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PDF anzeigen[X.]in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] [X.] vom 22. Mai 2000 aufgehoben, soweiteine Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe, ihnbetreffend, unterblieben ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta-teinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren [X.] verurteilt. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als in dem an-gefochtenen Urteil nicht geprüft wird, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe zubilden ist; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Strafkammer hat nicht beachtet, daß jedenfalls die beiden [X.] vom 22. September 1997 durch das Amtsgericht- 3 -Idstein und vom 15. September 1998 durch das [X.] grundsätz-lich gesamtstrafenfähig (§ 55 Abs. 1 StGB) sind, da die hier abgeurteilte [X.], nämlich am 20. September 1997 begangen wurde. Unter Auflösung derverhängten Gesamtstrafe sind die nicht erledigten Einzelstrafen aus [X.] einzubeziehen, wobei etwaige erbrachte [X.] wären (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f. Abs. 3 Satz 2 StGB; vgl.BGHSt 36, 378). Die Prüfung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach§ 55 StGB hat durch das zur Entscheidung berufene Gericht zu erfolgen; siedarf grundsätzlich nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassenwerden (BGHSt 12, 1).Bezüglich der Aburteilung eines am 27. November 1998 begangenenDiebstahls durch das [X.] vom 15. März 1999 entfaltet dasUrteil des [X.] vom 22. September 1997 Zäsurwirkung. Hin-sichtlich des Strafbefehls des [X.], rechtskräftig seitdem 13. August 1998, ist eine Prüfung und Entscheidung nach §§ 55, 53Abs. 2 StGB unterblieben. Angaben zum Erlaß des Strafbefehls fehlen ebensowie zur Vollstreckung.Da der Angeklagte durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung [X.] sein kann, muß das Urteil insoweit aufgehoben [X.] 4 -Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können [X.] bleiben; ergänzende Feststellungen sind zulässig.[X.]
Meta
24.01.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2001, Az. 2 StR 422/00 (REWIS RS 2001, 3793)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3793
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 357/00 (Bundesgerichtshof)
4 StR 269/18 (Bundesgerichtshof)
Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe
3 StR 4/18 (Bundesgerichtshof)
2 StR 170/04 (Bundesgerichtshof)
4 StR 557/10 (Bundesgerichtshof)
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