Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. 4 StR 374/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2272

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 374/14

vom
9. Oktober
2014
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am
9.
Oktober
2014
gemäß §
46 Abs.
1, §
346 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil der Strafkammer des [X.]s Münster
bei dem [X.] vom 8.
Mai 2014 wird als unbegründet verworfen.
2.
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] und versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter Einbezie-hung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte fristgerecht
Revision eingelegt. Nachdem bis zum Ablauf der Frist des §
345 Abs.
1 Satz
2 StPO eine Rechtsmittelbegründung nicht ein-gegangen war, verwarf das [X.] die Revision am 3.
Juli 2014 gemäß §
346 Abs.
1 StPO als unzulässig. Hiergegen hat der Angeklagte am 19.
Juli 2014 auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen und zugleich um 1
-
3
-
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der [X.] ersucht. Die versäumte [X.] hat er nachgeholt.
1.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-mung der [X.] bleibt ohne Erfolg, weil der Angeklagte weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden gehin-dert war, die versäumte Frist einzuhalten (§
44 Abs.
1 StPO).
Dem Angeklagten war aus dem Schreiben seines früheren Verteidigers vom 5.

i-onseinlegungsschriftsatz vom 15.
Mai 2014) eingelegte Revision für nicht aus-sichtsreich hielt und sich dabei im Einvernehmen mit ihm sah. Unter diesen Umständen musste er damit rechnen, dass sein Verteidiger die Revision

ungeachtet einer vorherigen anderslautenden Absprache, für die es zudem an jeder Glaubhaftmachung fehlt

nicht von sich aus begründen würde. Wenn der Angeklagte seine Revision gleichwohl durchführen wollte, hätte er dies seinem früheren Verteidiger ausdrücklich mitteilen, einen anderen Rechtsanwalt beauf-tragen oder die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen müssen. Da er stattdessen untätig blieb und die Frist zur Begründung der Revi-sion verstreichen ließ, trifft ihn an der Versäumung der Frist ein Verschulden (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Dezember 1989

4
StR
537/89, [X.]R StPO §
44 Satz
1 Verhinderung
9; Beschluss vom 13.
März 1984

4
StR
56/84, Rn.
2; MüKoStPO/[X.], §
44 Rn.
56).
2.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§
346 Abs.
2 StPO) ist unbegründet, weil die Revision erst am 19.
Juli 2014 und damit nach dem Ablauf der Frist des §
345 Abs.
1 Satz
2 StPO begründet wurde. Damit 2
3
4
-
4
-
verbleibt es bei dem Beschluss der Strafkammer des [X.]s Münster bei dem [X.] vom 3.
Juli 2014.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Quentin

Meta

4 StR 374/14

09.10.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. 4 StR 374/14 (REWIS RS 2014, 2272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2272

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4 StR 374/14

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