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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 609/14
vom
27. Januar
2015
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 27.
Januar
2015
ge-mäß §
349 Abs.
1
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das am 24.
Juni 2014 zugestellte Urteil erst mit [X.] vom 10.
No-vember 2014, eingegangen am 11.
November 2014, und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist des §
345 Abs.
1 StPO begründet. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt, obwohl der [X.] vom [X.] schriftlich auf die Versäumung der [X.] und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung hingewiesen wurde und der für das Revisionsverfahren beigeordnete Verteidiger hiervon durch [X.] spätestens am 23.
Oktober 2014 Kenntnis erlangt hat.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
1
Meta
27.01.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2015, Az. 4 StR 609/14 (REWIS RS 2015, 16517)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16517
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