Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2004, Az. III ZB 35/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2855

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 35/04
vom 9. Juni 2004 in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,

[X.] hat am 9. Juni 2004 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 31. Zivilkammer des [X.] vom 23. Februar 2004 Œ 31 T 939/04 Œ wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung allgemein nicht statthaft ist (vgl. [X.], Beschluß vom 27. Februar 2003 [X.], 1531 und Senatsbeschluß vom 18. März 2004 [X.] in einer denselben Antragsteller betreffenden Sache), worauf das [X.] den Antragsteller bereits zutreffend hingewiesen hat.

[X.]: 5.000,00 •

[X.] [X.][X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZB 35/04

09.06.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2004, Az. III ZB 35/04 (REWIS RS 2004, 2855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2855

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