Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2007, Az. IX ZB 109/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5702

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/06 vom 18. Januar 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 18. Januar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 30. Juni 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem [X.] eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). 1 1. Die §§ 6, 7 [X.] finden auf [X.], die in Insolvenzverfahren ergehen, keine Anwendung ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in [X.]Z 156, 92 nicht abge-druckt). Deshalb ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskosten-hilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 aaO; v. 28. September 2004 - [X.] ZB 245/02, [X.] 2005, 37). Daran fehlt es hier. 2 - 3 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 [X.] statthaft; denn dem unter Mitwirkung eines [X.] angebrachten Prozesskostenhilfegesuch und den weite-ren Erklärungen im Verfahren kann kein hilfsweise gestellter Antrag auf Beiord-nung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 [X.] entnommen werden. Davon abgesehen ist rechtlich bereits geklärt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt (§ 4a Abs. 2 [X.]), vor einer Stundung also nicht möglich ist ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZA 12/03, [X.], 647, 648; HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 37). 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.]), Entscheidung vom 31.03.2006 - 59 [X.][X.], Entscheidung vom 30.06.2006 - 2 [X.]/06 -

Meta

IX ZB 109/06

18.01.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2007, Az. IX ZB 109/06 (REWIS RS 2007, 5702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5702

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.