Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. 4 StR 557/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 237

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[X.] vom 16. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2010, soweit es diesen Angeklagten betrifft, a) insoweit ergänzt, als eine Einzelstrafe von einem Jahr und elf Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt wird, b) im [X.] dahin geändert, dass der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr elf Monaten und einer Woche verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten [X.]und die Revision des Angeklagten [X.]gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten jeweils des schweren Raubes schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten [X.]die Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie gegen den Angeklagten [X.] unter Einbeziehung der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 10 Euro aus dem 1 - 3 - Strafbefehl des [X.] vom 8. April 2009 die "Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe" verhängt. Die Vollstreckung beider Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Ange-klagten, mit denen jeweils die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.] hat den aus der Entscheidungsfor-mel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; die weiter gehende Revision des [X.] [X.] sowie das Rechtsmittel des Angeklagten [X.] sind un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen hat zu den Schuldsprüchen und zum Strafausspruch gegen den Angeklagten [X.] keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dagegen erweist sich der gegen den Angeklagten [X.] ergan-gene Strafausspruch als fehlerhaft. 2 [X.] hat nach [X.] Abwägung der für und ge-gen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegen den Angeklagten [X.] unter Einbeziehung der Geldstrafe von 10 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 8. April 2009 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, die sie in der Urteilsformel als Gesamtstrafe bezeichnet. Damit hat das [X.] eine Gesamtstrafe ge-bildet, ohne auf eine Einzelstrafe für die abgeurteilte [X.] erkannt zu haben. Die unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafe kann der Senat in entsprechen-der Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Das Verbot der [X.] (§ 358 Abs. 2 StPO) steht nicht entgegen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. März 2010 - 4 StR 68/10 und vom 14. Januar 1998 - 2 [X.], [X.]R StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 mwN). Dem ergänzend eingeholten [X.] folgend erkennt der Senat auf die [X.] - 4 - heitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten. Angesichts der von der [X.] ausgesprochenen Gesamtstrafe von zwei Jahren und der Höhe der [X.] Geldstrafe von zehn Tagessätzen ist sicher auszuschließen, dass das [X.] eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte. Da als Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 2, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 39 StGB allein die [X.] von einem Jahr elf Monaten und einer Woche in Betracht kommt (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Januar 2010 - 4 StR 478/09; [X.], StGB, 58. Aufl., § 39 Rn. 6), kann der Senat entsprechend dem Antrag des [X.] auch die Gesamtstrafenbildung selbst vornehmen. Der geringfügige Teilerfolg der Revision des Angeklagten [X.] rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). 4 [X.][X.] [X.][X.] Bender

Meta

4 StR 557/10

16.12.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. 4 StR 557/10 (REWIS RS 2010, 237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 237

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