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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 35/04
vom 9. Juni 2004 in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
[X.] hat am 9. Juni 2004 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 31. Zivilkammer des [X.] vom 23. Februar 2004 Œ 31 T 939/04 Œ wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung allgemein nicht statthaft ist (vgl. [X.], Beschluß vom 27. Februar 2003 [X.], 1531 und Senatsbeschluß vom 18. März 2004 [X.] in einer denselben Antragsteller betreffenden Sache), worauf das [X.] den Antragsteller bereits zutreffend hingewiesen hat.
[X.]: 5.000,00 •
[X.] [X.][X.]
[X.] [X.]
Meta
09.06.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2004, Az. III ZB 35/04 (REWIS RS 2004, 2855)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2855
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