Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. 2 StR 492/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5744

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[X.] vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, so-weit es ihn betrifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-mer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge begründet worden ist. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO Erfolg. 1 Die Verfahrensrüge, das Urteil sei verspätet zu den Akten gebracht [X.] (§ 275 Abs. 1, § 338 Nr. 7 StPO) greift durch. Das am 25. April 2007 nach elftägiger Hauptverhandlung verkündete Urteil hätte spätestens nach neun [X.], also bis zum 27. Juni 2007 zu den Akten gebracht werden müssen. [X.] des Vermerks der Geschäftsstelle auf der [X.] ist dies [X.] erst am 4. Juli 2007 geschehen. 2 - 3 - Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO darf die Frist nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Ein solcher Umstand liegt hier auch angesichts des vom [X.] der Jugend-kammer in seinem Vermerk vom 25. Juni 2007 mitgeteilten Sachverhalts nicht vor. Danach war der Berichterstatter nach [X.] erkrankt und ab dem 18. Juni 2007 krankgeschrieben, seine Rückkehr und die [X.] waren frühestens ab dem 2. Juli 2007 zu erwarten. Zum Zeitpunkt der Erkrankung lag kein [X.] vor, auch gab es keine Leseabschrift der Mitschriften des Berichterstatters mit Ausnahme der Zusam-menstellungen, die die Kammer für die während der Hauptverhandlung getrof-fenen Entscheidungen verwandt hatte. Der Vorsitzende erstellte dann einen [X.], dessen Fertigstellung sowohl in Einzelfragen der Sachverhalts-schilderung wie auch zur Wiedergabe der Beweiswürdigung nach seiner An-sicht einen Rückgriff auf die Mitschriften des Berichterstatters unabdingbar machte. 3 Die geltend gemachten Umstände rechtfertigen eine Fristüberschreitung nicht. Angesichts der Erkrankung des [X.] war der Vorsitzende gehalten, das Urteil fristgemäß zu den Akten zu bringen. Wenn er nach seiner Ansicht hierzu Leseabschriften von den Mitschriften des Berichterstatters [X.], hätte er veranlassen müssen, dass solche umgehend angefertigt [X.]. Dass auf die Mitschriften selbst nicht zugegriffen werden konnte und sie auch von keiner Schreibkraft entziffert werden konnten, ist dem Vermerk nicht zu entnehmen. Angesichts des überschaubaren [X.] es ging um die Einfuhr von rund 15 Kilogramm Haschisch aus den [X.], die auf einem Parkplatz in [X.] in das Kraftfahrzeug eines Mitangeklagten umgeladen [X.] und der Beweislage [X.] der bestreitende Angeklagte und die beiden teilge-ständigen Mitangeklagten hatten über ihre Verteidiger schriftliche Einlassungen 4 - 4 - abgegeben, der gesondert verfolgte Fahrer hatte bei polizeilichen Vernehmun-gen seine Mitwirkung eingeräumt, Mobiltelefonate waren abgehört worden, die Speicher der Mobiltelefone waren ausgelesen worden, die Übergabe auf dem Parkplatz war gefilmt und observiert worden [X.] hätte das Urteil im Übrigen aber auch ohne Leseabschriften der Mitschriften des Berichterstatters verfasst wer-den können und müssen. Die Fristüberschreitung beruht demgemäß nicht auf einem nicht vorhersehbaren Umstand im Einzelfall. Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO), so dass es nicht darauf ankommt, ob das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann. 5 [X.] Rothfuß Fischer Roggenbuck RiBGH [X.] ist urlaubsabwesend und

deshalb an der Unterschrift

gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 492/07

06.02.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. 2 StR 492/07 (REWIS RS 2008, 5744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5744

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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