6. Senat | REWIS RS 2011, 636
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Stufenzuordnung - tarifliches Schlechterstellungsverbot
1. Auf die Revision des [X.]wird das Urteil des [X.]vom 10. Dezember 2009 - 9 Sa 216/09 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des [X.]wird das Urteil des [X.]vom 11. März 2009 - 11 Ca 2984/08 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger gemäß dem Tarifvertrag für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums [X.]Dresden an der [X.](HTV Nichtärztl. Personal UKD) vom 24. Oktober 2007 iVm. dem Tarifvertrag zur Regelung des Überleitungsrechts für das nichtärztliche Personal des Universitätklinikums [X.]Dresden vom 24. Oktober 2007 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 Vergütung gemäß der Stufe 3 der Entgeltgruppe U 9* nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den sich hieraus jeweils ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträgen ab dem Tag nach der jeweiligen Fälligkeit gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 bzw. Satz 3 des HTV Nichtärztl. Personal [X.]vom 24. Oktober 2007 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger seit dem 1. Juni 2007 Vergütung gemäß der Stufe 2 der [X.][X.]oder der Stufe 3 der [X.][X.]des von der [X.]und der [X.]am 24. Oktober 2007 abgeschlossenen [X.]für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums [X.]Dresden (UKD) an der [X.](HTV) zusteht.
Die Beklagte ist ein [X.]in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Am 24. Oktober 2007 kam zwischen ihr und der [X.]nicht nur der HTV, sondern auch der Tarifvertrag zur Regelung des Überleitungsrechts für das nichtärztliche Personal des [X.](HTV-Ü) zustande. Abschnitt II dieses Tarifvertrags regelt unter der Überschrift „Überleitungsregelungen“ ua. Folgendes:
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„§ 2 |
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Überleitung in den [X.]Nichtärztl. Personal UKD |
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Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 01. Juni 2007 nach den folgenden Regelungen in den [X.]Nichtärztl. Personal [X.]übergeleitet. |
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§ 3 |
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Zuordnung zu den Entgeltgruppen |
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1. |
BAT-O/MTArb-O-Beschäftigte werden nach ihrer Vergütungs- bzw. Lohngruppe (§ 22 [X.]bzw. entsprechende Regelungen des [X.]beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschriften jeweils in der am 31.12.2002 geltenden Fassung) den 15 Entgeltgruppen des [X.]Nichtärztl. Personal [X.]entsprechend den [X.]gemäß Anlage 1 dieses Tarifvertrages zugeordnet. |
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2. |
IVR-Beschäftigte werden entsprechend der Eingruppierungs- bzw. Einreihungsregelungen des BAT-O/[X.]in der am 31.12.2002 geltenden Fassung in eine Fallgruppe einer Vergütungs- bzw. Lohngruppe fiktiv eingruppiert, als wenn seit ihrer Einstellung der BAT-O/[X.]in der am 31.12.2002 geltenden Fassung gegolten hätte. Bewährungs-, Tätigkeits-, Fallgruppen- und Zeitaufstiege werden entsprechend berücksichtigt. … |
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§ 4 |
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Vergleichsentgelt |
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1. |
Für die Zuordnung zu den Stufen der [X.]des [X.]Nichtärztl. Personal [X.]wird für die Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den Absätzen 2 bis 5 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der ihnen im Monat Mai 2007 zustehenden Bezüge gebildet. … |
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§ 5 |
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[X.]der Beschäftigten |
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1. |
Die Beschäftigten werden in der für sie ermittelten [X.](§ 3) der ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden Stufe bzw. - wenn es keine betragsgleiche Stufe gibt - der nächsthöheren Stufe zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach dem [X.]Nichtärztl. Personal [X.](§ 13). |
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…“ |
§ 13 [X.]regelt:
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„§ 13 |
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Stufen der Entgelttabelle |
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1. |
Die in den Entgelttabellen (Anlage 1) bezeichneten Entgeltgruppen umfassen die dort bezeichneten und mit einem Entgeltbetrag definierten Stufen. |
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2. |
Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum oder einem anderen Arbeitgeber, erfolgt die [X.]unter Berücksichtigung dieser Berufserfahrung mindestens in der Stufe 2. Ist eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erworben worden, erfolgt die Einstellung mindestens in die Stufe 3. Unabhängig davon kann das Universitätsklinikum bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die [X.]berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. |
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Protokollerklärung zu § 13 Absatz 2: |
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Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. |
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3. |
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.]bei dem Universitätsklinikum: |
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Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, |
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Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, |
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…“ |
Die im [X.]und im [X.]geregelten Entgeltgruppen- und Stufenzuordnungen führten in Einzelfällen dazu, dass ab dem 1. Juni 2007 von der [X.]neu eingestellte Beschäftigte eine höhere Vergütung erhielten als in den [X.]übergeleitete Beschäftigte, die dieselbe Tätigkeit ausübten und über dieselbe Berufserfahrung verfügten. So wurde [X.]ein seit fünf Jahren bei der [X.]Beschäftigter mit einem Vergleichsentgelt iHv. 1.685,00 Euro brutto der Stufe 1 der [X.]U 8 zugeordnet, während die Zuordnung eines ab dem 1. Juni 2007 neu eingestellten Beschäftigten mit derselben Qualifikation und Berufserfahrung zur Stufe 3 der [X.]U 8 erfolgte. Dies führte zu einer monatlichen Bruttovergütung des neu eingestellten Beschäftigten iHv. 1.960,00 Euro brutto. Nachdem die Tarifvertragsparteien diese mögliche Benachteiligung übergeleiteter Beschäftigter erkannt hatten, unterzeichneten sie am 24. Januar 2008 folgende Gemeinsame Erklärung:
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„Gemeinsame Erklärung des Vorstandes des Universitätsklinikums [X.]Dresden an der Technischen Universität Dresden (AöR) und [X.]- [X.]zur Umsetzung des § 5 HTV-Ü Nichtärztl. Personal [X.]([X.]der übergeleiteten Beschäftigten) |
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Gemäß § 13 [X.]Nichtärztl. Personal [X.]werden die Beschäftigten bei Einstellung der Stufe zugeordnet, die der einschlägigen Berufserfahrung entspricht (bei Berufserfahrung von mindestens drei Jahren mindestens Stufe 3). |
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Gemäß § 5 HTV-Ü Nichtärztl. Personal [X.]erfolgt die [X.]der übergeleiteten Beschäftigten der ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden bzw. der nächsthöheren Stufe. |
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Die Tarifvertragsparteien waren sich der Gestaltung des Überleitungsrechts für die Beschäftigten in den Haustarifvertrag einig, dass die Mitarbeiterinnen - die bereits am 31. Mai 2007 und am 1. Juni 2007 noch in einem Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum Dresden standen - nicht schlechter gestellt werden als Beschäftigte, die ab dem 1. Juni 2007 eingestellt werden. Zur Klarstellung gilt deshalb Folgendes bei der Überleitung von Beschäftigten nach dem HTV-Ü: |
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1. |
Die Ermittlung des [X.]erfolgt gemäß § 4 HTV-Ü. |
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2. |
Bei übergeleiteten Beschäftigten, die aufgrund ihres [X.]gemäß § 5 HTV-Ü nicht mindestens der Stufe 3 der ermittelten [X.]zuzuordnen sind, erfolgt eine Einzelfallprüfung nach Maßgabe des § 13 HTV, da der § 5 Abs. 1 Satz 2 HTV-Ü wegen der [X.]auf den gesamten § 13 [X.]verweist, so dass übergeleitete Beschäftigte mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gem. § 13 Abs. 2 [X.]ergibt. |
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Dresden, 24. Januar 2008 |
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gez. Professor Dr. med. A |
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gez. P |
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gez. W“ |
Der Kläger, der vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002 im Kreiskrankenhaus M als medizinisch-technischer Radiologieassistent beschäftigt war, übt seit dem 1. Februar 2003 bei der [X.]dieselbe Tätigkeit aus. In § 1 des von der [X.]am 27. Oktober 2004 und vom Kläger am 2. November 2004 unterzeichneten Arbeitsvertrags ist vereinbart, dass der Kläger ab dem 1. Februar 2005 unbefristet beschäftigt wird. Eine Bezugnahme auf die Bestimmungen des [X.]enthält der Arbeitsvertrag nicht. Im Rahmen der Überleitung in den [X.]wurde der Kläger zunächst fiktiv zum 1. Februar 2003 in die Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 24, des Teils II Abschnitt [X.]der Vergütungsordnung zum [X.]eingruppiert und dann berücksichtigt, dass der Kläger aufgrund der Dauer seiner Tätigkeit bei der [X.]zum 1. Februar 2006 in die Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 25, des Teils II Abschnitt [X.][X.]aufgestiegen wäre. Diese Vergütungsgruppe ist nach erfolgtem Aufstieg aus der Vergütungsgruppe [X.][X.]gemäß der Anlage 1 zum [X.]der [X.][X.]zugeordnet.
Die Beklagte teilte dem Kläger in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2007 mit, dass er aufgrund des ermittelten [X.]iHv. 1.678,91 Euro mit Wirkung zum 1. Juni 2007 in die [X.]U 9*, Stufe 1, eingruppiert sei. Diese Eingruppierung und Zuordnung zur Stufe 1 führte zu einer monatlichen Vergütung iHv. 1.803,00 Euro brutto. Wäre der Kläger von der [X.]zum 1. Juni 2007 neu eingestellt worden, hätte ihm Vergütung der [X.]U 8, Stufe 3, iHv. monatlich 1.960,00 Euro brutto zugestanden. Die Beklagte änderte die [X.]des [X.]am 11. März 2008 und ordnete den Kläger rückwirkend zum 1. Juni 2007 der Stufe 2 der Vergütungsgruppe [X.]zu. Dies führte zu einer monatlichen Vergütung des [X.]iHv. 2.004,00 Euro brutto nach seiner Überleitung in den HTV. Nach der Anlage 1 zum HTV/Tabelle 2007 beträgt die Vergütung der [X.]U 9*, Stufe 3, monatlich 2.109,00 Euro brutto. Beschäftigte, die aus der Vergütungsgruppe [X.][X.]nach dreijähriger Bewährung in der Tätigkeit in die Vergütungsgruppe V b [X.]aufgestiegen sind und der [X.][X.]zugeordnet wurden, erreichen gemäß der Anlage 1 zum HTV/Tabelle 2007 die Stufe 3 dieser [X.]nach fünf Jahren in der Stufe 2 dieser Entgeltgruppe.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn ab dem 1. Juni 2007 nach der Stufe 3 der [X.][X.]zu vergüten. Die nach dem Wortlaut eindeutige Anordnung der Tarifvertragsparteien in der [X.]vom 24. Januar 2008, dass übergeleitete Beschäftigte mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 13 Abs. 2 [X.]ergibt, stelle allein auf die Berufserfahrung des Beschäftigten und nicht auf die Zuordnung zu einer [X.]ab. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.]erfolge die Einstellung mindestens in die Stufe 3, wenn eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erworben worden sei. Diese Voraussetzung erfülle er. Die [X.]der Tarifvertragsparteien sei eine eigenständige tarifliche Regelung im Sinne des § 1 TVG, die den von ihr erfassten Arbeitnehmern Ansprüche auf die tariflich angeordnete [X.]gewähre.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger gemäß dem [X.]nichtärztliches Personal [X.]iVm. dem HTV-Ü nichtärztliches Personal [X.]jeweils vom 24. Oktober 2007 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 Vergütung gemäß der Stufe 3 der [X.]U 9* nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den sich hieraus jeweils ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträgen ab dem jeweiligen tarifvertraglichen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen, |
hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Hauptantrag für unzulässig erachtet,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ausstehende tarifvertragsgemäße Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 vorläufig bis zum 31. Mai 2009 in Höhe von 2.463,00 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 105,00 Euro brutto ab dem 16. Juni 2007, ab dem 14. Juli 2007, ab dem 16. August 2007, ab dem 15. September 2007, ab dem 16. Oktober 2007, ab dem 16. November 2007 und ab dem 15. Dezember 2007 sowie aus jeweils 108,00 Euro brutto ab dem 16. Januar 2008, ab dem 16. Februar 2008, ab dem 15. März 2008, ab dem 16. April 2008, ab dem 16. Mai 2008, ab dem 14. Juni 2008, ab dem 16. Juli 2008, ab dem 16. August 2008, ab dem 16. September 2008, ab dem 16. Oktober 2008, ab dem 15. November 2008, ab dem 16. Dezember 2008, ab dem 16. Januar 2009, ab dem 14. Februar 2009, ab dem 14. März 2009, ab dem 16. April 2009 und ab dem 16. Mai 2009 zu zahlen. |
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht der Stufe 3 der [X.][X.]zuzuordnen. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der [X.]vom 24. Januar 2008 nur finanzielle Schlechterstellungen der bereits zum Überleitungszeitpunkt bei ihr beschäftigten Mitarbeiter gegenüber neu eingestellten Mitarbeitern vermeiden wollen. Eine finanzielle Schlechterstellung des [X.]werde aber bereits durch seine Zuordnung zur Stufe 2 der [X.][X.]vermieden. Mit der von den Tarifvertragsparteien in der [X.]angeordneten Einzelfallprüfung sollten nur Schlechterstellungen der den Stufen 1 oder 2 zugeordneten übergeleiteten Beschäftigten ausgeschlossen werden, jedoch Beschäftigte nicht „blind“ und ohne Berücksichtigung ihrer Eingruppierung einer höheren Entgeltstufe zugeordnet werden. Von Bedeutung sei, dass der Kläger nur aufgrund der Berücksichtigung seines fiktiven [X.]in die Vergütungsgruppe V b [X.]in die [X.][X.]eingruppiert sei und bei einer Einstellung nach dem Überleitungszeitpunkt nur in die [X.]U 8, Stufe 3, einzugruppieren gewesen wäre. Bei einer Zuordnung des [X.]zur Stufe 3 der [X.][X.]würde seine Berufserfahrung doppelt berücksichtigt. Dies entspräche nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien. Die für den [X.]erforderlichen drei Jahre Berufserfahrung seien deshalb in Abzug zu bringen. Die Systematik des [X.]bestätige das Auslegungsergebnis. Der [X.]sehe entgeltgruppenunabhängige Stufen nicht vor. Eine von der [X.]und damit von der Entgeltsumme losgelöste Schlechterstellung sei nicht denkbar. Wenn die [X.]vom 24. Januar 2008 anordne, dass übergeleitete Beschäftigte mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 13 Abs. 2 [X.]ergibt, führe dies beim Kläger zu dem Ergebnis, dass er mindestens der Stufe 3 der [X.]U 8 zuzuordnen wäre. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die [X.]überhaupt keine Ansprüche des [X.]begründe. Diese Erklärung sei nicht als Tarifvertrag zu qualifizieren. Das werde schon aus ihrer Bezeichnung deutlich. Darüber hinaus zeige auch die Formulierung in der Überschrift „zur Umsetzung des § 5 HTV-Ü“, dass die Tarifvertragsparteien keine weitere bzw. keine die tariflichen Bestimmungen ergänzende normativ wirkende tarifliche Regelung hätten treffen wollen. Mit der angeordneten Einzelfallprüfung hätten sie der [X.]einen Spielraum bei der Anwendung des [X.]eingeräumt. Die [X.]der Tarifvertragsparteien vom 24. Januar 2008 sei auch kein Vertrag zugunsten Dritter. Allenfalls könne der Kläger aus der [X.]einen Anspruch auf eine Einzelfallprüfung in seinem Fall ableiten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.]hat die Berufung des [X.]zurückgewiesen. Mit der vom Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]zugelassenen Revision verfolgt dieser seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des [X.]zurückzuweisen.
Die Revision des [X.]hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Die Vorinstanzen haben sie deshalb zu Unrecht abgewiesen.
I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Das angestrebte [X.]ist geeignet, den Konflikt der Parteien über die [X.]im [X.]endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann von der [X.]als Anstalt des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass sie einem stattgebenden [X.]nachkommen wird und dem Kläger die Differenz zwischen der Vergütung der Stufe 2 und der Vergütung der Stufe 3 der [X.]U 9* der Anlage 1 zum HTV/Tabelle 2007 zahlt (vgl. [X.]21. Januar 2010 - 6 AZR 449/09 - Rn. 14 mwN, [X.]§ 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 78 = [X.]100 TVöD-AT § 2 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 3). Darüber, dass sich die Vergütung des [X.]nach diesem Tarifvertrag richtet, besteht zwischen den Parteien kein Streit.
II. Dem Kläger steht die beanspruchte Vergütung der Stufe 3 der [X.]U 9* der Anlage 1 zum HTV/Tabelle 2007 gemäß Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der [X.]vom 24. Januar 2008 iVm. § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.]zu.
1. Entgegen der Auffassung der [X.]handelt es sich bei der [X.]vom 24. Januar 2008 um einen normativ wirkenden Tarifvertrag, soweit Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 regelt, dass die von der [X.]erfassten übergeleiteten Beschäftigten mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 13 Abs. 2 [X.]ergibt. Insoweit ist die Gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 24. Januar 2008 deshalb nach Wortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang auszulegen ([X.]27. Januar 2011 - 6 AZR 590/09 - Rn. 13, ZTR 2011, 369; 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17, [X.]300 [X.]§ 12 Nr. 1).
a) Welche Kriterien für die Auslegung von Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien angewandt werden, richtet sich nach dem Charakter der Vereinbarung. Haben die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag mit Rechtsnormen vereinbart, sind diese nach der objektiven Methode auszulegen. Handelt es sich um einen rein schuldrechtlichen Tarifvertrag oder um einen nichttariflichen sonstigen Vertrag, ist er nach der subjektiven Methode wie ein Vertrag auszulegen. Die gesetzlichen Kriterien hierfür finden sich in den §§ 133, 157 BGB. Ist umstritten, ob es sich um einen Tarifvertrag oder um eine sonstige nichttarifliche Vereinbarung handelt, ist der Inhalt und damit die Charakterisierung anhand des zu ermittelnden Willens der Parteien festzustellen ([X.]15. April 2008 - 9 [X.]§ 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA [X.]§ 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21). Die objektive Auslegung ist erst dann vorzunehmen, wenn feststeht, dass es sich um ein Normenwerk handelt ([X.]7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 25, [X.]§ 1 Nr. 37 = EzA [X.]§ 1 Auslegung Nr. 43; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - [X.]110, 164, 171). Insoweit unterliegt der schuldrechtliche Teil eines Tarifvertrags anderen Auslegungskriterien als der normative Teil, denn im schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrags werden lediglich Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt. Normative Wirkung entfaltet er nicht. Dies gilt erst recht für nichttarifvertragliche Vereinbarungen der Parteien, in denen gleichfalls verbindliche Festlegungen getroffen werden sollen, die jedoch keine Außenwirkung entfalten, insbesondere keine eigenständigen Normen setzen, die für die Arbeitsverhältnisse der [X.]zwingend und unmittelbar gelten. Ob die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag mit Rechtsnormen abschließen oder eine andersartige schriftliche Vereinbarung treffen wollten, ist in Zweifelsfällen nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln ([X.]15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 19, aaO; 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - aaO; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - aaO; 26. Januar 1983 - 4 AZR 224/80 - BAGE 41, 307, 314).
b) Der [X.]ist einzuräumen, dass die Worte „Gemeinsame Erklärung“ sowie die Formulierung „zur Umsetzung des § 5 HTV-Ü“ in der Überschrift der Einigung der Tarifvertragsparteien vom 24. Januar 2008 gegen die Annahme einer tariflichen Regelung mit [X.]sprechen könnten. Allerdings ist die Einordnung einer vertraglichen Einigung von Tarifvertragsparteien als Tarifvertrag nicht davon abhängig, dass diese ihre Vereinbarung auch als Tarifvertrag bezeichnen ([X.]7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 27, [X.]§ 1 Nr. 37 = EzA [X.]§ 1 Auslegung Nr. 43). Auch ein als „Vereinbarung“ bezeichneter Vertrag kann ein Tarifvertrag sein, wenn dies nicht dem erklärten Willen der tariffähigen Vertragspartner widerspricht ([X.]5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - [X.]87, 45, 56). Für eine von tariffähigen Vertragsparteien als Gemeinsame Erklärung bezeichnete Einigung gilt nichts anderes, wenn diese Einigung der Sache nach als Tarifvertrag anzusehen ist und wie hier die nach § 1 Abs. 2 TVG erforderliche Schriftform gewahrt ist.
c) Gemäß § 1 Abs. 1 TVG regelt der Tarifvertrag die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. Wenn die Tarifvertragsparteien in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der [X.]vom 24. Januar 2008 ausdrücklich angeordnet haben, dass die von der Erklärung erfassten übergeleiteten Beschäftigten mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 13 Abs. 2 [X.]ergibt, haben sie dem Wortlaut nach eine Regelung getroffen, die die [X.]der Beschäftigten und damit ihre Vergütung betrifft. Eine solche auf das Austauschverhältnis der Arbeitsvertragsparteien zielende Regelung wirkt bei beiderseitiger Tarifgebundenheit gemäß § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ein, legt den Inhalt von Arbeitsbedingungen fest und ordnet somit normativ den Inhalt des Arbeitsverhältnisses iSv. § 1 Abs. 1 TVG.
d) Sinn und Zweck der Regelung geben kein anderes Auslegungsergebnis vor, sondern bestätigen den normativen Charakter der [X.]in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der [X.]vom 24. Januar 2008. Die Tarifvertragsparteien haben in Abs. 3 Satz 1 der [X.]zum Ausdruck gebracht, dass sie übergeleitete Beschäftigte gegenüber ab dem 1. Juni 2007 neu eingestellten Beschäftigten nicht schlechter stellen wollten. Aus Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der [X.]wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien Benachteiligungen von übergeleiteten Beschäftigten, die aufgrund ihres [X.]nicht mindestens der Stufe 3 der ermittelten [X.]zuzuordnen waren, beseitigen wollten. Dieses Ziel konnten sie mit der vorgesehenen Einzelfallprüfung allein nicht erreichen. Eine bloße Überprüfung seiner [X.]hebt eine Benachteiligung eines übergeleiteten Beschäftigten noch nicht auf. Zur Beseitigung der Schlechterstellung ist vielmehr eine Änderung der Entgeltgruppen- und/oder [X.]erforderlich, wenn die Vergütungsdifferenz nicht auf andere Art und Weise, zB eine Zulage, ausgeglichen wird. Deshalb trägt auch das Argument der [X.]nicht, die Tarifvertragsparteien hätten der [X.]mit der Regelung in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der [X.]nur einen Spielraum bei der Anwendung des geltenden Tarifrechts einräumen wollen. Ein solcher Spielraum der [X.]würde den benachteiligten übergeleiteten Beschäftigten ebenso wenig wie ein auf eine Einzelfallprüfung beschränkter Anspruch weiterhelfen. Die Beklagte war auch ohne die Gemeinsame Erklärung nicht gehindert, die Benachteiligung übergeleiteter Beschäftigter, die aufgrund ihres [X.]nicht mindestens der Stufe 3 der ermittelten [X.]zuzuordnen waren, gegenüber ab dem 1. Juni 2007 neu eingestellten Beschäftigten durch übertarifliche Leistungen abzustellen. Nur ein tariflicher Anspruch auf die Beseitigung der Schlechterstellung stellte die von den Tarifvertragsparteien mit der [X.]bezweckte Aufhebung der Benachteiligung sicher. Wenn die Tarifvertragsparteien entsprechend der Rechtsauffassung der [X.]gleichwohl keine normative Regelung gewollt haben sollten, hätten sie diesen Willen zum Ausdruck bringen müssen und nicht anordnen dürfen, dass übergeleitete Beschäftigte, die aufgrund ihres [X.]nicht mindestens der Stufe 3 der ermittelten [X.]zuzuordnen waren, mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 13 Abs. 2 [X.]ergibt.
2. Der Kläger war aufgrund seiner fiktiven Eingruppierung gemäß § 3 Abs. 2 [X.]in die Vergütungsgruppe V b [X.]und angesichts seines [X.]iHv. 1.678,91 Euro brutto gemäß § 3 Abs. 1 [X.]iVm. der Anlage 1 zum [X.]der [X.]U 9* und nach § 5 Abs. 1 [X.]der Stufe 1 dieser [X.]zuzuordnen, wie dies die Beklagte dem Kläger mit ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2007 mitgeteilt hat. Allerdings hätte dem Kläger, wäre er von der [X.]zum 1. Juni 2007 neu eingestellt worden, nicht nur die ihm ab dem 1. Juni 2007 von der [X.]gezahlte monatliche Vergütung iHv. 1.803,00 Euro brutto, sondern die Vergütung der [X.]U 8, Stufe 3, iHv. monatlich 1.960,00 Euro brutto zugestanden. Da der Kläger nicht mindestens der Stufe 3 der für ihn ermittelten [X.]zuzuordnen war und bezüglich der Höhe seiner Vergütung gegenüber einem ab dem 1. Juni 2007 von der [X.]neu eingestellten Beschäftigten mit derselben einschlägigen Berufserfahrung benachteiligt wurde, unterfällt er jedenfalls der von den Tarifvertragsparteien in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der [X.]vom 24. Januar 2008 angeordneten Stufenzuordnung. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob die Regelung auch dann Anwendung finden würde, wenn keine finanzielle Benachteiligung des [X.]vorgelegen hätte.
3. Die Anordnung der Tarifvertragsparteien in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der [X.]vom 24. Januar 2008, dass übergeleitete Beschäftigte, die aufgrund ihres [X.]nicht mindestens der Stufe 3 der ermittelten [X.]zuzuordnen waren, mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 13 Abs. 2 [X.]ergibt, lässt die von der [X.]vorgenommene Zuordnung zur Stufe 2 der Entgeltgruppe U 9* nicht zu. Darüber, dass der Kläger über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren verfügt, besteht kein Streit. Eine solche Berufserfahrung führt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.]mindestens zur Zuordnung zur Stufe 3.
a) Der Umstand, dass die einschlägige Berufserfahrung des [X.]bereits bei seiner fiktiven Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe [X.][X.]in die Vergütungsgruppe V b [X.]berücksichtigt wurde, stellt die wortlautgetreue Auslegung nicht in Frage. Die Tarifvertragsparteien haben in § 3 Abs. 1 [X.]iVm. der Anlage 1 zum HTV/Tabelle 2007 festgelegt, dass Beschäftigte der Vergütungsgruppe V b [X.]nach ihrem Aufstieg aus der Vergütungsgruppe [X.][X.]der [X.]U 9* zugeordnet werden. Dafür, dass den Tarifvertragsparteien nicht bewusst war, dass für den Aufstieg aus der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 24, in die Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 25, Teil II Abschnitt [X.]der Vergütungsordnung zum [X.]eine dreijährige Bewährung in der Tätigkeit erforderlich war, fehlt jeder Anhaltspunkt, zumal die Tarifvertragsparteien in der Anlage 1 zum HTV/Tabelle 2007 bei der Entgeltgruppenzuordnung zwischen einem ausstehenden Aufstieg aus der Vergütungsgruppe [X.][X.]in die Vergütungsgruppe V b [X.]und einem erfolgten Aufstieg aus der Vergütungsgruppe [X.][X.]in die Vergütungsgruppe V b [X.]unterschieden haben. Wenn die Tarifvertragsparteien in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der [X.]vom 24. Januar 2008 gleichwohl ohne jede Differenzierung, ob eine einschlägige Berufserfahrung bereits bei einem (fiktiven) [X.]berücksichtigt worden ist oder nicht, für die [X.]ausschließlich auf die einschlägige Berufserfahrung abgestellt haben, zeigt dies, dass sie den vom [X.]vorgenommenen Abzug der für den [X.]erforderlichen Bewährungszeit für nicht angemessen oder für nicht praktikabel gehalten haben.
b) Der Hinweis der Beklagten, dass der Kläger bei einer Neueinstellung ab dem 1. Juni 2007 nicht in die [X.]U 9*, sondern nur in die [X.]U 8 eingruppiert worden wäre, hilft ihr nicht weiter. Den Tarifvertragsparteien hätte es zwar freigestanden, übergeleitete und nach dem 1. Juni 2007 von der [X.]neu eingestellte Beschäftigte bezüglich der Zuordnung zu den Entgeltgruppen gleich zu behandeln. Davon haben sie jedoch ausdrücklich abgesehen und für die übergeleiteten Beschäftigten die Zuordnung zu den Entgeltgruppen in § 3 [X.]iVm. der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag geregelt, während sie für die Eingruppierung der neu eingestellten Beschäftigten in § 11 Abs. 1 [X.]festgelegt haben, dass sich die Eingruppierung dieser Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung richtet. In Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der [X.]vom 24. Januar 2008 haben sie an dieser Differenzierung ausdrücklich festgehalten, indem sie klargestellt haben, dass die Ermittlung des [X.]gemäß § 4 [X.]erfolgt. Dies zeigt, dass sie bei der Beseitigung der Benachteiligung übergeleiteter Beschäftigter keine Änderung der aufgrund des [X.]ermittelten Entgeltgruppen wollten, sondern nach ihrem Willen die Schlechterstellung ausschließlich durch die Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung wie bei den ab dem 1. Juni 2007 von der [X.]neu eingestellten Beschäftigten beseitigt werden sollte. Deshalb trägt das Argument der [X.]nicht, eine von der [X.]und damit von der Entgeltsumme losgelöste Schlechterstellung sei nicht denkbar.
4. Freilich ist nicht zu übersehen, dass der Kläger schon bei einer Zuordnung zur Stufe 2 der für ihn zutreffend ermittelten [X.]U 9* gegenüber einem ab dem 1. Juni 2007 von der [X.]neu eingestellten Beschäftigten mit derselben Berufserfahrung nicht benachteiligt würde. Auch trifft es zu, dass die Tarifvertragsparteien mit der [X.]vom 24. Januar 2008 die Benachteiligung übergeleiteter Beschäftigter beseitigen wollten und nicht beabsichtigten, übergeleitete Beschäftigte ungeachtet einer solchen Benachteiligung durch die Zuordnung zu einer höheren Stufe besserzustellen. Maßgebend ist jedoch, dass die Tarifvertragsparteien nicht in Anlehnung an § 5 [X.]angeordnet haben, dass übergeleitete Beschäftigte in der für sie ermittelten [X.]der Stufe zugeordnet werden, die dem Entgelt eines ab dem 1. Juni 2007 neu eingestellten Beschäftigten entspricht bzw. - wenn es keine betragsgleiche Stufe gibt - der nächsthöheren Stufe. Die Tarifvertragsparteien haben sich vielmehr ungeachtet der Entgeltgruppenzuordnung für die Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung wie bei neu eingestellten Beschäftigten gemäß § 13 Abs. 2 [X.]entschieden. Dieser Wille der Tarifvertragsparteien ist zu achten.
III. Gemäß § 288 Abs. 1 BGB iVm. § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie § 24 Abs. 1 [X.]stehen dem Kläger die beanspruchten Zinsen zu.
IV. Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Fischermeier |
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Brühler |
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Spelge |
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Uwe Zabel |
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Matiaske |
Meta
08.12.2011
Urteil
Sachgebiet: AZR
vorgehend ArbG Dresden, 11. März 2009, Az: 11 Ca 2984/08, Urteil
§ 1 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 133 BGB, § 157 BGB
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2011, Az. 6 AZR 291/10 (REWIS RS 2011, 636)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 636
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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