Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. IV ZB 6/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1057

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[X.] 6/00vom27. September 2000in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], die Richter Prof. [X.], [X.], [X.] unddie Richterin [X.] 27. September 2000beschlossen:1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird derBeschluß des 22. Zivilsenats des [X.] vom 7. März 2000 aufgehoben.2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Beschwerdever-fahrens, an das Berufungsgericht [X.]: 3.000 [X.]:[X.] Der Kläger verlangt von der Beklagten, der Witwe und [X.] seines verstorbenen Bruders, im Wege der Stufenklage Auskunft [X.] seines Anspruchs auf den Pflichtteil am Nachlaß [X.] Mutter bzw. auf Pflichtteilsergänzung. Die [X.] den Bruder des [X.] zum Alleinerben eingesetzt. Der [X.] 3 -vermutet, daß der [X.] in Höhe von 280.000 DM aus einem vonder Erblasserin kurz vor ihrem Tode getätigten Grundstücksverkauf, derlaut notariellem Kaufvertrag auf ihr Girokonto fließen sollte, sich in ihremNachlaß aber nicht fand, in die Hände seines Bruders und/oder der [X.] gelangt ist, die sich das betreffende Konto schon zu [X.] Erblasserin überschreiben ließen. Die Beklagte bestreitet [X.] vom Verbleib des Kaufpreises. Das [X.] hat die Beklagtedurch Teilurteil verurteilt, dem Kläger Auskunft über sämtliche Bank-konten, insbesondere die Konten Nr. 19..., 10... bei der StadtsparkasseC. für die [X.] vom 2. Juli 1986 bis 2. Juli 1996, soweit sie in diesem[X.]raum auf die am 2. Juli 1996 verstorbene Frau [X.] H. lauteten, zu [X.] sowie die entsprechenden Kontobelege für diesen [X.]raum vor-zulegen. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Berufungsge-richt im angefochtenen Beschluß mit der Begründung als unzulässigverworfen, daß die Beklagte einen 1.500 DM übersteigenden Wert [X.] nicht glaubhaft gemacht habe (§ 511a ZPO).Gegen diesen Beschluß hat die Beklagte sofortige Beschwerde einge-legt.I[X.] Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde istzulässig (§§ 567 Abs. 4, 519b Abs. 2, 547 ZPO) und begründet. Zwardarf das Berufungsgericht den Wert des [X.] Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft nach freiem Ermes-sen festsetzen (§ 3 ZPO) und darf das Revisionsgericht die Wertfestset-zung des Berufungsgerichts nur darauf überprüfen, ob das Berufungsge-richt die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder- 4 -sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr. des [X.]; vgl. nur Be-schluß vom 10. Juli 1996 - [X.] - FamRZ 1996, 1543 unter [X.] 1,2). Im vorliegenden Fall liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, weil [X.] die ihm glaubhaft gemachten Tatsachen unter Verlet-zung des § 286 ZPO nicht vollständig gewürdigt hat.1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daßsich der [X.] bei der Berufung einer zur Auskunft verurteil-ten Person nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zumüssen, und daß es für die Bewertung dieses Abwehrinteresses in [X.] auf den [X.]- und Arbeitsaufwand ankommt, den die sorgfältigeErteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (st. Rspr. des [X.]; vgl.nur Beschluß vom 10. Juli 1996 unter [X.] 1).2. Auch hat das Berufungsgericht die hauptsächlichen Berech-nungsfaktoren für den Auskunftsaufwand der Beklagten nicht verkannt.Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sie nach dem Ur-teilsausspruch des [X.]s dem Kläger über sämtliche Kontobewe-gungen auf allen Konten der Erblasserin in den letzten 10 Jahren vordem Erbfall Rechnung legen muß. Weiter hat die Beklagte unwiderspro-chen vorgetragen, daß sie die Kontounterlagen der Erblasserin nicht be-sitzt und deshalb die Auskunft nur mit Hilfe der Sparkasse erteilen kann,welche die Kontobewegungen rekonstruieren muß. Hinsichtlich [X.] die Rekonstruktion entstehenden Arbeitsaufwandes hat die [X.] durch das Schreiben der Sparkasse vom 25. Februar 2000 [X.] glaubhaft gemacht: "Allein für den [X.] (# 10..., # 19...und- 5 -# 59...) bedeutet dies, daß anhand von Microfiches für jeden Monat eineMonatsübersicht herausgesucht und ausgedruckt werden muß. Für [X.] 10... wären dies 120 Ausdrucke, für das Konto 19...102 Ausdrucke und für das Konto 59... 39 Ausdrucke. Insgesamt sinddies 261 Monatsübersichten. Ginge man im Schnitt von 25 Umsätzen [X.] aus (Schätzung!), so wären dies insgesamt 6.525 Buchungen, [X.] für sich manuell über weitere Microfiches bzw. Microfilme (nur [X.]) herausgesucht und handschriftlich auf einen Beleg geschrie-ben werden müßten." Die Sparkasse berechnet für ihren [X.]aufwand60 DM pro Stunde. Alle diese von der Beklagten dargelegten und [X.] gemachten Kostenfaktoren hat das Berufungsgericht nicht [X.] Das Berufungsgericht hat vielmehr seine Ansicht, die Glaub-haftmachung eines 1.500 DM übersteigenden [X.] sei [X.] nicht gelungen, darauf gestützt, daß die beiden Sparkassen-angestellten, die sich zu dem für die Auskunft erforderlichen [X.]aufwandschriftlich geäußert haben, ihn nicht nach [X.] bezeichnet hätten,obwohl dies zu erwarten gewesen sei, wenn der [X.]aufwand tatsächlichüber 25 [X.] läge.Bei diesem Schluß aus einer fehlenden [X.]zahlangabe [X.] auf das [X.] der Glaubhaftmachung hatdas Berufungsgericht zum einen nicht berücksichtigt, daß eine präzise[X.]zahlangabe im vorliegenden Fall nicht möglich ist. Denn solangedie Rekonstruktion der Kontobewegungen tatsächlich noch nicht [X.] worden ist, steht weder die genaue Anzahl der Buchungen fest- 6 -noch der genaue [X.]aufwand, der nicht nur von der Zahl der Buchun-gen, sondern auch von der individuellen Schnelligkeit des eingesetztenSachbearbeiters beim Heraussuchen und handschriftlichen Übertragender Einzelbelege abhängig ist. Dementsprechend hat der [X.] mit Schreiben vom 10. Februar 2000 mitgeteilt: "Eine kon-krete [X.]zahl ist nicht genannt worden, da nicht absehbar ist, wie-viel [X.] investiert werden muß." Die Glaubhaftmachung ist der Beklag-ten also nur mittels einer Schätzung möglich.Eine solche Schätzung wäre dem Berufungsgericht möglich gewe-sen, wenn es sich mit den von der Beklagten glaubhaft gemachten [X.] näher befaßt und insbesondere berücksichtigt hätte, daß unteranderem 6.525 Buchungen auf den Girokonten anhand der Monatsüber-sichten von Microfiches oder Microfilmen einzeln herausgesucht unddann handschriftlich auf einen normalen Buchungsbeleg übertragenwerden müssen. Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, daß in [X.] Minute mehr als vier Belege herausgesucht und übertragen werdenmüßten, damit ein Arbeitsaufwand von 25 [X.] nicht überschrittenwird. Es ist aber, wenn nicht unmöglich, so doch jedenfalls überwiegendunwahrscheinlich, daß ein Sparkassenangestellter in einer Minute mehrals vier Buchungsbelege heraussuchen und übertragen kann, auch [X.] nur den Zahlungsempfänger oder den Überweisenden und den [X.] Zahlung abzuschreiben braucht und den Beleg kennzeichnen muß,weil die übrigen Angaben aus der Monatsübersicht hervorgehen. Zu dem[X.]aufwand für das Heraussuchen und Abschreiben der [X.] für die drei Girokonten kommen noch das Heraussuchen und Aus-drucken der 261 Monatsübersichten für die drei Girokonten hinzu. [X.] 7 -ßerdem fallen für die 14 Spar-, [X.] und [X.] Arbeiten an: Heraussuchen und Abschrift der [X.] sowie Heraussuchen und Ausdrucken der [X.] im [X.] und [X.].Für das Berufungsgericht wäre deshalb eine Schätzung des ge-samten [X.]aufwandes der Auskunftserteilung auf mehr als 25 [X.]möglich und geboten gewesen. Da die Glaubhaftmachung dem [X.] die Überzeugung von der Wahrheit einer bestimmten Tatsache,sondern nur von deren überwiegender Wahrscheinlichkeit vermittelnmuß ([X.], Beschluß vom 5. Mai 1976 - [X.] - [X.], 928),wäre diese Schätzung zur Glaubhaftmachung einer die [X.] 1.500 DM übersteigenden Beschwer auch ausreichend gewesen.Dr. [X.] Prof. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZB 6/00

27.09.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. IV ZB 6/00 (REWIS RS 2000, 1057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1057

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