Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2012, Az. VII ZR 195/09

7. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8370

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Gegenstand

Wirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung mit dem Architekten: Überschreitung des Tafelhöchstwertes bei getrennter Abrechnung nach Anlagengruppen; Überschreitung der in der Honorarordnung festgelegten Mindestsätze


Leitsatz

1. Umfasst ein Planungsauftrag Leistungen der Technischen Ausrüstung in mehreren Anlagengruppen nach § 68 HOAI, muss die Abrechnung solcher Leistungen gemäß § 69 Abs. 1 HOAI getrennt nach Anlagengruppen und den jeweiligen anrechenbaren Kosten der Anlagengruppen und der Honorartafel zu § 74 Abs. 1 HOAI erfolgen. Der Tafelhöchstwert ist überschritten, wenn die anrechenbaren Kosten einer Anlagengruppe diesen Betrag übersteigen. Nur soweit das der Fall ist, dürfen die Parteien das Honorar gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI frei vereinbaren.

2. Eine gemäß § 4 Abs. 1 HOAI schriftlich bei Auftragserteilung getroffene Honorarvereinbarung ist wirksam, wenn die danach zu zahlende Pauschalvergütung das Honorar nicht unterschreitet, das dem Auftragnehmer nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unter Berücksichtigung der dort festgelegten Mindestsätze zusteht. Sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der für gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI nicht preisgebundene Leistungen verbleibende Honoraranteil unter dem für den Tafelhöchstwert des § 74 Abs. 1 HOAI geltenden Honorarmindestsatz liegt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 11. März 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf die Berufung der Beklagten in Höhe eines Betrages von 243.322,25 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 11. März 2008 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten wegen eines Anspruchs auf Kürzung des vertraglichen Honorars um 20.572,78 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten restliches Architektenhonorar.

2

Die Beklagte war [X.] für ein Hotelvorhaben. Mit [X.] beauftragte sie die Klägerin mit der Fachplanung für die technische Ausrüstung des Gebäudes. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Klägerin nur zum Teil Leistungen der Leistungsphase 4 nach § 73 Abs. 1 [X.] und zudem nicht sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 6 bis 9 nach § 73 Abs. 3 [X.] übertragen wurden, vereinbarten die Parteien für die Vertragsleistungen unter Aufschlüsselung der gegenüber den Vorgaben des § 73 Abs. 1 [X.] entsprechend verminderten Honorarsätze ein Pauschalhonorar von 1 Mio. DM netto sowie eine [X.]-Malus-Regelung für den Fall einer Unter- bzw. Überschreitung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kostenschätzung des Auftraggebers. Das Hotel wurde am 31. August 2003 insgesamt abgenommen und am 1. September 2003 dem Betreiber übergeben.

3

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin vor dem [X.] zuletzt gemäß ihrer Schlussrechnung vom 28. Juli 2004 ihr Honorar nach Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure berechnet und unter Berücksichtigung eines [X.], mehrerer Honorarnachträge sowie der von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen von [X.] ein restliches Architektenhonorar in Höhe von 580.979,54 € nebst Zinsen verlangt.

4

Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 285.996,20 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dabei hat es zusätzlich zum Honorar für die Vertragsleistungen Nachträge für eine 2. Entwurfsplanung "[X.]" (40.903,35 € netto), die Neuplanung der Duscheinläufe "Siphonlösung" (3.150 € netto), die Umplanung der [X.] (2.093,81 € netto) und für die Erarbeitung eines Lüftungsgesuchs (26.545,88 € netto) zuerkannt. Die darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachten Honoraransprüche hat es für nicht gerechtfertigt erachtet. Hiergegen haben die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlussberufung eingelegt. Mit der Berufung hat die Beklagte auf Abweisung der Klage angetragen. Die Klägerin hat mit der Anschlussberufung weitere 111.416,37 € nebst Zinsen gefordert.

5

Das Berufungsgericht hat der Berufung der Beklagten im Wesentlichen stattgegeben und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Im Ergebnis hat es der Klägerin lediglich eine Restforderung in Höhe von 15.888,48 € zugesprochen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hält die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz geltend gemachten [X.] mit der Maßgabe aufrecht, dass eine Mehrvergütung für die Erarbeitung eines Lüftungsgesuchs nicht mehr beansprucht wird. Die Beklagte hat [X.] mit dem Ziel eingelegt, dass das Berufungsurteil aufgehoben und nach Maßgabe ihrer Berufungsanträge abgeändert wird, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Klägerin ist teilweise, die [X.] der [X.] in vollem Umfang begründet. Maßgebend für die Entscheidung sind die Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der bis zum 18. August 2009 geltenden Fassung.

I.

7

Das Berufungsgericht hält die in seinen Augen hinreichend bestimmte Pauschalhonorarvereinbarung für wirksam. Weil nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen D. vom 18. November 2005 die [X.] zu § 74 Abs. 1 [X.] überschritten seien, hätten die Parteien das Honorar gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 [X.] unabhängig davon frei vereinbaren dürfen, dass es unterhalb des [X.] für den höchsten [X.] liege. Die von der Klägerin über das Pauschalhonorar hinaus geltend gemachten [X.] seien nicht gerechtfertigt, weil die Erteilung entsprechender Zusatzaufträge nicht festgestellt werden könne. Schließlich sei in Ermangelung ausreichenden Tatsachenvortrages hierzu weder die Beklagte nach der vertraglichen Bonus-Malus-Regelung zur Kürzung des Honorars berechtigt noch könne die Klägerin aus jener Regelung die geltend gemachte [X.] ableiten.

II.

Revision der Klägerin

8

1. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie ihre Honorarforderung mit der Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung im [X.] vom 13./16. Juli 1999 begründet und stattdessen gemäß der Entscheidung des [X.] die übliche Vergütung für die nach jenem Vertrag geschuldeten Leistungen beansprucht. Die Pauschalhonorarvereinbarung ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das [X.] in § 4 Abs. 1 [X.].

9

a) Das Berufungsgericht hält die Honorarvereinbarung gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 [X.] ohne weiteres für wirksam, weil die [X.] nach § 74 Abs. 1 [X.] überschritten seien. Zu dieser Annahme gelangt das Berufungsgericht auf der Grundlage der in Bezug genommenen Feststellungen des Sachverständigen D. im Gutachten vom 18. November 2005, wonach die Gesamtsumme der anrechenbaren Kosten für alle [X.] der Technischen Ausrüstung weit über dem Eckwert der [X.] zu § 74 Abs. 1 [X.] liegt. Diese Betrachtungsweise ist nicht zulässig. Sie ist mit den sich aus §§ 68 ff. [X.] ergebenden Grundsätzen für die Honorarberechnung nicht in Einklang zu bringen und deshalb nicht geeignet zu begründen, dass die Parteien das Honorar für die Vertragsleistungen frei vereinbaren durften, ohne den Mindestpreisvorgaben der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zu unterliegen.

Der Planungsauftrag für die Klägerin umfasste Leistungen der Technischen Ausrüstung in den [X.], 2 und 3 nach § 68 [X.]. Gemäß § 69 Abs. 1 [X.] muss die Abrechnung solcher Leistungen getrennt nach (drei) [X.] und den jeweiligen anrechenbaren Kosten dieser [X.] und der [X.] zu § 74 Abs. 1 [X.] erfolgen. Maßgebend für das Honorar sind danach die [X.]e für die einzelnen [X.]. Betreffen die [X.]e die anrechenbaren Kosten jeder einzelnen Anlagengruppe, kann für den Tafelhöchstwert von 3.834.689 € nichts anderes gelten. Er ist überschritten, wenn die anrechenbaren Kosten einer Anlagengruppe diesen Betrag übersteigen. Nur soweit das der Fall ist, dürfen die Parteien das Honorar gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 [X.] frei vereinbaren.

Bei Anwendung dieser in Rechtsprechung und Literatur unbestrittenen Grundsätze sind die [X.] für anrechenbare Kosten ausweislich der vom Sachverständigen D. vorgelegten Berechnung hinsichtlich der Leistungen der [X.] 1 und 3 überhaupt nicht, für die Anlagengruppe 2 nur hinsichtlich der für die Abrechnung der Grundleistungen gemäß Leistungsphasen 1 bis 4 nach § 69 Abs. 3 Nr. 1 [X.] maßgeblichen Kostenberechnung und der die Leistungsphasen 8 und 9 nach § 69 Abs. 3 Nr. 3 [X.] betreffenden Kostenfeststellung überschritten (Anlage 5.1 zum Gutachten vom 18. November 2005).

b) Die Honorarvereinbarung der Parteien ist gleichwohl wirksam, weil die danach zu zahlende Pauschalvergütung von 1 Mio. [X.] netto das Honorar übersteigt, das der Klägerin nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unter Berücksichtigung der dort festgelegten [X.] [X.]teht. Sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der für die nicht preisgebundenen Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 und 8 bis 9 nach § 73 Abs. 3 [X.] verbleibende Honoraranteil unter dem für den Tafelhöchstwert des § 74 Abs. 1 [X.] geltenden [X.] liegt.

aa) Nach den Feststellungen des Sachverständigen D. beträgt das Mindestsatzhonorar für die preisgebundenen Leistungen der [X.] 1 und 3 insgesamt 399.808,17 €, das sind 781.956,81 [X.]. Hinzuzurechnen sind weitere 11.385,95 [X.] für die vom Sachverständigen mangels Leistungsnachweis bei der Honorarberechnung nicht in Ansatz gebrachten Leistungen der Leistungsphase 9 nach § 73 Abs. 3 [X.], die wegen des gegenüber dem [X.] des § 73 Abs. 3 [X.] verminderten Leistungsumfangs nach den vom Sachverständigen insoweit gebilligten vertraglichen Vereinbarungen der Parteien mit 1 % des auf die in Rede stehenden Leistungsteile entfallenden Gesamthonorars zu veranschlagen sind. Es errechnet sich ein Mindestsatzhonorar von 792.342,76 [X.]. Der verbleibende Betrag von 207.657,24 [X.] entfällt auf Leistungen der Anlagengruppe 2 nach § 68 [X.]. Insoweit kann mit dem Sachverständigen davon ausgegangen werden, dass bei Feststellung einer Mindestsatzunterschreitung in einer Anlagengruppe zwischen den jeweils getrennt mit verschiedenen Kostenermittlungen abzurechnenden Leistungsphasen unterschieden werden kann (nach [X.]/Koeble/Frik, [X.], 9. Aufl., § 16 Rn. 5 soll die Feststellung nur nach den anrechenbaren Kosten der Kostenfeststellung erfolgen, wonach insgesamt für die Anlagengruppe 2 eine Überschreitung des [X.]s vorläge). Das Mindestsatzhonorar für die unter dieser Prämisse preisgebundenen Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 7 gemäß § 73 Abs. 3 [X.] beträgt nach den Feststellungen des Sachverständigen insgesamt 180.273,19 [X.]. Für die nicht preisgebundenen Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 und 8 bis 9 nach § 73 Abs. 3 [X.] verbleibt demnach eine Vergütung von 27.384,05 [X.].

bb) Aus dem Umstand, dass der demnach auf nicht preisgebundene Leistungen entfallende Teil des Pauschalhonorars die hierfür nach den [X.]n für den Tafelhöchstwert des § 74 Abs. 1 [X.] vorgesehene Vergütung erheblich unterschreitet, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, auch im Rahmen des § 16 Abs. 3 [X.] könne ein Honorar wirksam nur bis zur Untergrenze des sich nach dem Tafelhöchstwert ergebenden [X.] ([X.]/Pastor, [X.], 12. Aufl., Rn. 720; [X.], [X.], S. 440 f., [X.], [X.], 322; [X.]/[X.]/Vygen, [X.], 7. Aufl., § 16 Rn. 8) oder der gemäß § 242 BGB heranzuziehenden üblichen Vergütung vereinbart werden (so [X.]/Koeble/Frik, [X.], 9. Aufl., § 16 Rn. 12), ist dem nicht zu[X.]timmen. Eine solche Beschränkung ergibt sich nicht aus dem mit der [X.] verfolgten Zweck einer an Mindest- und Höchstsätzen orientierten Honorarbindung. Sie wäre vielmehr mit dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 3 [X.] nicht in Einklang zu bringen.

(1) § 4 Abs. 1 [X.] gestattet es den Vertragsparteien unter den dort genannten Voraussetzungen, das Honorar für die von der Verordnung erfassten Architekten- und Ingenieurleistungen privatautonom zu vereinbaren. Begrenzt wird die Vertragsfreiheit hinsichtlich der Höhe des Honorars grundsätzlich durch eine Bindung an die in der Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze ([X.], Urteil vom 17. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 235; Urteil vom 7. Dezember 1989 - [X.], [X.], 236, 238 = [X.] 1990, 75, 76). Der [X.] hat allerdings bereits darauf hingewiesen, dass der Mindest- und Höchstpreischarakter der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht für Vergütungsvereinbarungen über solche Leistungen gilt, deren anrechenbare Kosten den in § 16 Abs. 3 [X.] genannten Tafelhöchstwert überschreiten. In einem solchen Fall kann das Honorar frei vereinbart werden. Eine Fortschreibung der Honorartabelle für anrechenbare Kosten, die den Wert des § 16 Abs. 3 [X.] übersteigen, kommt ohne eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien nicht in Betracht, weil die Honorartabelle des § 16 Abs. 1 [X.] ein in sich geschlossenes System ist ([X.], Urteil vom 24. Juni 2004 - [X.], [X.]Z 159, 376, 380).

(2) Nach diesen Grundsätzen, die in gleicher Weise für den Regelungsbereich des § 74 Abs. 1, 2 [X.] gelten, ist die hier zu beurteilende Honorarvereinbarung wirksam. Sie gewährleistet, dass die Klägerin die ihr nach den [X.]n der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure für preisgebundene Vertragsleistungen [X.]tehende Vergütung erhält. Soweit sie Leistungen zu erbringen hatte, deren anrechenbare Kosten den Tafelhöchstwert überschreiten, bestehen keine preisrechtlichen Beschränkungen. § 4 Abs. 1 [X.] ist unanwendbar, weil das Honorar für Leistungen mit anrechenbaren Kosten über dem Tafelhöchstwert nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 3 [X.] frei vereinbart werden darf und deshalb von den Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, welche die Einhaltung der nach der Verordnung vorgesehenen Mindest- und Höchstsätze sicher stellen sollen, gar nicht erfasst wird. Die darin zu Tage tretende Entscheidung des Verordnungsgebers kann nicht dadurch unterlaufen werden, die Vertragsparteien gleichwohl an eben diese Honorarparameter zu binden (im Ergebnis ebenso Pott/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 16 Rn. 4). Der Verordnungsgeber hat in § 16 Abs. 2 [X.] eine Begrenzung des Honorars für den Fall der Unterschreitung der [X.]e ausdrücklich vorgesehen. Hätte er einen Mindestsatz für den Fall der [X.]überschreitung gewollt, hätte er eine entsprechende Regelung getroffen. Aus diesen Gründen müssen auch [X.] zurücktreten, mit denen darauf hingewiesen wird, dass der Schutz der Architekten und Ingenieure unvollkommen geregelt ist, wenn sie bei Überschreitung des [X.]s keinen gesetzlichen Anspruch wenigstens auf das Honorar haben, dass sie in dem Fall hätten, dass die anrechenbaren Kosten den Tafelhöchstwert nicht überschritten (vgl. [X.], [X.], 322, 323 f.).

2. Die Revision der Klägerin ist begründet, soweit sie sich gegen die Aberkennung ihrer mit der Berufung geltend gemachten [X.] für Zusatzleistungen richtet und die Abweisung der Klage hinsichtlich eines [X.]sanspruchs nach der vertraglichen Bonus-Malus-Regelung (163.613,40 €) angreift. Das Berufungsgericht hat den ihm zur Begründung dieser Ansprüche unterbreiteten Sachvortrag der Klägerin nicht hinreichend gewürdigt. Weil der [X.] nicht selbst entscheiden kann, wird die angefochtene Entscheidung insoweit aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

a) Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, von der [X.] mit der Erstellung einer 2. Entwurfsplanung für die sogenannte "[X.]" beauftragt worden zu sein. Nach ihrem Vorbringen waren diese Leistungen zur Bereinigung eines Planungsfehlers der [X.] erforderlich geworden. Wenn diese Behauptungen zutreffen, kann es sich insoweit um Mehraufwand handeln, für den die Klägerin möglicherweise die geltend gemachte Zusatzvergütung von [X.] beanspruchen kann. Die dem entgegenstehende Erwägung des Berufungsgerichts, solche "[X.]ätzlichen" Leistungen unterfielen der Pauschale, lassen eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Tatsachenvortrag der Klägerin und den hierfür maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen vermissen. Das Berufungsgericht erhält durch die Zurückverweisung Gelegenheit, durch die bisher nicht erkennbar vorgenommene Auslegung der vertraglichen Vergütungsvereinbarungen der Parteien unter Ziffer 3. des [X.]es zu ermitteln, ob die in Rede stehenden Zusatzleistungen von der [X.] umfasst waren. Sollte das, wofür vieles spricht, nicht der Fall sein, wird es die von der Klägerin für die Zusatzbeauftragung angebotenen Beweise zu erheben haben. Ein sich danach eventuell ergebender Mehrvergütungsanspruch scheitert entgegen der Auffassung der [X.] nicht an dem unter Ziffer 15.1 des [X.]es vereinbarten Schriftformerfordernis. Die gesonderte Beauftragung von Zusatzleistungen stellt keine Änderung des Vertrages dar, welche nach dieser Regelung der Schriftform unterliegen könnte. Vielmehr gilt insoweit Ziffer 9.1 des Vertrages, wonach dann, wenn [X.]ätzliche Leistungen verlangt werden, die Vertragspartner hierüber und über deren Honorierung vor Arbeitsaufnahme eine besondere schriftliche Vereinbarung treffen. Diese Regelung ist nicht dahin zu verstehen, dass eine schriftliche Einigung der Parteien über die Vergütung eine Voraussetzung des Vergütungsanspruchs ist. Dem steht schon entgegen, dass die Klägerin nach Ziffer 3.1 und Ziffer 8.8 verpflichtet war, von der [X.] angeordnete [X.]ätzliche Leistungen auszuführen. [X.] konnte dieses Anordnungsrecht nur begründet werden, wenn der Klägerin der Anspruch auf Vergütung der [X.]ätzlichen Leistungen eingeräumt wurde. Dieser wird in Ziffer 9.1 des Vertrages vorausgesetzt und dort lediglich geregelt, dass die Vertragspartner eine Einigung vor der Arbeitsaufnahme zu treffen haben. Unterbleibt diese Einigung, ist die Klägerin nicht gehindert, den Anspruch durch[X.]etzen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 2007 - [X.], [X.]Z 172, 237 Rn. 32). § 5 Abs. 4 [X.] findet ebenfalls keine Anwendung, wenn es sich entsprechend dem Vorbringen der Klägerin um eine Umplanung und damit nicht um eine Besondere Leistung, sondern erneut beauftragte Grundleistungen handelte (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juli 2007 - [X.], [X.]Z 173, 314 Rn. 28).

b) Die mit der Klage geltend gemachten Honorarnachträge von 3.150 € (Siphonlösung) und 2.093,81 € (Umplanung [X.]) hat das Berufungsgericht mit der Begründung für nicht gerechtfertigt gehalten, die Klägerin habe die rechtsgeschäftliche Vereinbarung eines [X.] nicht dargetan. Diese Erwägungen gehen am Tatsachenvorbringen der Klägerin vorbei, die unter Beweisantritt vorgetragen hat, die abgerechneten Mehrvergütungen für Umplanungen seien am 26. März 2003 mit Vertretern der [X.] besprochen und von dieser akzeptiert worden. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Parteien über die geltend gemachten Honorarforderungen eine Einigung erzielt haben.

c) Hinsichtlich des [X.]sanspruchs (163.613,40 €) hält das Berufungsgericht den Sachvortrag der Klägerin für unzureichend, weil es im Rahmen der Vergleichsrechnung nicht auf [X.], sondern wegen der Erfolgsbezogenheit der Klausel auf die tatsächlich angefallenen Kosten ankomme und die Klägerin die demnach miteinander zu vergleichenden Beträge nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt habe. Damit ignoriert das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin, die sich unter Hinweis auf das zur Akte gereichte [X.] K 29 darauf berufen hat, die von den beteiligten Unternehmen abgerechneten Schlussrechnungsbeträge in Ansatz gebracht zu haben. Das sind die tatsächlich angefallenen Kosten, auf die das Berufungsgericht abstellen möchte. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob sich nach der vertraglichen Bonus-Malus-Regelung aus der Differenz zu den ebenfalls mitgeteilten Budgetkosten der geltend gemachte Erhöhungsanspruch ergibt. Soweit das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe nicht dargetan, dass vergleichbare Baumassen und Qualitäten der Vergleichsrechnung zugrunde lägen, lässt seine Begründung nicht erkennen, dass es sich mit dem umfangreichen Tatsachenvorbringen der Klägerin in diesem Punkt hinreichend auseinandergesetzt hat.

3. Keinen Erfolg hat die Revision der Klägerin, soweit sie die Zurückweisung ihrer Anschlussberufung durch das Berufungsgericht korrigiert und die [X.] zur Zahlung weiterer 79.081,24 € verurteilt wissen möchte.

Ein Anspruch auf 5 % Nebenkosten gemäß § 7 [X.] steht ihr nicht zu. Nach Ziffer 5.1 des [X.]es sind die Nebenkosten durch das nach obigen Ausführungen wirksam vereinbarte Pauschalhonorar abgegolten.

Hinsichtlich der geltend gemachten Zusatzhonorare für die Umplanung der Brandschottung (29.800 €), die Umplanung von Heizkörpern (4.400 €) sowie die erweiterte Objektüberwachung (7.700 €) hat das Berufungsgericht die Anschlussberufung zu Recht für unbegründet erachtet. Das [X.] hat die Klage insoweit abgewiesen, weil dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen sei, dass die Beklagte entgeltliche Zusatzaufträge erteilt oder die hierfür geltend gemachten Honoraransprüche anerkannt habe. Dagegen hat die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung, die sich im Wesentlichen in einem Hinweis auf die nach den Feststellungen des Sachverständigen [X.]-konforme Abrechnung dieser Leistungen erschöpft, nichts vorgetragen, was dem Berufungsgericht nach Maßgabe der § 520 Abs. 2, § 529 ZPO zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte Anlass bieten können.

III.

[X.] der [X.]

Die [X.] der [X.] ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und in diesem Umfang ebenfalls zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Die Beklagte meint, aus der vertraglichen Bonus-Malus-Regelung ergebe sich entgegen der Auffassung der Klägerin eine Honorarkürzung um 40.236,87 [X.], das sind 20.572,78 €. Das Berufungsgericht hat den Sachvortrag der [X.] hierzu für unzureichend gehalten, weil nicht dargetan sei, welche Baumassen und Qualität der Kostenschätzung einerseits und den tatsächlichen Herstellungskosten andererseits zugrunde lägen. Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass es sich mit dem Tatsachenvorbringen der [X.] in diesem Punkt hinreichend auseinandergesetzt hat. Soweit ergänzendes Vorbringen erforderlich war, hätte es die Beklagte entsprechend hinweisen müssen. Nach Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht nun Gelegenheit zu prüfen, an welche tatsächlichen Voraussetzungen die Vertragsparteien die Anwendung der Bonus-Malus-Regelung im Einzelnen geknüpft haben. Auf dieser Grundlage kann es die Parteien gegebenenfalls dazu anhalten, ihren Tatsachenvortrag in einer Weise zu konkretisieren und zu ergänzen, dass er einer Überprüfung durch einen gerichtlichen Sachverständigen zugänglich ist.

IV.

Das Berufungsurteil ist nach allem nach Maßgabe folgender Berechnung des der Klägerin möglicherweise [X.]tehenden Anspruchs aufzuheben:

Pauschalhonorar

511.291,88 €

Vergütung für [X.]. Leistungen      

343.069,05 €

Bonus 

163.613,40 €

Zwischensumme

1.017.974,33 €

16 % Mehrwertsteuer

162.875,88 €

Summe 

1.180.850,21 €

abzgl. Abschlagszahlung

921.639,48 €

abzgl. zuerkannter Betrag

15.888,48 €

Ergebnis

243.322,25 €

Der [X.] hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an einen anderen [X.] des Berufungsgerichts zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

[X.]                                                 Bauner                                                  Eick

                           Halfmeier                                                 [X.]

Meta

VII ZR 195/09

08.03.2012

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 11. März 2008, Az: 9 U 1697/07

§ 4 Abs 1 AIHonO 1996, § 16 Abs 3 AIHonO 1996, § 68 Abs 1 AIHonO 1996, § 69 Abs 1 AIHonO 1996, § 74 Abs 1 AIHonO 1996, § 74 Abs 2 AIHonO 1996

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2012, Az. VII ZR 195/09 (REWIS RS 2012, 8370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8370

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

VII ZR 350/13

VII ZR 200/10

VII ZR 195/09

VII ZR 229/19

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