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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:270417B4STR609.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 609/16
vom
27. April 2017
in der Strafsache
gegen
alias:
alias:
alias:
wegen schweren Bandendiebstahls
u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27.
April 2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 22.
April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-
2
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Ergänzend
zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Revision weder eine bestimmte [X.] noch das dazu heranzuziehende Beweismittel konkret benennt (vgl. [X.], Beschluss vom 17. November 2015
4 [X.]; Urteil vom 13.
Dezember 2006
5 StR 211/06 Rn.
12). Soweit die Revision inzident auf den am 12.
April 2016 gestellten Beweisantrag Bezug nimmt, ist dieser Beweisantrag bei der Darstellung der Verfahrenstatsachen nicht vollständig mitgeteilt worden.
[X.]Roggenbuck
Franke
Bender Feilcke
Meta
27.04.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. 4 StR 609/16 (REWIS RS 2017, 11822)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11822
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