Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2011, Az. B 11 AL 15/10 R

11. Senat | REWIS RS 2011, 9210

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Gegenstand

(Teilhabe am Arbeitsleben - Weiterzahlung von Anschluss-Übergangsgeld - Unterbrechung des Dreimonatszeitraums des § 51 Abs 4 SGB 9 durch Beschäftigungsaufnahme - wiederholter Eintritt der Arbeitslosigkeit - Neuentstehung - Statthaftigkeit der Berufung)


Leitsatz

Der Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld erlischt nicht endgültig mit Aufnahme einer Beschäftigung durch den Leistungsempfänger, sondern entsteht neu, wenn innerhalb des Dreimonatszeitraums nach Abschluss der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wieder Arbeitslosigkeit eintritt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger [X.] unter Anrechnung von [X.] zu zahlen ist.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt für die [X.] vom 23.3. bis 12.4.2005 die Zahlung von Übergangsgeld ([X.]) im [X.] an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

2

Der Kläger ist ausgebildeter Maler. Ab Januar 2003 nahm er an einer Umschulung zum Automobilkaufmann teil, wofür ihm die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff [X.] ([X.]) iVm §§ 33, 44 ff [X.] ([X.]) gewährte (ua Übergangsgeld). Nachdem der Kläger die Umschulung am [X.] erfolgreich abgeschlossen und sich zum [X.] arbeitslos gemeldet hatte, bewilligte ihm die Beklagte für die [X.] ab 14.1. bis 12.4.2005 [X.]-[X.] in Höhe von täglich 28,01 Euro.

3

Ab [X.] war der Kläger bei dem [X.] als Automobilkaufmann beschäftigt, was er der [X.] am gleichen Tag anzeigte. Das Autohaus kündigte jedoch bereits am [X.] das Arbeitsverhältnis zum 22.3.2005. Der Kläger meldete sich deshalb am 10.3.2005 bei der [X.] wieder arbeitslos und beantragte zugleich die Wiederbewilligung des [X.]-[X.].

4

Die Beklagte hob mit [X.] vom 15.3.2005 die Entscheidung über die Bewilligung von [X.]-[X.] ab [X.] auf. Mit weiterem [X.] vom 22.3.2005 lehnte sie die erneute Bewilligung von [X.]-[X.] ab. Der Widerspruch des [X.] vom 14.4.2005, mit dem dieser geltend machte, er habe noch einen Restanspruch auf [X.]-[X.] bis 12.4.2005, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005).

5

Das Sozialgericht ([X.]) hat die auf Verurteilung der [X.] zur Gewährung von [X.]-[X.] für die [X.] vom 23.3. bis 12.4.2005 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 9.10.2007). Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger, der im streitgegenständlichen [X.]raum Leistungen nach dem [X.] ([X.]B II) bezogen hatte, seinen Antrag auf die Gewährung von [X.]-[X.] unter Anrechnung von [X.] ([X.]) beschränkt. Das [X.] (L[X.]) hat das Urteil des [X.] und den [X.] der [X.] vom 22.3.2005 idF des Widerspruchsbescheids vom 21.7.2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 2[X.] bis 12.4.2005 [X.]-[X.] abzüglich des gezahlten [X.] zu zahlen (Urteil vom 16.12.2009). In den Entscheidungsgründen hat das L[X.] ua ausgeführt: Die Berufung sei nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz ([X.]G) statthaft. Der bis 31.3.2008 geltende [X.] von 500 Euro werde bei 28,01 Euro für 21 Tage erreicht; auf die Differenz zwischen [X.]-[X.] und [X.] könne es nicht ankommen. Obwohl wegen der unstreitigen Erfüllungswirkung gemäß § 107 [X.] ([X.]B X) der wirtschaftliche Wert für den Kläger unterhalb von 500 Euro liege, müsse das erstinstanzliche Urteil so ausgelegt werden, dass das komplett ausstehende [X.] im Streit gestanden habe. Die Berufung sei auch begründet; der Kläger habe einen Anspruch auf [X.] nach § 51 Abs 4 [X.]. Er habe sich unmittelbar nach Beendigung der als [X.] erbrachten beruflichen Ausbildung arbeitslos gemeldet. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld [X.]) sei seit 23.7.2000 erschöpft gewesen. Nach dem neuerlichen Verlust der Arbeit habe sich der Kläger innerhalb der Dreimonatsfrist noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses unverzüglich arbeitslos gemeldet. Entgegen der Auffassung der [X.] führe die Unterbrechung der Gewährung von [X.]-[X.] durch die Aufnahme einer nur wenige Tage dauernden Beschäftigung nicht zu einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]) zum früheren § 156 [X.] sei § 51 Abs 4 [X.] dahingehend auszulegen, dass die von der [X.] geforderte Nahtlosigkeit keine zwingende Voraussetzung sei.

6

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 51 [X.]. Anspruch auf Weiterzahlung von [X.] bestehe nach § 51 Abs 4 [X.] nur, wenn der Leistungsempfänger im [X.] an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe arbeitslos werde. Komme es aber zur Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung, erlösche der Anspruch auf [X.]-[X.] und könne auch zu einem späteren [X.]punkt nicht wieder aufleben. Dies entspreche der Ratio des § 51 [X.]. Denn bereits durch die Beschäftigungsaufnahme sei der Zweck der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, nämlich die Integration in den Arbeitsmarkt, als erreicht anzusehen. Verliere der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz wieder, stelle sich dies als Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos dar, und zwar unabhängig davon, ob dies nach oder noch vor Ablauf der Dreimonatsfrist erfolge. Hieran ändere auch nichts das vom L[X.] herangezogene Urteil des B[X.] zu § 156 [X.], das nur die Frage betreffe, zu welchem [X.]punkt nach Abschluss der Maßnahme spätestens eine Arbeitslosmeldung erfolgen müsse; nicht entschieden worden sei die hier streitige Frage, ob eine (kurze) Beschäftigung innerhalb der Dreimonatsfrist den Anspruch endgültig erlöschen lasse.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des L[X.] aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision der [X.] zurückzuweisen.

9

Er hält das angefochtene Urteil des L[X.] für zutreffend. Ergänzend trägt er vor, die Aussicht auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt könne erst dann bejaht werden, wenn auch eine angemessene [X.] zur Neuorientierung unter Berücksichtigung der neu erworbenen Qualifikation finanziell abgesichert sei. Solange der Dreimonatszeitraum nicht abgelaufen sei, widerspreche eine Wiederbewilligung nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger für den beantragten [X.]raum [X.] zu zahlen. Die erhaltenen Leistungen nach dem [X.] sind wegen der [X.] gemäß § 107 [X.] anzurechnen; dies hat der Senat im Urteilstenor klargestellt.

1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.

a) Die Berufung des [X.] ist ohne Zulassung statthaft, weil der aus der erstinstanzlichen Entscheidung und dem Begehren des [X.] im Berufungsverfahren folgende Wert des [X.] Euro übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]G in der bis 31.3.2008 geltenden Fassung).

Das [X.] hat zu Recht ausgeführt, dass dem Kläger nach seinem erstinstanzlich gestellten Antrag durch das [X.] eine Geldleistung im Wert von mehr als 500 Euro (28,01 Euro für 21 Tage) versagt worden ist. Gegen die ihn in diesem Umfang beschwerende Entscheidung des [X.] hat der Kläger zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt; er hat auch danach noch im [X.] seiner Bevollmächtigten vom [X.] die Verurteilung der Beklagten zur uneingeschränkten Gewährung von [X.] beantragt. [X.] [X.]punkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung ist aber deren Einlegung (ua B[X.] [X.]-1500 § 96 [X.] Rd[X.] 14; [X.]-1500 § 144 [X.] Rd[X.] 13; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 9. Aufl 2008, § 144 Rd[X.] 19, jeweils mwN). Die [X.] der Berufung entfällt somit nicht deswegen, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 16.12.2009 nur noch die Gewährung von [X.] unter Anrechnung von [X.] beantragt hat. Ein Fall willkürlicher Beschränkung (vgl dazu B[X.] [X.] 1500 § 146 [X.] und [X.] 1500 § 144 [X.]) liegt unter den gegebenen Umständen nicht vor.

Dahinstehen kann deshalb, ob nicht ohnehin beim Streit um eine Geldleistung deren voller Wert auch dann maßgebend ist, wenn bei Erfolg des klagenden Leistungsempfängers der nachrangig verpflichtete Träger vom Beklagten Erstattung gemäß § 104 [X.] verlangen kann und die Leistung nach Maßgabe des § 107 [X.] teilweise als erfüllt gilt.

b) Einer Sachentscheidung steht auch nicht entgegen, dass das [X.] von einer Beiladung des Grundsicherungsträgers abgesehen hat, obwohl dieser von der Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit betroffen ist (Entstehung eines Erstattungsanspruchs nach § 104 [X.]; zum Nachrang des [X.] vgl [X.] in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 5 Rd[X.] 9, 10). Es kann insoweit offen bleiben, ob mit der Entscheidung über den vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch zugleich unmittelbar iS des § 75 Abs 2 [X.]G in die Rechtssphäre des anderen Trägers eingegriffen wird (vgl B[X.]E 93, 283, 285 = [X.]-3250 § 14 [X.] 1; B[X.]E 97, 242, 247 = [X.]-4200 § 20 [X.] 1). Denn nach ständiger Rechtsprechung des B[X.] zieht eine unterbliebene notwendige Beiladung dann keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des [X.] den [X.] nicht benachteiligen kann (B[X.]E 66, 144, 146 = [X.] 3-5795 § 6 [X.] 1; [X.] 3-1500 § 55 [X.] 34 S 68; B[X.]E 96, 190, 195 f = [X.]-4300 § 421g [X.] 1). Hiervon ist auszugehen, weil der Kläger nach der Auffassung des Senats einen vorrangigen Anspruch gegen die Beklagte hat und diese folglich dem nachrangig verpflichteten Grundsicherungsträger erstattungspflichtig ist.

2. Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass der Kläger für die [X.] vom 2[X.] bis 12.4.2005 dem Grunde nach (§ 130 [X.]G) Anspruch auf [X.] gemäß § 103 Satz 1 [X.] 1, § 160 Satz 2 [X.]I iVm § 51 Abs 4 [X.]B IX hat, wobei die erhaltenen [X.]B II-Leistungen entsprechend dem Zweck des § 107 [X.] (Vermeidung von Doppelleistungen) anzurechnen sind.

Nach § 51 Abs 4 Satz 1 [X.]B IX wird an Leistungsempfänger, die im [X.] an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos sind, ua [X.] während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der [X.] arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf [X.] von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

a) Der Kläger ist Leistungsempfänger iS des § 51 Abs 4 Satz 1 [X.]B IX. Er hat nach den getroffenen Feststellungen an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgreich teilgenommen und wegen der Teilnahme [X.] bezogen (§ 103 [X.] 1, § 160 [X.]I iVm §§ 46 ff [X.]B IX; zur Akzessorietät vgl [X.] in [X.], [X.]I, § 160 Rd[X.], Stand 2009; zum Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses vgl B[X.], Urteil vom [X.], B 5 [X.] R, [X.] 2001, 119; [X.] in [X.], [X.]I, Rd[X.] 25 zu § 51 [X.]B IX , Stand 2007; zum [X.], ob Maßnahme erfolgreich beendet worden sein muss, vgl Nachweise bei [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]I, 3. Aufl 2008, § 160 Rd[X.] 55).

b) Der Kläger war im [X.] an die abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos und er hat sich auch iS des § 54 Abs 4 Satz 1 [X.]B IX bei der zuständigen [X.] arbeitslos gemeldet. Den tatsächlichen Feststellungen des [X.] ist zunächst zu entnehmen, dass sich der Kläger am [X.], also am Tag nach der Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme, arbeitslos gemeldet und dass er ab diesem [X.]punkt bis zur Beschäftigungsaufnahme am [X.] auch die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit (insbesondere Beschäftigungslosigkeit und Verfügbarkeit) erfüllt hat. Den Feststellungen des [X.] ist weiter das Vorliegen einer erneuten Arbeitslosmeldung am 10.3.2005 und jedenfalls ab dem 2[X.] (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) wieder das Vorliegen von Arbeitslosigkeit zu entnehmen.

Da der Kläger die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit und der Arbeitslosmeldung schon ab [X.], also im unmittelbaren [X.] an den Abschluss der Weiterbildung mit Bezug von [X.], und dann wieder sofort nach Beendigung der nur kurz ausgeübten Beschäftigung erfüllt hat, stellt sich nicht die im Urteil des B[X.] zum früheren § 156 [X.]I erörterte Frage, ob eine "nahtlose" Arbeitslosmeldung zu verlangen ist (vgl B[X.]E 86, 147, 148 ff = [X.] 3-4300 § 156 [X.] 1; vgl auch zum früheren § 59d Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz <[X.]> [X.], [X.], 2. Aufl 1997, § 59d Rd[X.] 26; zu § 59c [X.] s B[X.] [X.] 3-4100 § 59c [X.] 3). Der Kläger hat vielmehr nach den getroffenen Feststellungen alles getan, um die Arbeitsverwaltung in die Lage zu versetzen, mit den Vermittlungsbemühungen zu beginnen und die Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden (vgl B[X.]E aaO [X.]). Ihm kann deshalb auch für den streitigen [X.]raum ab 2[X.] nicht entgegengehalten werden, es fehle an einer Arbeitslosigkeit oder der Arbeitslosmeldung "im [X.]" an die abgeschlossene Leistung.

c) Auch die Voraussetzung des § 51 Abs 4 Satz 1 [X.]B IX, dass der Leistungsempfänger einen Anspruch auf [X.] von mindestens drei Monaten nicht geltend machen kann, ist unzweifelhaft erfüllt. Denn nach den Feststellungen des [X.] war der frühere [X.]-Anspruch des [X.] bereits seit 23.7.2000 erschöpft.

d) Der von der Beklagten und teilweise auch im Schrifttum vertretenen Auffassung, mit der Aufnahme einer Arbeit ende der Anspruch auf [X.] endgültig (vgl etwa [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]I, 3. Aufl 2008, § 160 Rd[X.] 69; Schütze in [X.]/[X.], [X.]B IX, § 51 Rd[X.] 27; ebenso wohl [X.] in [X.]/Brand, [X.]I, 5. Aufl 2010, § 160 Rd[X.] 103, der nur geringfügige Beschäftigungen bzw den missglückten Arbeitsversuch als Ausnahmetatbestände erwähnt), folgt der Senat nicht. Dem Wortlaut des § 51 Abs 4 [X.]B IX lässt sich eine solche Beschränkung nicht entnehmen. Soweit nach § 51 Abs 4 Satz 1 Halbs 1 [X.]B IX Arbeitslosigkeit "im [X.]" an eine abgeschlossene Teilhabeleistung erforderlich ist, folgt hieraus nicht zwingend der endgültige Ausschluss des Anspruchs auf [X.] für den Fall, dass zunächst Arbeitslosigkeit vorliegt, dann eine Beschäftigung aufgenommen wird und danach erneut Arbeitslosigkeit eintritt. Denn nach § 51 Abs 4 Satz 1 Halbs 1 [X.]B IX ist das [X.] "bis zu drei Monaten" weiter zu zahlen, und § 51 Abs 4 Satz 1 Halbs 2 [X.]B IX vermindert die Dauer von drei Monaten für den Fall, dass zeitweise noch ein Anspruch auf [X.] geltend gemacht werden kann. Der Gesetzeswortlaut lässt somit durchaus die Weiterzahlung von [X.] für insgesamt längstens drei Monate mit Unterbrechungen wegen vorübergehender Nichterfüllung einzelner Voraussetzungen zu.

Für die Auffassung der Beklagten sprechen auch nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. § 51 Abs 4 Satz 1 [X.]B IX entspricht dem früheren § 160 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.]I idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes ([X.]) vom [X.] ([X.]) und ist seit 1.7.2001 an dessen Stelle getreten. Die Vorschrift knüpft an frühere Regelungen des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation ([X.]) bzw des [X.] an und erweitert diese (vgl § 17 Abs 3 [X.] und § 59d Abs 2 [X.]: Weitergewährung von [X.] bis zu sechs Wochen). Unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zu den Vorgängerregelungen ist vom Zweck des § 51 Abs 4 Satz 1 [X.]B IX auszugehen, behinderten Menschen, die durch den Bezug von [X.] einen Anspruch auf [X.] nicht begründen und oftmals nach dem Ende der Weiterbildungsmaßnahme eine Arbeit nicht sofort aufnehmen können, die [X.] Sicherung durch [X.] bis zur Dauer von drei Monaten zu gewährleisten (vgl zum [X.]: BT-Drucks 13/4941 [X.], zu § 160, und [X.], zu § 156; zum [X.]B IX: BT-Drucks 14/5074 [X.], zu §§ 50 bis 52; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]I, 3. Aufl 2008, § 160 Rd[X.] 51 mit Hinweis auf [X.] zum [X.]; Schütze in [X.]/[X.], [X.]I, § 51 Rd[X.] 20).

Aus Sinn und Zweck des § 51 Abs 4 Satz 1 [X.]B IX folgt somit, dass der Leistungsempfänger, der während der Weiterbildung einen neuen Anspruch auf [X.] nicht erwerben konnte, sich aber nach Abschluss der Maßnahme wie ein [X.]-Bezieher hinreichend um eine neue Beschäftigung bemüht, jedenfalls für die Dauer von drei Monaten in Höhe des zuvor bezogenen [X.] sozial abgesichert sein soll. Es ist nicht zu erkennen, weshalb diese vom Gesetz vorgesehene Sicherung nicht mehr gelten soll, wenn zunächst die Aufnahme einer Beschäftigung gelingt, diese jedoch später, aber noch innerhalb des [X.] wieder endet (zur Unschädlichkeit einer Unterbrechung vgl auch [X.] Niedersachsen, Urteil vom [X.], [X.], [X.] 2000, 1059). Eine derartige Begrenzung des Anspruchs würde, worauf das [X.] zutreffend hingewiesen hat, die Leistungsempfänger unangemessen benachteiligen, die sich zunächst mit Erfolg um eine Beschäftigung bemüht haben.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, es handele sich um die "Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos", verkennt sie, dass soeben umgeschulte behinderte Menschen insoweit nicht mit Personen gleichgestellt werden können, die bereits im Arbeitsmarkt etabliert sind. Gerade für Personen wie den Kläger, die keinen [X.]-Anspruch haben, wollte der Gesetzgeber einen besonderen Schutz für den [X.]raum von drei Monaten vorsehen. Der Erhalt des Anspruchs auf [X.] auch bei einer Unterbrechung durch Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung vermeidet außerdem Schwierigkeiten, die sich anderenfalls bei der Prüfung eines etwaigen sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung von Beratungspflichten ergeben könnten. Dies zeigt gerade die vorliegende Fallgestaltung, in der die vom Kläger über die Arbeitsaufnahme informierte Beklagte ihrerseits die Förderung dieses Arbeitsplatzes durch einen Eingliederungszuschuss in Aussicht gestellt hatte.

e) Dem Kläger kann auch nicht - wie vom [X.] - entgegengehalten werden, er habe den Bescheid vom 15.3.2005, mit dem die Beklagte die frühere Bewilligung aufgehoben hat, nicht mit Widerspruch angegriffen, weshalb der Anspruch auf [X.] erloschen sei. Denn unabhängig davon, ob nicht der Widerspruch des [X.] vom 14.4.2005 sinngemäß auch als Widerspruch bzw Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheids vom 15.3.2005 aufzufassen ist, muss es dem Kläger unbenommen bleiben, dann einen neuen Antrag auf Wiederbewilligung von [X.] zu stellen, wenn die zeitweise nicht mehr gegebenen Anspruchsvoraussetzungen erneut erfüllt sind. Letzteres ist - wie ausgeführt - der Fall.

f) Auch die vom [X.] - entsprechend dem Antrag des [X.] - zugrunde gelegte Leistungsdauer bis 12.4.2005 ist nicht zu beanstanden (vgl dazu auch B[X.]E 86, 147, 152 f = [X.] 3-4300 § 156 [X.] 1).

3. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 11 AL 15/10 R

23.02.2011

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Halle (Saale), 9. Oktober 2007, Az: S 1 AL 571/05, Urteil

§ 97 SGB 3, § 103 S 1 Nr 1 SGB 3, § 160 S 2 SGB 3, § 51 Abs 4 S 1 SGB 9, § 104 SGB 10, § 107 SGB 10, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG vom 17.08.2001

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2011, Az. B 11 AL 15/10 R (REWIS RS 2011, 9210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9210

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