Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZR 75/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1024

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 75/07 vom 22. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 7. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin als unzuläs-sig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 • festge-setzt. Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich ausweislich der [X.] nur gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 richtet, ist unzulässig, weil der Wert der mit der Beschwerde verfolgten Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO). 1 Nach der Rechtsprechung des [X.] ist bezüglich des [X.] der Wert eines Auskunftsanspruchs mit einer Quo-te von 1/10 bis 1/5 des geschätzten Leistungsanspruchs zu bestimmen ([X.], Urt. v. 8. Januar 1997 - [X.], NJW 1997, 1016; Beschl. v. 25. Januar 2 - 3 - 2006 - [X.], [X.], 619; v. 9. August 2006 - [X.], [X.], 3060, 3062 Rn. 14). Die Quote ist umso höher anzusetzen, je ge-ringer die Kenntnisse des [X.] und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind. Dass die Klägerin die wesentlichen Anhaltspunkte zur Bezifferung ihrer Leistungsklage schon kennt, ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, aus dem erstin-stanzlichen Prozessstoff und den hierzu vorgelegten Gehaltsunterlagen. Der im Raum stehende Leistungsanspruch ist entsprechend der von der Beschwerde nicht angegriffenen Streitwertbemessung des Berufungsgerichts mit 100.000 • in Ansatz zu bringen. Das Interesse der Klägerin an der begehrten Wertermitt-lung ist angesichts ihres Kenntnisstandes mit 1/10 zu bemessen, so dass der Wert des [X.] 10.000 • beträgt. - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 [X.]Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.11.2005 - 8 O 516/04 - [X.], Entscheidung vom 07.03.2007 - 7 U 198/05 -

Meta

IX ZR 75/07

22.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZR 75/07 (REWIS RS 2009, 1024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1024

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