Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2000, Az. 4 StR 357/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1145

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[X.] StR 357/00vom19. September 2000in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 19. September 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] Halle vom 10. November 1999 in den siebetreffenden Strafaussprüchen mit den Feststellungenaufgehoben.2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts [X.] weiter gehenden Revisionen werden verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten jeweils eines schweren Raubes [X.] mit einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer schuldig gesprochen.Es hat den Angeklagten [X.]zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren undsechs Monaten und den Angeklagten [X.]zu einer Freiheitsstrafe vonsechs Jahren verurteilt.Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichenRechts. Die Rechtsmittel haben jeweils zum Strafausspruch Erfolg; im übrigensind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -1. [X.] können schon deshalb nicht bestehen bleiben,weil das [X.] den Beschwerdeführern rechtsfehlerhaft strafschärfendangelastet hat, daß auf den Geschädigten "allein aus eigennützigen und hab-süchtigen Beweggründen der Tatbeteiligten eingewirkt wurde". Dies verstößtgegen das in § 46 Abs. 3 StGB umschriebene [X.]. [X.] Beschwerdeführern angelastete Eigennützigkeit gehört zum [X.] derverwirklichten Straftatbestände und ist daher kein zulässiger Strafschärfungs-grund.Der [X.] kann nicht ausschließen, daß sich diese rechtsfehlerhafteErwägung zum Nachteil der Beschwerdeführer auf die Bemessung der [X.] verhängten Freiheitsstrafen ausgewirkt hat.2. Hinsichtlich des Angeklagten [X.]hat das [X.] zudem auf dievor dem Inkrafttreten des [X.] begangenen Tat sowohl neues Recht (§ 316a Abs. 2 StGB) als auch altes Recht (§ 250 Abs. 2 StGB) angewendet. Diegleichzeitige Anwendung alten und neuen Rechts verstößt gegen den [X.] (vgl. BGHSt 37, 320, 322; [X.], 188;2000, 136). In Fällen, in denen die Anwendung alten und neuen Rechts in [X.] kommt, ist ein Gesamtvergleich des früheren und des derzeit geltendenRechts anzustellen; anzuwenden ist das Recht, das im konkreten Fall mit sei-nen Besonderheiten die mildeste Beurteilung zuläßt (vgl. BGHSt 20, 22, 25;BGH NStZ-RR 1998, 103, 104; 105, 106; [X.], 136). Dies ist [X.] (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) jeweils minderschwerer Fälle des schweren Raubes und des räuberischen Angriffs auf [X.] das neue Recht, da der Strafrahmen für minder schwere Fälle nach§ 316 a Abs. 2 StGB n.F. ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt, § 316- 4 -a Abs. 1 StGB a.F. hingegen für den minder schweren Fall einen Strafrahmenvon einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsah.3. Der neue Tatrichter wird hinsichtlich beider Angeklagter die Frage derBildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB zuprüfen haben. Zwar ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, daßdie bei Erlaß des angefochtenen Urteils bereits vollstreckten und damit erle-digten Geldstrafen aus früheren Verurteilungen für die Gesamtstrafenbildungaußer Betracht bleiben müssen. Damit kommt aber diesen früheren Verurtei-lungen entgegen der Auffassung des [X.]s keine Zäsurwirkung mehr zu(vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 2; [X.]/[X.] 49. Aufl.§ 55 Rdn. 5 a m.w.N.). Hinsichtlich des Angeklagten [X.]wird daher die Ein-beziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 22. September 1998, hinsichtlich des Angeklagten [X.]dieEinbeziehung der Einzelstrafen aus seiner Verurteilung durch das [X.] vom 26. November 1997 in Verbindung mit dem Urteil [X.] Halle vom 29. Juni 1998 zu prüfen sein.Sofern zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils [X.] für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB vorgelegenhaben, ist diese auch dann nachzuholen, wenn die früher verhängten Strafen- 5 -inzwischen erledigt sind (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1;Fehler [X.]

Meta

4 StR 357/00

19.09.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2000, Az. 4 StR 357/00 (REWIS RS 2000, 1145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1145

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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung durch eine erledigte Strafe; erneute Gesamtstrafenbildung nach vorheriger Aufhebung im Revisionsverfahren


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