Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2004, Az. III ZB 38/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2540

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 38/04 vom 1. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Beklagter und Rechtsbeschwerdeführer,

gegen Klägerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:

[X.] hat am 1. Juli 2004 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des [X.] vom 3. März 2004 Œ 4 S 12/04 Œ wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat legt das am 5. Mai 2004 beim [X.] eingegangene Schreiben des Beklagten, mit dem er —[X.] gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des [X.] vom 3. März 2004 erhebt, als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß aus. Prozeßkostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Da sie sich gegen einen Beschluß richten soll, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wurde, ist sie zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach § 574 Abs. 2 ZPO ist jedoch weitere Zulässigkeitsvoraussetzung, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

[X.]

[X.]

Meta

III ZB 38/04

01.07.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2004, Az. III ZB 38/04 (REWIS RS 2004, 2540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2540

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