Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2014, Az. 4 StR 579/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7578

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 579/13

vom
25. Februar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 25.
Februar
2014
ge-mäß §§
44
ff., 349 Abs.
1
StPO beschlossen:

1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird als unzulässig verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten am 16.
Oktober 2013 wegen Ver-gewaltigung, wegen Körperverletzung in zwei Fällen, wegen versuchter Nöti-gung in zwei Fällen und wegen Beleidigung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Der Antrag des Angeklagten vom 8.
November 2013 auf Wiedereinset-zung in die [X.] hat keinen Erfolg. Hierzu hat der General-1
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bundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7.
Januar 2014 zutreffend ausge-führt:

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzu-lässig, weil es an der erforderlichen genauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen Beginn und Ende der ver-säumten Frist liegenden Umstände fehlt, die für die Frage be-deutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen [X.] es zu dem Versäumnis gekommen ist. Die [X.] endete bereits mit Ablauf des 23.
Oktober 2013, da-mit dem Vortrag des Verteidigers zufolge vor der Erteilung des Auftrags zur Einlegung eines Rechtsmittels am 24.
Oktober 2013. Damit ist ein vollständiger Sachverhalt, der ein [X.] des Angeklagten an der Fristversäumnis ausschließt,
nicht

Die ebenfalls mit Schreiben vom 8.
November 2013 eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Okto-ber 2013 ist verfristet (§
341 Abs.
1 StPO) und daher nach §
349 Abs.
1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
3

Meta

4 StR 579/13

25.02.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2014, Az. 4 StR 579/13 (REWIS RS 2014, 7578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7578

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