Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2011, Az. 6 AZR 350/10

6. Senat | REWIS RS 2011, 638

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Gegenstand

Stufenzuordnung - tarifliches Schlechterstellungsverbot


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. April 2010 - 5 Sa 379/09 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. April 2009 - 4 Ca 3973/08 - hinsichtlich des Zinsausspruchs teilweise abgeändert und in Ziff. 1. des Tenors insgesamt wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Juni 2007 nach der [X.]* Stufe 3 des zwischen der Beklagten und der [X.] abgeschlossenen [X.] für das Nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums [X.] Dresden an der [X.] ([X.]. Personal [X.]) vom 24. Oktober 2007 zu vergüten. Die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Stufen 2 und 3 der [X.]* des [X.]. Personal [X.] vom 24. Oktober 2007 sind für die [X.] vom 1. Juni 2007 bis zum 30. November 2008 ab dem 12. Dezember 2008 und für die [X.] seit dem 1. Dezember 2008 ab dem Tag nach der jeweiligen Fälligkeit gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 bzw. Satz 3 des [X.]. Personal [X.] vom 24. Oktober 2007 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision zurückgewiesen.

4. Die Beklagte hat auch die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, ob der Klägerin seit dem 1. Juni 2007 Vergütung gemäß der Stufe 2 der [X.]* oder der Stufe 3 der [X.]* des von der [X.] und der [X.] am 24. Oktober 2007 abgeschlossenen [X.] für das nichtärztliche Personal des [X.]s [X.] [X.]resden ([X.]) an der [X.] ([X.]) zusteht.

2

[X.]ie Beklagte ist ein [X.] in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Am 24. Oktober 2007 kam zwischen ihr und der [X.] nicht nur der [X.], sondern auch der Tarifvertrag zur Regelung des Überleitungsrechts für das nichtärztliche Personal des [X.] ([X.]-Ü) zustande. Abschnitt II dieses Tarifvertrags regelt unter der Überschrift „Überleitungsregelungen“ ua. Folgendes:

        

„§ 2   

        

Überleitung in den [X.] Nichtärztl. Personal [X.]

        

[X.]ie von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 01. Juni 2007 nach den folgenden Regelungen in den [X.] Nichtärztl. Personal [X.] übergeleitet.

        

§ 3     

        

Zuordnung zu den [X.]n

        

1.    

[X.]/[X.]-Beschäftigte werden nach ihrer Vergütungs- bzw. Lohngruppe (§ 22 [X.] bzw. entsprechende Regelungen des [X.] beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschriften jeweils in der am 31.12.2002 geltenden Fassung) den 15 [X.]n des [X.] Nichtärztl. Personal [X.] entsprechend den [X.] gemäß Anlage 1 dieses Tarifvertrages zugeordnet.

        

2.    

IVR-Beschäftigte werden entsprechend der Eingruppierungs- bzw. Einreihungsregelungen des [X.]/[X.] in der am 31.12.2002 geltenden Fassung in eine Fallgruppe einer Vergütungs- bzw. Lohngruppe fiktiv eingruppiert, als wenn seit ihrer Einstellung der [X.]/[X.] in der am 31.12.2002 geltenden Fassung gegolten hätte. Bewährungs-, Tätigkeits-, Fallgruppen- und Zeitaufstiege werden entsprechend berücksichtigt. ...

        

§ 4     

        

Vergleichsentgelt

        

1.    

Für die Zuordnung zu den Stufen der [X.] des [X.] Nichtärztl. Personal [X.] wird für die Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den Absätzen 2 bis 5 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der ihnen im Monat Mai 2007 zustehenden Bezüge gebildet. …

        

§ 5     

        

[X.] der Beschäftigten

        

1.    

[X.]ie Beschäftigten werden in der für sie ermittelten [X.] (§ 3) der ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden Stufe bzw. - wenn es keine betragsgleiche Stufe gibt - der nächsthöheren Stufe zugeordnet. [X.]er weitere Stufenaufstieg richtet sich nach dem [X.] Nichtärztl. Personal [X.] (§ 13).

        

...“   

        

3

§ 13 [X.] regelt:

        

„§ 13 

        

Stufen der [X.]

        

1.    

[X.]ie in den [X.]n (Anlage 1) bezeichneten [X.]n umfassen die dort bezeichneten und mit einem Entgeltbetrag definierten Stufen.

        

2.    

Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum oder einem anderen Arbeitgeber, erfolgt die [X.] unter Berücksichtigung dieser Berufserfahrung mindestens in der Stufe 2. Ist eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erworben worden, erfolgt die Einstellung mindestens in die Stufe 3. Unabhängig davon kann das Universitätsklinikum bei Neueinstellungen zur [X.]eckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die [X.] berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

        

Protokollerklärung zu § 13 Absatz 2:

        

Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit.

        

3.    

[X.]ie Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei dem Universitätsklinikum:

                 

-       

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

                 

-       

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

                 

…“    

        

4

[X.]ie im [X.] und im [X.]-Ü geregelten [X.]n- und [X.]en führten in Einzelfällen dazu, dass ab dem 1. Juni 2007 von der [X.] neu eingestellte Beschäftigte eine höhere Vergütung erhielten als in den [X.] übergeleitete Beschäftigte, die dieselbe Tätigkeit ausübten und über dieselbe Berufserfahrung verfügten. So wurde [X.] ein seit fünf Jahren bei der [X.] Beschäftigter mit einem Vergleichsentgelt iHv. 1.685,00 Euro brutto der Stufe 1 der [X.] U 8 zugeordnet, während die Zuordnung eines ab dem 1. Juni 2007 neu eingestellten Beschäftigten mit derselben Qualifikation und Berufserfahrung zur Stufe 3 der [X.] U 8 erfolgte. [X.]ies führte zu einer monatlichen Bruttovergütung des neu eingestellten Beschäftigten iHv. 1.960,00 Euro brutto. Nachdem die Tarifvertragsparteien diese mögliche Benachteiligung übergeleiteter Beschäftigter erkannt hatten, unterzeichneten sie am 24. Januar 2008 folgende [X.]:

        

„Gemeinsame Erklärung des Vorstandes des Universitätsklinikums [X.] [X.]resden an der Technischen Universität [X.]resden (AöR) und [X.] - [X.] zur Umsetzung des § 5 [X.]-Ü Nichtärztl. Personal [X.] ([X.] der übergeleiteten Beschäftigten)

        

Gemäß § 13 [X.] Nichtärztl. Personal [X.] werden die Beschäftigten bei Einstellung der Stufe zugeordnet, die der einschlägigen Berufserfahrung entspricht (bei Berufserfahrung von mindestens drei Jahren mindestens Stufe 3).

        

Gemäß § 5 [X.]-Ü Nichtärztl. Personal [X.] erfolgt die [X.] der übergeleiteten Beschäftigten der ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden bzw. der nächsthöheren Stufe.

        

[X.]ie Tarifvertragsparteien waren sich der Gestaltung des Überleitungsrechts für die Beschäftigten in den Haustarifvertrag einig, dass die Mitarbeiterinnen - die bereits am 31. Mai 2007 und am 1. Juni 2007 noch in einem Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum [X.]resden standen - nicht schlechter gestellt werden als Beschäftigte, die ab dem 1. Juni 2007 eingestellt werden. Zur Klarstellung gilt deshalb Folgendes bei der Überleitung von Beschäftigten nach dem [X.]-Ü:

        

1.    

[X.]ie Ermittlung des [X.] erfolgt gemäß § 4 [X.]-Ü.

        

2.    

Bei übergeleiteten Beschäftigten, die aufgrund ihres [X.] gemäß § 5 [X.]-Ü nicht mindestens der Stufe 3 der ermittelten [X.] zuzuordnen sind, erfolgt eine Einzelfallprüfung nach Maßgabe des § 13 [X.], da der § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]-Ü wegen der [X.] auf den gesamten § 13 [X.] verweist, so dass übergeleitete Beschäftigte mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gem. § 13 Abs. 2 [X.] ergibt.

        

[X.]resden, 24. Januar 2008

        

gez. Professor [X.]r. med. A

        

gez. P

        

gez. W“

5

[X.]ie Klägerin, die seit dem 1. August 1999 in einer privaten radiologischen Praxis als medizinisch-technische Radiologieassistentin beschäftigt war, übt seit dem 4. November 2002 bei der [X.] dieselbe Tätigkeit aus. In § 1 des von der [X.] am 23. Mai 2005 und von der Klägerin am 30. Mai 2005 unterzeichneten Arbeitsvertrags ist vereinbart, dass die Klägerin ab dem 21. Juli 2005 unbefristet weiterbeschäftigt wird. Eine Bezugnahme auf die Bestimmungen des [X.] enthält der Arbeitsvertrag nicht. Im Rahmen der Überleitung in den [X.] wurde die Klägerin zunächst fiktiv zum 4. November 2002 in die Vergütungsgruppe [X.], Fallgruppe 24, des Teils II Abschnitt [X.] der Vergütungsordnung zum [X.] eingruppiert und dann berücksichtigt, dass die Klägerin aufgrund der [X.]auer ihrer Tätigkeit bei der [X.] zum 4. November 2005 in die Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 25, des Teils II Abschnitt [X.] [X.] aufgestiegen wäre. [X.]iese Vergütungsgruppe ist nach erfolgtem Aufstieg aus der Vergütungsgruppe [X.] [X.] gemäß der Anlage 1 zum [X.]-Ü der [X.]* zugeordnet.

6

[X.]ie Beklagte teilte der Klägerin in ihrem Schreiben vom 17. [X.]ezember 2007 mit, dass sie aufgrund des ermittelten [X.] iHv. 1.678,91 Euro mit Wirkung zum 1. Juni 2007 in die [X.]*, Stufe 1, eingruppiert sei. [X.]iese Eingruppierung und Zuordnung zur Stufe 1 führte zu einer monatlichen Vergütung iHv. 1.803,00 Euro brutto. Wäre die Klägerin von der [X.] zum 1. Juni 2007 neu eingestellt worden, hätte ihr Vergütung der [X.] U 8, Stufe 3, iHv. monatlich 1.960,00 Euro brutto zugestanden. [X.]ie Beklagte änderte die [X.] der Klägerin und ordnete die Klägerin rückwirkend zum 1. Juni 2007 der Stufe 2 der Vergütungsgruppe [X.] zu. [X.]ies führte zu einer monatlichen Vergütung der Klägerin iHv. 2.004,00 Euro brutto nach ihrer Überleitung in den [X.]. Nach der Anlage 1 zum [X.]/Tabelle 2007 beträgt die Vergütung der [X.]*, Stufe 3, monatlich 2.109,00 Euro brutto. Beschäftigte, die aus der Vergütungsgruppe [X.] [X.] nach dreijähriger Bewährung in der Tätigkeit in die Vergütungsgruppe V b [X.] aufgestiegen sind und der [X.]* zugeordnet wurden, erreichen gemäß der Anlage 1 zum [X.]/Tabelle 2007 die Stufe 3 dieser [X.] nach fünf Jahren in der Stufe 2 dieser [X.].

7

[X.]ie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe sie ab dem 1. Juni 2007 nach der Stufe 3 der [X.]* zu vergüten. Bei der [X.] vom 24. Januar 2008 handele es sich um einen Tarifvertrag. Bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erfolge nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 2 [X.] die Zuordnung mindestens zur Stufe 3, und zwar unabhängig von der zuvor ermittelten [X.]. [X.]iese Voraussetzungen erfülle die Klägerin. Hätten die Tarifvertragsparteien eine [X.] in Abhängigkeit von der jeweiligen [X.] gewollt, hätten sie dies regeln können. Sie hätten jedoch die mit der Zuordnung zur Stufe 3 verbundene Besserstellung der Klägerin offenbar bewusst in Kauf genommen.

8

[X.]ie Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Juni 2007 nach der [X.] U 9* Stufe 3 des zwischen der [X.] und der [X.] abgeschlossenen [X.] für das Nichtärztliche Personal des [X.] ([X.] Nichtärztl. Personal [X.]) vom 24. Oktober 2007 zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der [X.] U 9* Stufe 2 des [X.] Nichtärztl. Personal [X.] und der [X.] U 9* Stufe 3 des [X.] Nichtärztl. Personal [X.] mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12. [X.]ezember 2008 zu verzinsen.

9

[X.]ie Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht der Stufe 3 der [X.]* zuzuordnen. [X.]ie Tarifvertragsparteien hätten mit der [X.] vom 24. Januar 2008 nur finanzielle Schlechterstellungen der bereits zum Überleitungszeitpunkt bei ihr beschäftigten Mitarbeiter gegenüber neu eingestellten Mitarbeitern vermeiden wollen. Eine finanzielle Schlechterstellung der Klägerin werde aber bereits durch ihre Zuordnung zur Stufe 2 der [X.]* vermieden. Mit der von den Tarifvertragsparteien in der [X.] angeordneten Einzelfallprüfung sollten nur Schlechterstellungen der den Stufen 1 oder 2 zugeordneten übergeleiteten Beschäftigten ausgeschlossen werden, jedoch Beschäftigte nicht „blind“ und ohne Berücksichtigung ihrer Eingruppierung einer höheren Entgeltstufe zugeordnet werden. Von Bedeutung sei, dass die Klägerin nur aufgrund der Berücksichtigung ihres fiktiven [X.] in die Vergütungsgruppe V b [X.] in die [X.]* eingruppiert sei und bei einer Einstellung nach dem Überleitungszeitpunkt nur in die [X.] U 8, Stufe 3, einzugruppieren gewesen wäre. Bei einer Zuordnung der Klägerin zur Stufe 3 der [X.]* würde ihre Berufserfahrung doppelt berücksichtigt. [X.]ies entspräche nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien. [X.]ie für den [X.] erforderlichen drei Jahre Berufserfahrung seien deshalb in Abzug zu bringen. [X.]ie Systematik des [X.] bestätige das Auslegungsergebnis. [X.]er [X.] sehe entgeltgruppenunabhängige Stufen nicht vor. Eine von der [X.] und damit von der Entgeltsumme losgelöste Schlechterstellung sei nicht denkbar. Wenn die [X.] vom 24. Januar 2008 anordne, dass übergeleitete Beschäftigte mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 13 Abs. 2 [X.] ergibt, führe dies bei der Klägerin zu dem Ergebnis, dass sie mindestens der Stufe 3 der [X.] U 8 zuzuordnen wäre. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die [X.] überhaupt keine Ansprüche der Klägerin begründe. [X.]iese Erklärung sei nicht als Tarifvertrag zu qualifizieren. [X.]as werde schon aus ihrer Bezeichnung deutlich. [X.]arüber hinaus zeige auch die Formulierung in der Überschrift „zur Umsetzung des § 5 [X.]-Ü“, dass die Tarifvertragsparteien keine weitere bzw. keine die tariflichen Bestimmungen ergänzende normativ wirkende tarifliche Regelung hätten treffen wollen. Mit der angeordneten Einzelfallprüfung hätten sie der [X.] einen Spielraum bei der Anwendung des [X.] eingeräumt. [X.]ie [X.] der Tarifvertragsparteien vom 24. Januar 2008 sei auch kein Vertrag zugunsten [X.]ritter. Allenfalls könne die Klägerin aus der [X.] einen Anspruch auf eine Einzelfallprüfung in ihrem Fall ableiten.

[X.]ie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. [X.]as Arbeitsgericht hat der Klägerin Zinsen auf die anfallenden monatlichen [X.] zwischen den Stufen 2 und 3 der [X.] U 9* von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. [X.]ezember 2008 zugesprochen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel auf Klagabweisung weiter. [X.]ie Klägerin beantragt, die Revision der [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision der [X.] hat nur im Hinblick auf einen Teil des Zinsausspruches Erfolg. Im übrigen ist die Klage begründet. [X.]as haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

I. [X.]ie Feststellungsklage ist zulässig. [X.]as nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. [X.]as angestrebte [X.] ist geeignet, den Konflikt der Parteien über die [X.] im [X.] endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann von der [X.] als Anstalt des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass sie einem stattgebenden [X.] nachkommen wird und der Klägerin die [X.]ifferenz zwischen der Vergütung der Stufe 2 und der Vergütung der Stufe 3 der [X.]* der Anlage 1 zum [X.]/Tabelle 2007 zahlt (vgl. [X.] 21. Januar 2010 - 6 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.] § 611 [X.]ienstordnungs-Angestellte Nr. 78 = [X.] 100 TVö[X.]-AT § 2 [X.]ienstordnungs-Angestellte Nr. 3). [X.]arüber, dass sich die Vergütung der Klägerin nach diesem Tarifvertrag richtet, besteht zwischen den Parteien kein Streit.

II. [X.]er Klägerin steht die beanspruchte Vergütung der Stufe 3 der [X.]* der Anlage 1 zum [X.]/Tabelle 2007 gemäß Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der [X.] vom 24. Januar 2008 iVm. § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu.

1. Entgegen der Auffassung der [X.] handelt es sich bei der [X.] vom 24. Januar 2008 um einen normativ wirkenden Tarifvertrag, soweit Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 regelt, dass die von der [X.] erfassten übergeleiteten Beschäftigten mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 13 Abs. 2 [X.] ergibt. Insoweit ist die Gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 24. Januar 2008 deshalb nach Wortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang auszulegen ([X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 13, [X.], 369; 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.] 300 [X.] § 12 Nr. 1).

a) Welche Kriterien für die Auslegung von Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien angewandt werden, richtet sich nach dem Charakter der Vereinbarung. Haben die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag mit Rechtsnormen vereinbart, sind diese nach der objektiven Methode auszulegen. Handelt es sich um einen rein schuldrechtlichen Tarifvertrag oder um einen nichttariflichen sonstigen Vertrag, ist er nach der subjektiven Methode wie ein Vertrag auszulegen. [X.]ie gesetzlichen Kriterien hierfür finden sich in den §§ 133, 157 BGB. Ist umstritten, ob es sich um einen Tarifvertrag oder um eine sonstige nichttarifliche Vereinbarung handelt, ist der Inhalt und damit die Charakterisierung anhand des zu ermittelnden Willens der Parteien festzustellen ([X.] 15. April 2008 - 9 [X.] § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21). [X.]ie objektive Auslegung ist erst dann vorzunehmen, wenn feststeht, dass es sich um ein Normenwerk handelt ([X.] 7. Juni 2006 - 4 [X.] - Rn. 25, [X.] § 1 Nr. 37 = EzA [X.] § 1 Auslegung Nr. 43; 14. April 2004 - 4 [X.] - [X.]E 110, 164, 171). Insoweit unterliegt der schuldrechtliche Teil eines Tarifvertrags anderen Auslegungskriterien als der normative Teil, denn im schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrags werden lediglich Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt. Normative Wirkung entfaltet er nicht. [X.]ies gilt erst recht für nichttarifvertragliche Vereinbarungen der Parteien, in denen gleichfalls verbindliche Festlegungen getroffen werden sollen, die jedoch keine Außenwirkung entfalten, insbesondere keine eigenständigen Normen setzen, die für die Arbeitsverhältnisse der [X.] zwingend und unmittelbar gelten. Ob die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag mit Rechtsnormen abschließen oder eine andersartige schriftliche Vereinbarung treffen wollten, ist in Zweifelsfällen nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln ([X.] 15. April 2008 - 9 [X.] - Rn. 19, aaO; 7. Juni 2006 - 4 [X.] - aaO; 14. April 2004 - 4 [X.] - aaO; 26. Januar 1983 - 4 [X.] - [X.]E 41, 307, 314).

b) [X.]er [X.] ist einzuräumen, dass die Worte „Gemeinsame Erklärung“ sowie die Formulierung „zur Umsetzung des § 5 [X.]-Ü“ in der Überschrift der Einigung der Tarifvertragsparteien vom 24. Januar 2008 gegen die Annahme einer tariflichen Regelung mit [X.] sprechen könnten. Allerdings ist die Einordnung einer vertraglichen Einigung von Tarifvertragsparteien als Tarifvertrag nicht davon abhängig, dass diese ihre Vereinbarung auch als Tarifvertrag bezeichnen ([X.] 7. Juni 2006 - 4 [X.] - Rn. 27, [X.] § 1 Nr. 37 = EzA [X.] § 1 Auslegung Nr. 43). Auch ein als „Vereinbarung“ bezeichneter Vertrag kann ein Tarifvertrag sein, wenn dies nicht dem erklärten Willen der tariffähigen Vertragspartner widerspricht ([X.] 5. November 1997 - 4 [X.] - [X.]E 87, 45, 56). Für eine von tariffähigen Vertragsparteien als Gemeinsame Erklärung bezeichnete Einigung gilt nichts anderes, wenn diese Einigung der Sache nach als Tarifvertrag anzusehen ist und wie hier die nach § 1 Abs. 2 [X.] erforderliche Schriftform gewahrt ist.

c) Gemäß § 1 Abs. 1 [X.] regelt der Tarifvertrag die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. Wenn die Tarifvertragsparteien in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der [X.] vom 24. Januar 2008 ausdrücklich angeordnet haben, dass die von der Erklärung erfassten übergeleiteten Beschäftigten mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 13 Abs. 2 [X.] ergibt, haben sie dem Wortlaut nach eine Regelung getroffen, die die [X.] der Beschäftigten und damit ihre Vergütung betrifft. Eine solche auf das Austauschverhältnis der Arbeitsvertragsparteien zielende Regelung wirkt bei beiderseitiger Tarifgebundenheit gemäß § 4 Abs. 1 [X.] unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ein, legt den Inhalt von Arbeitsbedingungen fest und ordnet somit normativ den Inhalt des Arbeitsverhältnisses iSv. § 1 Abs. 1 [X.].

d) Sinn und Zweck der Regelung geben kein anderes Auslegungsergebnis vor, sondern bestätigen den normativen Charakter der [X.] in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der [X.] vom 24. Januar 2008. [X.]ie Tarifvertragsparteien haben in Abs. 3 Satz 1 der [X.] zum Ausdruck gebracht, dass sie übergeleitete Beschäftigte gegenüber ab dem 1. Juni 2007 neu eingestellten Beschäftigten nicht schlechter stellen wollten. Aus Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der [X.] wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien Benachteiligungen von übergeleiteten Beschäftigten, die aufgrund ihres [X.] nicht mindestens der Stufe 3 der ermittelten [X.] zuzuordnen waren, beseitigen wollten. [X.]ieses Ziel konnten sie mit der vorgesehenen Einzelfallprüfung allein nicht erreichen. Eine bloße Überprüfung seiner [X.] hebt eine Benachteiligung eines übergeleiteten Beschäftigten noch nicht auf. Zur Beseitigung der Schlechterstellung ist vielmehr eine Änderung der [X.]n- und/oder [X.] erforderlich, wenn die Vergütungsdifferenz nicht auf andere Art und Weise, zB eine Zulage, ausgeglichen wird. [X.]eshalb trägt auch das Argument der [X.] nicht, die Tarifvertragsparteien hätten der [X.] mit der Regelung in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der [X.] nur einen Spielraum bei der Anwendung des geltenden Tarifrechts einräumen wollen. Ein solcher Spielraum der [X.] würde den benachteiligten übergeleiteten Beschäftigten ebenso wenig wie ein auf eine Einzelfallprüfung beschränkter Anspruch weiterhelfen. [X.]ie Beklagte war auch ohne die Gemeinsame Erklärung nicht gehindert, die Benachteiligung übergeleiteter Beschäftigter, die aufgrund ihres [X.] nicht mindestens der Stufe 3 der ermittelten [X.] zuzuordnen waren, gegenüber ab dem 1. Juni 2007 neu eingestellten Beschäftigten durch übertarifliche Leistungen abzustellen. Nur ein tariflicher Anspruch auf die Beseitigung der Schlechterstellung stellte die von den Tarifvertragsparteien mit der [X.] bezweckte Aufhebung der Benachteiligung sicher. Wenn die Tarifvertragsparteien entsprechend der Rechtsauffassung der [X.] gleichwohl keine normative Regelung gewollt haben sollten, hätten sie diesen Willen zum Ausdruck bringen müssen und nicht anordnen dürfen, dass übergeleitete Beschäftigte, die aufgrund ihres [X.] nicht mindestens der Stufe 3 der ermittelten [X.] zuzuordnen waren, mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 13 Abs. 2 [X.] ergibt.

2. [X.]ie Klägerin war aufgrund ihrer fiktiven Eingruppierung gemäß § 3 Abs. 2 [X.]-Ü in die Vergütungsgruppe V b [X.] und angesichts ihres [X.] iHv. 1.678,91 Euro brutto gemäß § 3 Abs. 1 [X.]-Ü iVm. der Anlage 1 zum [X.]-Ü der [X.]* und nach § 5 Abs. 1 [X.]-Ü der Stufe 1 dieser [X.] zuzuordnen, wie dies die Beklagte der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 17. [X.]ezember 2007 mitgeteilt hat. Allerdings hätte der Klägerin, wäre sie von der [X.] zum 1. Juni 2007 neu eingestellt worden, nicht nur die ihr ab dem 1. Juni 2007 von der [X.] gezahlte monatliche Vergütung iHv. 1.803,00 Euro brutto, sondern die Vergütung der [X.] U 8, Stufe 3, iHv. monatlich 1.960,00 Euro brutto zugestanden. [X.]a die Klägerin nicht mindestens der Stufe 3 der für sie ermittelten [X.] zuzuordnen war und bezüglich der Höhe ihrer Vergütung gegenüber einem ab dem 1. Juni 2007 von der [X.] neu eingestellten Beschäftigten mit derselben einschlägigen Berufserfahrung benachteiligt wurde, unterfällt sie jedenfalls der von den Tarifvertragsparteien in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der [X.] vom 24. Januar 2008 angeordneten [X.]. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob die Regelung auch dann Anwendung finden würde, wenn keine finanzielle Benachteiligung der Klägerin vorgelegen hätte.

3. [X.]ie Anordnung der Tarifvertragsparteien in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der [X.] vom 24. Januar 2008, dass übergeleitete Beschäftigte, die aufgrund ihres [X.] nicht mindestens der Stufe 3 der ermittelten [X.] zuzuordnen waren, mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 13 Abs. 2 [X.] ergibt, lässt die von der [X.] vorgenommene Zuordnung zur Stufe 2 der [X.] U 9* nicht zu. [X.]arüber, dass die Klägerin über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren verfügt, besteht kein Streit. Eine solche Berufserfahrung führt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] mindestens zur Zuordnung zur Stufe 3.

a) [X.]er Umstand, dass die einschlägige Berufserfahrung der Klägerin bereits bei ihrer fiktiven Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe [X.] [X.] in die Vergütungsgruppe V b [X.] berücksichtigt wurde, stellt die wortlautgetreue Auslegung nicht in Frage. [X.]ie Tarifvertragsparteien haben in § 3 Abs. 1 [X.]-Ü iVm. der Anlage 1 zum [X.]/Tabelle 2007 festgelegt, dass Beschäftigte der Vergütungsgruppe V b [X.] nach ihrem Aufstieg aus der Vergütungsgruppe [X.] [X.] der [X.]* zugeordnet werden. [X.]afür, dass den Tarifvertragsparteien nicht bewusst war, dass für den Aufstieg aus der Vergütungsgruppe [X.] , Fallgruppe 24, in die Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 25, Teil II Abschnitt [X.] der Vergütungsordnung zum [X.] eine dreijährige Bewährung in der Tätigkeit erforderlich war, fehlt jeder Anhaltspunkt, zumal die Tarifvertragsparteien in der Anlage 1 zum [X.]/Tabelle 2007 bei der [X.]nzuordnung zwischen einem ausstehenden Aufstieg aus der Vergütungsgruppe [X.] [X.] in die Vergütungsgruppe V b [X.] und einem erfolgten Aufstieg aus der Vergütungsgruppe [X.] [X.] in die Vergütungsgruppe V b [X.] unterschieden haben. Wenn die Tarifvertragsparteien in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der [X.] vom 24. Januar 2008 gleichwohl ohne jede [X.]ifferenzierung, ob eine einschlägige Berufserfahrung bereits bei einem (fiktiven) [X.] berücksichtigt worden ist oder nicht, für die [X.] ausschließlich auf die einschlägige Berufserfahrung abgestellt haben, zeigt dies, dass sie den von der [X.] vorgenommenen Abzug der für den [X.] erforderlichen Bewährungszeit für nicht angemessen oder für nicht praktikabel gehalten haben.

b) [X.]er Hinweis der [X.], dass die Klägerin bei einer Neueinstellung ab dem 1. Juni 2007 nicht in die [X.]*, sondern nur in die [X.] U 8 eingruppiert worden wäre, hilft ihr nicht weiter. [X.]en Tarifvertragsparteien hätte es zwar freigestanden, übergeleitete und nach dem 1. Juni 2007 von der [X.] neu eingestellte Beschäftigte bezüglich der Zuordnung zu den [X.]n gleich zu behandeln. [X.]avon haben sie jedoch ausdrücklich abgesehen und für die übergeleiteten Beschäftigten die Zuordnung zu den [X.]n in § 3 [X.]-Ü iVm. der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag geregelt, während sie für die Eingruppierung der neu eingestellten Beschäftigten in § 11 Abs. 1 [X.] festgelegt haben, dass sich die Eingruppierung dieser Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung richtet. In Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der [X.] vom 24. Januar 2008 haben sie an dieser [X.]ifferenzierung ausdrücklich festgehalten, indem sie klargestellt haben, dass die Ermittlung des [X.] gemäß § 4 [X.]-Ü erfolgt. [X.]ies zeigt, dass sie bei der Beseitigung der Benachteiligung übergeleiteter Beschäftigter keine Änderung der aufgrund des [X.] ermittelten [X.]n wollten, sondern nach ihrem Willen die Schlechterstellung ausschließlich durch die Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung wie bei den ab dem 1. Juni 2007 von der [X.] neu eingestellten Beschäftigten beseitigt werden sollte. [X.]eshalb trägt das Argument der [X.] nicht, eine von der [X.] und damit von der Entgeltsumme losgelöste Schlechterstellung sei nicht denkbar.

4. Freilich ist nicht zu übersehen, dass die Klägerin schon bei einer Zuordnung zur Stufe 2 der für sie zutreffend ermittelten [X.]* gegenüber einem ab dem 1. Juni 2007 von der [X.] neu eingestellten Beschäftigten mit derselben Berufserfahrung nicht benachteiligt würde. Auch trifft es zu, dass die Tarifvertragsparteien mit der [X.] vom 24. Januar 2008 die Benachteiligung übergeleiteter Beschäftigter beseitigen wollten und nicht beabsichtigten, übergeleitete Beschäftigte ungeachtet einer solchen Benachteiligung durch die Zuordnung zu einer höheren Stufe besserzustellen. Maßgebend ist jedoch, dass die Tarifvertragsparteien nicht in Anlehnung an § 5 [X.]-Ü angeordnet haben, dass übergeleitete Beschäftigte in der für sie ermittelten [X.] der Stufe zugeordnet werden, die dem Entgelt eines ab dem 1. Juni 2007 neu eingestellten Beschäftigten entspricht bzw. - wenn es keine betragsgleiche Stufe gibt - der nächsthöheren Stufe. [X.]ie Tarifvertragsparteien haben sich vielmehr ungeachtet der [X.]nzuordnung für die Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung wie bei neu eingestellten Beschäftigten gemäß § 13 Abs. 2 [X.] entschieden. [X.]ieser Wille der Tarifvertragsparteien ist zu achten.

III. Gemäß § 288 Abs. 1 BGB iVm. § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie § 24 Abs. 1 [X.] stehen der Klägerin Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem [X.] zu. [X.]as Arbeitsgericht hat Zinsen auf die anfallenden monatlichen [X.] seit dem 12. [X.]ezember 2008 zugesprochen. [X.]ie [X.] für die Monate seit [X.]ezember 2008 waren jeweils erst am 16. des Monats bzw. an dem vorhergehenden oder zweiten vorhergehenden Werktag fällig (§ 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.]). Zinsen stehen der Klägerin erst ab dem jeweils darauf folgenden Tag zu. Insoweit hat die Revision Erfolg.

1. Nach ständiger Rechtsprechung (seit [X.] 21. Januar 1970 - 4 [X.] - [X.]E 22, 247) kann auch mit einer Feststellungsklage die Verpflichtung zur Verzinsung der jeweils fälligen festzustellenden [X.] begehrt werden. [X.]as für die begehrten Verzugszinsen erforderliche Verschulden der [X.] ergibt sich daraus, dass diese trotz Mahnung und Fälligkeit nicht geleistet hat. [X.]ie erforderliche Auslegung der [X.]svorschriften im [X.] und [X.]-Ü unter Berücksichtigung der [X.] vom 24. Januar 2008 begründete ein normales Prozessrisiko, das die Beklagte nicht entlastet (vgl. [X.] 18. März 2010 - 6 [X.] - Rn. 59, [X.]E 133, 354).

2. Obwohl die Klägerin mit ihrem Klageantrag Zinsen lediglich auf den Bruttonachzahlungsbetrag ab dem „jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt“ verlangt hatte, hat das Arbeitsgericht den Zinsbeginn einheitlich auf den 12. [X.]ezember 2008 festgesetzt. Hinsichtlich der Zinsen für die vor dem 12. [X.]ezember 2008 fälligen [X.] ist es damit hinter dem Antrag der Klägerin zurückgeblieben und hat damit der Sache nach die Klage abgewiesen. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Zinsen für die [X.] bis einschließlich November 2008 stehen der Klägerin damit erst ab dem 12. [X.]ezember 2008 zu.

Für die ab [X.]ezember 2008 fälligen [X.] hat das Arbeitsgericht der Klägerin Zinsen für die [X.] ab dem 12. [X.]ezember 2008 unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO zugesprochen. [X.]ie Klägerin hat jedoch in der Berufungsinstanz uneingeschränkt die Zurückweisung der Berufung beantragt, sich dadurch die Entscheidung des Arbeitsgerichts zu eigen gemacht und stillschweigend den Zinsantrag geändert. [X.]amit war der Verstoß des Arbeitsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO geheilt (vgl. [X.] 28. Februar 2006 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.]E 117, 137; [X.] 20. April 1990 - V ZR 282/88 - [X.]Z 111, 158, 161). Zinsen für die [X.] ab [X.]ezember 2008 stehen der Klägerin jedoch erst ab dem auf die jeweilige Fälligkeit gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.] folgenden Tag zu.

IV. [X.]ie Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten der Revision zu tragen. [X.]as Teilunterliegen hinsichtlich der Zinsen führt zu keiner Kostenbeteiligung der Klägerin (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    [X.]    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 350/10

08.12.2011

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 16. April 2009, Az: 4 Ca 3973/08, Urteil

§ 1 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2011, Az. 6 AZR 350/10 (REWIS RS 2011, 638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 638

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