Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZA 18/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2919

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[X.][X.] vom 12. Juli 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 12. Juli 2007 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur [X.] der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des [X.] weder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht. 1 Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass über eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne der §§ 295, 296 [X.] im Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 [X.], wie sich aus dem Gesetz unmittelbar ergibt, nicht zu befinden ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des [X.] ([X.], [X.]. v. 29. Juni 2004 - [X.] ZB 90/03, [X.], 1688, 1689; v. 9. März 2006 - [X.] ZB 17/05, [X.], 481, 482; v. 2 - 3 - 5. April 2006 - [X.] ZB 227/04, [X.] 2006, 596; v. 11. Januar 2007 - [X.] ZR 133/06, [X.], 557). Die im angegriffenen [X.]uss getroffenen rechtlichen Bewertungen sind einzelfallbezogen und weisen keine symptomatischen Rechtsfehler auf. Erfüllt der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung die ihm gemäß § 295 [X.] obliegenden Pflichten nicht, so können die Insolvenz-gläubiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 1 [X.] bean-tragen. Diese Frage behandeln die angegriffenen Entscheidungen zu Recht nicht. Sie kann nur in einem neuen Verfahren geklärt werden. 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.03.2005 - 500 [X.][X.], Entscheidung vom 11.07.2005 - 25 T 217/05 -

Meta

IX ZA 18/05

12.07.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZA 18/05 (REWIS RS 2007, 2919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2919

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