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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 156/04 vom 25. Januar 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 25. Januar 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden die Beschlüs-se der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Juni 2004 und des Amtsgerichts Bonn vom 7. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung Œ auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahren Œ an das Insolvenzgericht zurückver-wiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 • festge-setzt. Gründe: I. Der Schuldner hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und am 16. April 2002 die Erteilung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzge-richt beantragt. Mit Beschluss vom 24. April 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. F.
zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit 1 - 3 - rechtskräftigem Beschluss vom 3. Juli 2003 wurde die Restschuldbefreiung nach § 291 InsO angekündigt. Der Treuhänder hat mit Schriftsatz vom 30. Januar 2004 das Insolvenz-gericht gebeten, den Schuldner gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zur Auskunfts-erteilung vorzuladen. Das Finanzamt S. hat unter dem 10. März 2004 Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Beide Beteiligte haben darauf Bezug genommen, dass der Schuldner in einem Verfahren nach der Be-rufszugangsverordnung über den Güterkraftverkehr gegenüber dem zuständi-gen Ordnungsamt im Oktober 2003 angegeben habe, er verfüge über Eigenka-pital in Höhe von 23.000 •. Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Schreiben vom 29. März 2004 Œ zugestellt am 6. April 2004 Œ den Schuldner binnen drei Wo-chen zur Auskunftserteilung an das Gericht nach § 296 Abs. 2 InsO aufgefor-dert. Gegenüber dem Insolvenzgericht hat der Schuldner keine Erklärung ab-gegeben. Der Treuhänder hat dem Insolvenzgericht mit Schreiben vom 26. April 2004 mitgeteilt, der Schuldner habe am 1. April 2004 im Beisein seines Steuer-beraters Auskünfte erteilt, um deren Ergänzungen er den Schuldner gebeten habe. Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 hat der Treuhänder dem Insolvenzge-richt von weiteren ergänzenden Mitteilungen des Schuldners berichtet. Bereits mit Beschluss vom 7. Mai 2004 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefrei-ung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt, weil der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist keine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten gegen-über dem Gericht erteilt habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der angeführten Beschlüsse. 2 II. - 4 - Die nach § 296 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Zu-rückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Insolvenzgericht habe mit zutreffender Begründung dem Schuldner die Rechtschuldbefreiung versagt. Ir-gendwelche Tatsachen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könn-ten, habe der Schuldner in seinem Anfechtungsschreiben, das als sofortige Be-schwerde zu werten sei, nicht angegeben. Die angeforderte Erklärung über die Erfüllung seiner Obliegenheiten habe der Schuldner nach wie vor nicht abgege-ben. 4 2. Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 5 Das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht haben die Versagung der Restschuldbefreiung auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO gestützt. Danach ist die Versagung von Amts wegen vorgesehen, wenn der Schuldner seinen Mitwir-kungsobliegenheiten bei der Auskunftserteilung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO schuldhaft nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner im schriftlichen Verfahren oder im Anhörungstermin ernstlich und endgültig die Auskunft v erweigert (Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 39). Un-klarheiten darüber, ob den Schuldner bei der Verletzung der Mitwirkungsoblie-genheiten ein Verschulden trifft, gehen anders als nach § 296 Abs. 1 InsO nicht zu Lasten des Schuldners (Uhlenbruck/Vallender, aaO § 296 Rn. 41 f; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 296 Rn. 11; HambK-InsO/Streck, § 296 Rn. 17; a.A. MünchKomm-InsO/Stephan, § 296 Rn. 30). 6 - 5 - Diesen Anforderungen genügen die bisherigen Feststellungen des Insol-venzgerichts, denen sich das Beschwerdegericht ohne eigenständige Ermittlun-gen angeschlossen hat, nicht. Das Beschwerdegericht hätte ebenso wie das Insolvenzgericht anlässlich seiner Abhilfeentscheidung von Amts wegen prüfen müssen, ob der Schuldner möglicherweise im Hinblick auf seine bisherigen Kontakte zum Treuhänder und dessen mehrmalige Aufforderungen davon aus-gegangen ist, er könne seine Auskunftsobliegenheiten mit den ihm erteilten Hinweisen gegenüber dem Treuhänder vollständig erfüllen. Anhaltspunkte hier-für ergeben sich bereits daraus, dass der Schuldner noch vor Zugang des Auf-forderungsbeschlusses vom 29. März 2004 im Beisein seines Steuerberaters den Treuhänder aufgesucht und ihm Auskünfte erteilt hat. Der in diesem Termin ergangenen Aufforderung des Treuhänders, ihm weitere Unterlagen vorzule-gen, ist der Schuldner schließlich auch am 10. Mai 2005 nachgekommen, wie der Treuhänder mit Schreiben von diesem Tag dem Insolvenzgericht berichtet hat. Unter diesen Umständen ist auf der für die Beurteilung des Rechtsbe-schwerdegerichts maßgeblichen Tatsachengrundlage kein Raum für die An-nahme einer schuldhaften Verletzung der Auskunftsobliegenheit gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO. 7 3. Ob der vom Finanzamt geltend gemachte, allein den Zeitraum nach Ankündigung der Restschuldbefreiung betreffende Versagungsgrund glaubhaft gemacht und auch tatsächlich gegeben ist, hat das Insolvenzgericht im Rahmen eigener Prüfung festzustellen. Die Zurückverweisung erfolgt an das Aus- 8 - 6 - gangsgericht, weil dieses bereits den aufgezeigten Fragen hätte nachgehen müssen (vgl. BGHZ 160, 176, 185 f; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 Œ IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 07.05.2004 - 98 IN 207/01 - LG Bonn, Entscheidung vom 08.06.2004 - 6 T 160/04 -
Meta
25.01.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2007, Az. IX ZB 156/04 (REWIS RS 2007, 5568)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5568
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