Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2018, Az. 3 StR 4/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8622

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:280518B3STR4.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 4/18

vom
28. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28.
Mai 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Lüneburg vom 29.
September 2017 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§
460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
zu treffen ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang
-
nachdem der Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes bereits rechtskräftig ge-worden war
-
unter Einbeziehung der Strafen aus zwei Strafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung ma-teriellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die nach Aufhebung des Strafausspruchs durch Beschluss des Senats vom 13.
Juni 2017 (3
StR
106/17, juris) erforderliche erneute Festsetzung der 1
2
-
3
-
Einzelfreiheitsstrafe wegen besonders schweren Raubes ist -
wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat
-
im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
2.
Der [X.] kann indes keinen Bestand haben. [X.] hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"a)
Im Urteil der 3.
Großen Strafkammer des [X.]s Lüneburg vom 29.
November 2016 war u.a. festgestellt worden, dass das [X.] den Angeklagten am 4.
November 2015 we-gen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu je 15,00
EUR
verurteilt hatte (vgl. dort [X.] S.
6); u.
a. diese Strafe war in den mit Beschluss des [X.] vom 13.
Juni 2017 (3
StR
106/17) aufgehobenen Strafausspruch unter Aufrechterhal-tung der zugehörigen Feststellungen einbezogen worden (vgl. auch [X.] S.
7 im verfahrensgegenständlichen Urteil vom 29.
September
2017). Da die von der teilweisen Aufhebung im Revisionsrechts-zug
nicht betroffenen Teile des [X.] auch dann ihre eigenstän-dige Bedeutung für das weitere Verfahren behalten, wenn sie in dem nach der Zurückverweisung über weitere Urteilselemente entschei-denden neuen tatrichterlichen Urteil keine Erwähnung finden (vgl. [X.], 260, 261), war die Verurteilung des [X.] vom 4.
November 2015 ungeachtet des Umstandes zu berücksichtigen, dass diese -
abgesehen von der nur beiläufigen Aufzählung auf [X.] S.
7
-
im Urteil des [X.]s Lüneburg vom 29.
September 2017 keine Erwähnung mehr findet.
Der Senat hatte in der aufhebenden Revisionsentscheidung vom 13.
Juni 2017 (3
StR
106/17) bezüglich des Urteils des [X.] vom 4.
November 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Gesamtstrafenbildung insoweit noch Feststellungen zum Zeitpunkt der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Tat sowie zum Vollstreckungsstand getroffen werden müssen ([X.] aaO.). Hierzu finden sich im verfahrensge-genständlichen Urteil indes jedoch keine Ausführungen.
3
-
4
-
b)
Aus den -
insoweit aufrecht erhaltenen und weiterhin zu berücksich-tigenden
-
Feststellungen des Urteils der 3.
Großen Strafkammer des [X.]s Lüneburg vom 29.
November 2016 (dort [X.] S.
6) ergibt sich des Weiteren, dass zum damaligen Zeitpunkt die Verurteilungen des [X.] vom 24.
April 2015 und des [X.] vom 28.
August 2015, aus deren Strafen im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit Beschluss des [X.] vom 14.
Dezember 2015 eine Gesamtgeldstrafe von 110
Tagessätzen gebildet wurde, noch nicht vollständig vollstreckt waren. Soweit das [X.] im verfahrensgegenständlichen Urteil vom 29.
September 2017 ausführt, dass nunmehr eine Gesamt-strafenbildung nach §
55 StGB mit den Strafen aus den beiden vor-genannten Verurteilungen des [X.] vom 24.
April 2015 und des [X.] vom 28.
August 2015 ausgeschlossen sei, weil 'zum Zeitpunkt der erneuten Verhandlung vor der 10.

'
seien ([X.] S.
15; vgl. auch [X.] S.
16: 'mittlerweile vollständig voll-streckt'), hält dies der rechtlichen Prüfung nicht stand. Denn nach Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und [X.] an das Tatgericht hat die (erneute) Bil-dung einer Gesamtstrafe gemäß §
55 Abs.
1 S.
1 StGB grundsätzlich nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen. Dies gilt nicht nur in dem Fall, in dem die [X.] gerade wegen fehlerhaft unterbliebener nachträgli-cher Gesamtstrafenbildung erfolgt ist. Vielmehr ist so regelmäßig auch in anderen Fällen der Aufhebung des Strafausspruchs zu
ver-fahren ([X.] Beschluss vom 22.
August 2013 -
3
StR
141/13).
c)
Die vorgenannten Rechtsfehler zwingen jedoch nicht zur Zurückver-weisung der Sache gemäß §
354 Abs.
2 S.
1 StPO. Die neu zu tref-fende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß §
354 Abs.
1b S.
1 StPO dem Beschlussverfahren nach den §§
460, 462 StPO überlassen werden; denn abweichend von dem der Entschei-dung des Senats vom 29.
November 2011 (3
StR
358/11) zugrunde liegenden Sachverhalt verbleibt nicht lediglich eine
-
möglicherweise erledigte
-
Einzelstrafe.
Sollte die Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Ham-burg vom 4.
November 2015, zu der Feststellungen fehlen [siehe vorstehend
3.
a)], zwar gesamtstrafenfähig, aber bereits erledigt sein, kann der gegebenenfalls dann erforderliche Härteausgleich im -
5
-
Verfahren nach §§
460, 462 StPO durchgeführt werden ([X.] NStZ-RR 2015, 20). Bei einer erneuten nachträglichen Gesamtstrafenbil-dung wird zudem -
nach Auflösung der mit Strafbefehl des [X.] vom 22.
September 2015
festgesetzten Ge-samtgeldstrafe
-
auch die noch nicht erledigte ([X.] S.
6) Einzelgeld-strafe für die erste in diesem Strafbefehl genannte Tat (Tatzeit 28.
März 2015, [X.] S.
6) ebenso zu berücksichtigen sein wie die [X.] der Verurteilung des [X.] vom 24.
April 2015 ([X.] S.
5; vgl. zur Zäsurwirkung -
die entgegen der Auffassung des [X.]s aus den vorgenannten Gründen allerdings nicht weggefallen ist
-
([X.] S.
15), die eine Einbeziehung von Strafen für Taten, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurden, ausschließt."
Dem stimmt der Senat zu.
Becker
Gericke
Spaniol

Berg
Leplow
4

Meta

3 StR 4/18

28.05.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2018, Az. 3 StR 4/18 (REWIS RS 2018, 8622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8622

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