Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2001, Az. IV ZR 155/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3304

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 155/00Verkündet am:7. März 2001HeinekampJustizsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], Prof. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2001für Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des17. Zivilsenats des [X.] vom17. Mai 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind die Erben der am 13. Juni 1996 verstorbenen [X.].. Die Beklagte ist die Tochter, die Kläger sind die Kinder des 1986 ge-storbenen [X.] der Erblasserin. Im Rahmen einer Stufenklage hat [X.] gegen die Beklagte als Erbschaftsbesitzerin nach § 2027Abs. 1 BGB ein Teilurteil mit folgendem Tenor erlassen:"Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern ein Bestandsver-zeichnis über den Nachlaß der am 13.06.1996 verstorbe-nen [X.] vorzulegen, die Kontoauszüge der verstorbenen[X.] über sämtliche geführten Konten der Erblasserin von- 3 -dem Jahr 1988 bis zur jeweiligen Kontoauflösung vorzule-gen und herauszugeben, sämtliche Vertragsgestaltungenfür die Häuser K.straße in [X.] sowie [X.] 8 in [X.] vorzulegenund herauszugeben, sämtliche Reparaturkostenrechnun-gen, Mietverträge und Mieteinnahmen sowie sonstige [X.] und [X.] für die Häuser [X.] 8 undK.straße in [X.] bis zu deren Verkauf vorzulegen und her-auszugeben, den Klägern darüber Auskunft zu erteilen,welche monatlichen Aufwendungen die Erblasserin [X.]privat zu tragen hatte, welche Einkünfte sie monatlich er-zielte, dies durch die Einkommenssteuerbescheide 1988-1996 zu belegen, zu belegen, wie die Kaufpreiserlöse ausdem Verkauf des Grundstückes K.straße sowie des Grund-stückes [X.] 8 verwandt wurden, Zahlungen über [X.] der [X.] für das Haus [X.] 8, die als [X.] über einen Betrag von 82.279,51 [X.] die Beklagte dargestellt wurden, zu belegen und [X.] [X.] Berufung gegen das Teilurteil hat das [X.] alsunzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer der [X.] [X.] DM betrage und damit die [X.] nicht erreicht sei. [X.] wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Die form- und fristgerecht eingelegte undbegründete Berufung der [X.] ist zulässig. Der Wert ihrer Be-schwer durch das Teilurteil des [X.] übersteigt 1.500 DM deut-lich.- 4 -I. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daßsich der Wert des [X.] (§ 511a Abs. 1 ZPO) [X.] Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft nachständiger Rechtsprechung des [X.] in der Regel nachdem Aufwand an [X.] und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulier-ten Anspruchs erfordert (Großer Senat für Zivilsachen, [X.], 85;Beschluß vom 15. Februar 2000 - [X.] - NJW 2000, 1724 unterII 3b m.w.N.). Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertungdes [X.]s kann vom Revisionsgericht nur darauf über-prüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihmeingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaftausgeübt hat; letzteres kann insbesondere der Fall sein, wenn das [X.] bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zuziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat ([X.], [X.] vom 29. April 1998 - [X.] - [X.]R ZPO § 3 [X.] 38; [X.], Urteil vom 2. Juni 1993 - [X.] - [X.], 1154 unter 2).II. Das Berufungsgericht hat das [X.] der [X.] nicht ermessensfehlerfrei [X.] Es hat im wesentlichen auf die Kosten abgestellt, die der [X.] dadurch entstehen, daß sie sich Unterlagen von [X.] be-schaffen [X.] 5 -a) Bei den Kosten für die Wiederherstellung der Kontoauszüge beider [X.] (1993/1994 bis zum Erbfall) aus [X.] und Magnet-bändern hat das Berufungsgericht fehlerfrei den Mittelwert von 450 [X.] dem von der [X.] genannten Kostenrahmen angesetzt. Für diein gleicher Weise erforderliche Rekonstruktion der Kontoauszüge bei der[X.] [X.] (1988 bis 1993) hatte die Beklagte einen Betrag inähnlicher Größenordnung geltend gemacht. Diesen Vortrag hat das [X.] übergangen. Es hat nur insgesamt für die Anfertigung vonetwa 500 Kopien durch die [X.], die Notarin und die [X.] weitere Kosten von ca. 150 DM veranschlagt. Der Senat hält esaufgrund der glaubhaften Darstellung der [X.] für sachgerecht, [X.] der Kontoauszüge durch die [X.] [X.] eben-falls mit 450 DM zu bewerten.b) Die Anzahl der von der Notarin zu beschaffenden Kopien [X.] Beklagte mit 200 bis 300 Seiten angegeben. Dem ist das Berufungs-gericht offenbar gefolgt. Der Ansatz von 0,30 DM pro Seite ist jedochfehlerhaft, wie die Revision mit Recht rügt. Es handelt sich um [X.] in der Form von Schreibauslagen, die nach §§ 136 Abs. 3, 141,151a, der Kostenordnung abzurechnen sind. Für die ersten 50 Seiten [X.] ein Betrag von 1 DM je Seite und für jede weitere Seite ein Be-trag von 0,30 DM zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Bei ei-nem geschätzten Mittelwert von 250 Seiten betragen die Kosten [X.] kommen weitere von der [X.] selbst zu fertigende Ko-pien anderer Unterlagen, die sie nach dem Tenor des [X.] an die Kläger jedenfalls in einem nennenswerten Umfang heraus-zugeben hat.Die Kopierkosten schätzt der Senat daher insgesamt auf 150 DM.2. a) Mit Recht beanstandet die Revision ferner, daß das [X.] für den eigenen [X.]aufwand der [X.] keinen Betragangesetzt hat, weil der [X.] als Hausfrau kein Verdienstausfallentstanden sei und sie selbst bei größerer zeitlicher Inanspruchnahmenicht mit erheblichen vermögenswerten Einbußen zu rechnen habe. [X.] eigene [X.]aufwand des zur Erteilung einer Auskunft verurteilten [X.] bei der Bemessung der Beschwer nach der Rechtsprechung des[X.] zu berücksichtigen ist, muß er notwendigerweiseauch in Geld bewertet werden. Welcher Stundensatz angemessen ist,hängt unter anderem von der Art der Auskunft und den persönlichenVerhältnissen des Auskunftspflichtigen ab (vgl. [X.], Urteil vom [X.] - NJW 1999, 3050 unter [X.]; [X.], Beschluß vom22. Februar 1989 - [X.] - [X.]R ZPO § 3 [X.]20 unter 1 a; [X.], Beschluß vom 21. Juni 2000 - [X.] - NJW2000, 3073 unter [X.]). Der Senat hält es mit der Revision für sachge-recht, den [X.]aufwand einer nicht erwerbstätigen Hausfrau mindestensmit 20 DM je Stunde zu bemessen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 2 ZSEG,§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Entschädigung von Zeugen und Parteienim Zivilprozeß).- 7 -b) Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zum erforderli-chen [X.]aufwand getroffen hat, kann der Senat ihn nach den [X.] [X.] selbst schätzen.aa) Für das Anfertigen des Verzeichnisses über den Bestand [X.] hat die Beklagte eine Stunde angesetzt sowie für das [X.], Besorgen und Kopieren von Unterlagen, für die [X.] der Erblasserin und die Aufstellung überderen private Einkünfte, die Auskunft über die Verwendung der [X.] den Grundstücksverkäufen und die Bezahlung von Rechnungen [X.] Haus [X.] 8 insgesamt 16 Stunden.bb) Die Aufstellung über die Mieteinnahmen und die Ausgaben fürdie beiden Mietshäuser ist nach Darstellung der [X.] mit einemganz erheblichen Arbeitsaufwand verbunden und nicht ohne Hilfe [X.] möglich, der seinerzeit die Erklärungen gefertigt hat. [X.] nicht mehr vorhanden seien, müßten die Einnahmen und Ausga-ben im einzelnen aus den [X.] erschlossen werden. Es [X.], wie das Berufungsgericht meint, daß die Beklagte die Übersichtselbst anfertigen kann, ohne damit einen Steuerberater zwei Tage [X.] zu müssen. Dann ist aber ihr [X.]aufwand zu berücksichtigen.Nach der im Revisionsverfahren vorgelegten Stellungnahme des [X.], die der Senat verwerten kann (vgl. [X.], Beschluß vom [X.] - [X.] - FamRZ 1996, 1543 unter [X.] c), würde dieser [X.] für das Sichten und Kopieren der Steuerunterlagen der [X.] 10 Stunden benötigen. Es ist nicht anzunehmen, daß die [X.] in kürzerer [X.] erledigen kann. Hinzu kommt noch das [X.] selbst für einen [X.]raum, dessen Beginn im Urteil des[X.] nicht genannt ist und der deshalb viele Jahre umfassenkann. Unter diesen Umständen schätzt der Senat den [X.]aufwand [X.] auf 15 Stunden.cc) Insgesamt ergibt sich damit ein [X.]aufwand der [X.] von32 Stunden. Angesichts des Umfangs der teilweise unbestimmten undnicht näher umgrenzten Verurteilung erscheint dieser Aufwand glaubhaft.Er ist mit 640 DM zu bewerten.3. Die Beschwer beträgt somit rechnerisch 1.690 DM. Hiervon sindentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Abstriche zu machen,weil ein Teil des Aufwands nach Einlegung der Berufung bis zur mündli-chen Verhandlung bereits angefallen war. Für die Wertberechnung istnach § 4 Abs. 1 ZPO der [X.]punkt der Einlegung des Rechtsmittels ent-scheidend ([X.], Urteil vom 2. Juni 1993 - [X.] - [X.], 1154 unter 2 a). Schon deshalb ist es, anders als das Berufungs-gericht meint, auch nicht möglich, den Tenor des landgerichtlichen Ur-teils wegen einer Erklärung der Kläger in der mündlichen Verhandlungvor dem Berufungsgericht im Hinblick auf den Streitgegenstand ein-schränkend auszulegen. Diese Auslegung wäre im übrigen für das [X.] nicht bindend (vgl. [X.], Beschluß vom 14. [X.] - [X.] - NJW-RR 1991, 324 unter 3).Terno Prof. [X.] [X.]- 9 - [X.] [X.]

Meta

IV ZR 155/00

07.03.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2001, Az. IV ZR 155/00 (REWIS RS 2001, 3304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3304

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