20.03.2012

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Erfurt, 1. Februar 2008, Az: 8 Ca 1707/07, Urteil

§ 4 Abs 1 AltTZTV, § 4 Abs 2 AltTZTV, § 1 Abs 1 ZuwAngTVtr-O, § 26 Abs 1 BAT-O, § 29 Abschn A Abs 1 BAT-O, § 29 Abschn B Abs 3 BAT-O, § 29 Abschn C BAT-O, § 611 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, Az. 9 AZR 489/10 (REWIS RS 2012, 8037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8037

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