Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2001, Az. IV ZB 31/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3291

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[X.] 31/00vom7. März 2001in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], Prof. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] 7. März 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22.Zivilsenats des [X.] inDarmstadt vom 21. November 2000 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Der Streitwert wird auf 500 [X.].Gründe:[X.] Das [X.] hat den Beklagten im Rahmen einer Stufenkla-ge durch Teilurteil vom 17. Dezember 1998 gemäß § 2027 BGB verur-teilt, dem Kläger und seinen Miterben Auskunft über den Bestand [X.] der am 19. September 1996 verstorbenen Erblasserin undden Verbleib der [X.] zu erteilen. Zur [X.] 3 -schaft gehörte ursprünglich auch die Mutter des Beklagten, die [X.] 1998 gestorben und von ihm und seiner Schwester beerbtworden ist. Mit Anwaltsschreiben vom 29. März 1999 hat der [X.] Kläger Auskünfte erteilt und Unterlagen übersandt.Durch weiteres Teilurteil des [X.]s vom 16. März 2000 istder Beklagte verurteilt worden, die Richtigkeit und Vollständigkeit seinermit anwaltlichem Schreiben vom 29. März 1999 nebst Anlagen erteiltenAuskunft an Eides Statt zu versichern. Seine Berufung hat das Oberlan-desgericht nach vorheriger Festsetzung des Streitwerts auf 500 [X.] vom 21. November 2000 verworfen, weil die Berufungssummenicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde [X.].I[X.] Das Rechtsmittel ist nicht begründet.1. Der Beklagte wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsge-richt den Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung erfordert, mit nicht mehr als 500 DM angesetzt hat.Er macht aber weiterhin geltend, seine Beschwer liege deshalb [X.] DM, weil er durch das Urteil des [X.]s gezwungen sei, sichstrafbar zu machen. Danach sei er verurteilt, die Vollständigkeit der [X.] vom 29. März 1999 erteilten Auskunft an Eides Statt zu versi-chern. Diese Auskunft sei aber nicht vollständig. Aufgrund weitererNachforschungen habe er die Auskunft nachgebessert. Da diese weite-ren Auskünfte im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht genannt [X.] 4 -en, sei er verpflichtet, die Vollständigkeit einer Auskunft zu versichern,die tatsächlich nicht vollständig sei.2. Die Ansicht des Beklagten ist falsch. Sie steht im [X.] Rechtsprechung des [X.]. Darauf hat das Berufungs-gericht den Beklagten schon bei der Streitwertfestsetzung hingewiesen.Wer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt ist, ist ver-pflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zuüberprüfen, und berechtigt, die Versicherung gegebenenfalls in einergemäß § 261 Abs. 2 BGB geänderten Fassung abzugeben ([X.], [X.] vom 29. November 1995 - [X.] - [X.], 466 unter [X.] und c und Beschluß vom 1. April 1992 - [X.] - NJW 1992, 2020unter [X.], jeweils m.w.N.; Musielak/[X.], ZPO 2. Aufl. § 889Rdn. 3; [X.], ZPO 21. Aufl. § 889 Rdn. 9).Terno Prof. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZB 31/00

07.03.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2001, Az. IV ZB 31/00 (REWIS RS 2001, 3291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3291

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